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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 18.12.2025 – 5 U 68/25

ECLI:DE:OLGHE:2025:1218.5U68.25.00

Anmerkung

Auf den Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.

Verfahrensgang

vorgehend LG Gießen, 21. Mai 2025, 2 O 330/23, Urteil

Tenor

In dem Rechtsstreit

wird die Klägerin darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung oder die Vereinheitlichung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Unfall, der sich beim Entladen von Wandelementen mit einem Ladekran am 20.5.2021 in Stadt1 ereignete.

Die Klägerin ist Kfz-Haftpflichtversicherer der B GmbH. Die erstinstanzliche Beklagte zu 2) und alleinige Berufungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) lieferte am 20.5.2021 mit einem Lkw Holzwände/Wandelemente, die ein Gewicht von bis zu 2 t hatten, zu einer Baustelle in Stadt1. Sie beauftragte mit der Zurverfügungstellung eines Ladekrans, eines Kranführers und der erforderlichen Transportketten (Anschlagmittel) die B GmbH, die mit dem Kran die angelieferten Holzwände entladen sollte. Auftragsgemäß stellte die B GmbH am genannten Tag einen Ladekran mit Fahrer sowie Anschlagketten zur Verfügung.

Zum Zweck des Entladens wurden in die Wandelemente Bohrlöcher eingebracht und Bolzen als Lastaufnahmemittel geschlagen. An diesen Bolzen wurden die Wandelemente über die von der B GmbH gestellten Anschlagketten am Haken des Krans befestigt.

Nach der erfolgreichen Entladung mehrerer Holzwände lösten sich plötzlich die Verankerungen aus einer Holzwand und die Anschlagmittel rissen heraus. Die Wand fiel hinab und verursachte einen Schaden an einer Stromleitung, den die Klägerin regulierte und im vorliegenden Verfahren von der Beklagten i. H. v. € 10.138,59 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. April 2023 regressieren möchte.

Die Klägerin hat behauptet, das Anschlagen der Last sei Aufgabe der Mitarbeiter der Beklagten gewesen. Diese hätten grob fahrlässig die Prüfung unterlassen, ob das Lastaufnahmemittel, d.h. die Bolzen, für die zu hebende Traglast geeignet gewesen sei. Sie hätten in dem Bewusstsein agiert und gehandelt, dass ein Schaden eintreten werde bzw. mangels ausreichend dimensionierter Anschlagmittel eintreten könnte.

Die Beklagte ist durch ihr am 15. April 2024 zugestellte Klageerweiterung am Prozess beteiligt worden. Da sie keine Verteidigungsbereitschaft angezeigt hatte, hat das Landgericht sie mit Teil-Versäumnisurteil vom 10. Mai 2024 antragsgemäß zur Zahlung verurteilt.

Nach Einspruchseinlegung durch die Beklagte hat die Klägerin beantragt,

das Teil-Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte hat die Aufhebung des Teil-Versäumnisurteils und die Klageabweisung beantragt. Sie hat insbesondere die Einrede der Verjährung erhoben.

Mit Urteil vom 21. Mai 2025 (Bl. 268.A ff. d. A.), auf das ergänzend wegen der erstinstanzlichen Klageanträge und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, hat das Landgericht nach Erhebung von Zeugenbeweis das Teilversäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass etwaige Ansprüche der B GmbH, welche auf die Klägerin übergegangen sein könnten, jedenfalls nach § 439 Abs. 1 S. 1 HGB verjährt seien.

Zwischen der B GmbH und der Beklagten sei ein Frachtvertrag nach § 407 HGB zustande gekommen. Gegenstand eines solchen Vertrags als Sonderfall des Werkvertrages sei die Beförderung eines Gutes zum Bestimmungsort, wobei auch die Übernahme der Beförderung auf nur kürzester Distanz ausreiche. Deshalb handele es sich bei der Beauftragung eines Kranbetreibers, wie sich aus der Entscheidung OLG Stuttgart, Urt. v. 25.3.1998 - 4 U 228/97, BeckRS 1998, 30891753, ergebe, nicht um einen Dienst- oder Werkvertrag, wenn nach dem Inhalt des Auftrags die Obhut über den Kran und die Disposition über seinen Einsatz beim Kranführer verbleibe und alle für die Ausführung des Auftrags wesentlichen Tätigkeiten in dessen eigener Regie durchgeführt würden.

Nach dem Inhalt des Vertrags zwischen der Beklagten und der B GmbH hätte diese auf der Baustelle den Ladekran mit Fahrer und Anschlagsmittel zur Verfügung zu stellen gehabt. Deshalb seien die Obhut über den Kran und die Disposition über seinen Einsatz bei der B GmbH verblieben. Der Kranfahrer habe vor Ort den Kran in eigener Regie zu bedienen und die mit der Kranführung im Zusammenhang stehenden Arbeiten auszuführen gehabt. Dies habe die Beweisaufnahme, in welcher auch der Kranfahrer als Zeuge gehört worden ist, ergeben.

Zwar habe der Kranfahrer beschrieben, auf Anweisung des Poliers der Beklagten begonnen zu haben, die Wandelemente zu entladen. Jedoch seien die Bedienung und Steuerung des Krans allein bei dem Kranfahrer verblieben und damit in eigener Regie der B GmbH erfolgt. Vor diesem Hintergrund stehe der Annahme eines Frachtvertrags nicht entgegen, dass der Transport der Wandelemente nur über eine vergleichsweise kurze Distanz erfolgt sei.

Es sei Verjährung nach § 439 Abs. 1 S. 1 HGB eingetreten. Die einjährige Verjährungsfrist habe mit Ablauf des 20.5.2021 zu laufen begonnen. Die Zustellung des Klageerweiterungsschriftsatzes am 15. April 2024 habe die Verjährung deshalb nicht mehr hemmen können.

Die Verjährungsfrist betrage nicht nach § 439 Abs. 1 S. 2 HGB drei Jahre. Es liege kein Vorsatz oder ein diesem nach § 435 HGB gleichstehendes Verschulden vor. Die Voraussetzung des § 435 HGB seien schon deshalb nicht gegeben, weil sich im vorliegenden Rechtsstreit ein etwaiger Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte als Absenderin richte, § 435 HGB hingegen Ansprüche gegen den Frachtführer betreffe.

Zudem seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Mitarbeiter der Beklagten beim Anbringen der Lastmittel bewusst leichtfertig gehandelt hätten. Selbst wenn es den Mitarbeitern oblegen hätte, die Lastaufnahmemittel zu überprüfen, sie jedoch für das Gewicht der Wände ungeeignete Lastaufnahmemittel gewählt haben sollten, könne nicht angenommen werden, dass sie sich in krasser Weise bewusst über die Sicherheitsinteressen der B GmbH hinweggesetzt hätten. Auch das Bewusstsein der Mitarbeiter, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, sei nicht ersichtlich. Der als Zeuge vernommene Kranführer habe nur angegeben, dass Mitarbeiter der Beklagten zum Anbringen der Anhängemittel ein Loch in die Wand gebohrt und dann Bolzen eingebracht hätten. Anhaltspunkte für ein Bewusstsein der Mitarbeiter, dass die Bolzen eine zu geringe Tragkraft aufgewiesen hätten, ergäben sich aus der Aussage nicht.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Mit ihr macht sie geltend, die Mitarbeiter der Beklagten hätten grob fahrlässig ein nicht ordnungsgemäßes Lastaufnahmemittel ausgesucht und vor Ort nicht nachgeprüft, ob das Lastaufnahmemittel für die Traglast der Wände geeignet gewesen sei.

Im Verhältnis der B GmbH zur Beklagten liege ein Werkvertrag vor, der das Ziehen/Heben/Entladen von Fertigholzwänden zum Gegenstand gehabt habe. Auch wenn es sich im Verhältnis zwischen dem Bauherrn und der Beklagten um einen Frachtvertrag handeln könne, treffe dies im Verhältnis der Parteien nicht zu.

Die Lieferung der Wände und das Anbringen der Lastaufnahmemittel - d. h. das Bohren der Löcher und das Einbringen der Bolzen -, sei von der Beklagten geschuldet gewesen. Auch das Einkürzen der Kette, mit welcher das Wandelement am Kranhaken befestigt worden sei, habe den Mitarbeitern der Beklagten oblegen. Schadensursächlich seien allein die nicht ausreichenden Anschlagmittel gewesen.

Von einer Beförderung könne keine Rede sein. Es sei vielmehr um die Entladung der von dem Lkw beförderten Wände gegangen. Zwar sei der Kran von einem Mitarbeiter der B GmbH bedient worden, als die Wände entladen worden seien. Dies sei jedoch eine werkvertragliche Tätigkeit, sodass sich die Verjährung nach § 634a BGB richte.

Ohnehin könnten aus jedem Schuldverhältnis Schutz- und Fürsorgepflichten folgen. Die Parteien hätten auf der Baustelle im Interesse des Bauherrn zusammengewirkt. Deshalb hätte sich das Landgericht detaillierter mit einer Pflichtverletzung der Beklagten auseinandersetzen und diesbezüglich gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten einholen müssen.

Zudem belaufe sich die Verjährungsfrist nach § 439 Abs. 1 S. 2 HGB auf drei Jahre. Es liege ein grob fahrlässiges Verhalten auf Beklagtenseite vor. Die Überprüfung der Lastaufnahmemittel für die Traglast sei vor Ort bewusst und gewollt nicht vorgenommen worden. Wären sie überprüft worden, hätten die Mitarbeiter der Beklagten erkennen können und müssen, dass die Lastaufnahmemittel ungeeignet gewesen seien. Die Mitarbeiter hätten auch in dem Bewusstsein gehandelt, dass ein Schaden mangels ausreichender Anschlagmittel hätte eintreten können. Jedem Mitarbeiter habe bewusst sein müssen, dass ein Schaden eintreten werde, wenn die Anschlagmittel nicht ausreichend gewesen seien.

Die Klägerin hat angekündigt, beantragen zu wollen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Gießen vom 21. Mai 2025, Az. 2 O 330/23, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 10.138,59 nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Gießen zurückzuverweisen.

Die Beklagte hat angekündigt, beantragen zu wollen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die statthafte sowie form- wie fristgerecht und auch im Übrigen zulässig eingelegte Berufung der Klägerin wird als offensichtlich nicht begründet nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen sein, weil das angefochtene Urteil nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) zum Nachteil der Klägerin beruht und die gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere als die angefochtene Entscheidung nicht rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

1. Die Beklagte ist jedenfalls nach § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung des begehrten Schadensersatzes zu verweigern.

a) Zutreffend und mit überzeugender Begründung hat das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die B GmbH und die Beklagte durch einen Werkvertrag in Form eines Frachtvertrags nach § 407 Abs. 1 HGB verbunden waren.

Nach der Legaldefinition des Frachtvertrags in § 407 Abs. 1 HGB wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. Dabei ist anerkannt, dass es auf die Länge der Distanz, über welche das Gut zu befördern ist, nicht ankommt. Sie kann minimal sein (Koller, HGB, 11. Aufl. 2023, § 407 Rn. 10 m. w. N.). Geht es darum, durch Kranarbeit eine Last von einem Ort zum anderen zu bringen, handelt es sich um ein Frachtgeschäft als Unterart des Werkvertrages (BGH, Urt. v. 28.1.2016 − I ZR 60/14, RdTW 2016, 141 Rn. 22 m. w. N.). So hat der Bundesgerichtshof, Urt. v. 15.12.1994 - I ZR 196/92, NJW-RR 1995, 415, den Transport einer Maschine vom vierten in den dritten Stock eines Gebäudes, der von außen mittels eines Krans bewerkstelligt wurde, als Frachtvertrag angesehen.

b) Soweit die Berufung rügt, das streitgegenständliche Vertragsverhältnis sei als Werkvertrag anzusehen, trifft dies im Ausgangspunkt zu, verkennt aber, dass der Frachtvertrag eine Unterart des Werkvertrages ist. Er ist auf einen besonderen werkvertraglichen Erfolg, nämlich die Ortsveränderung des zu befördernden Guts gerichtet. Als gesetzlich gesondert geregelter Werkvertrag unterliegt der Frachtvertrag den spezialgesetzlichen Bestimmungen der §§ 407 ff. HGB.

Der Einwand der Berufung, von einer Beförderung könne keine Rede sein, weil vertragsgegenständlich die Entladung der auf dem Lkw beförderten Wände gewesen sei, berücksichtigt nicht hinreichend, dass es um die Ortsveränderung der Wände von der Ladefläche des Lkw zu dem Ort auf dem Grundstück, an welchem sie verbaut werden sollten, geht. Diese - wenn auch nur kurze - Ortsveränderung ist die von der B GmbH geschuldete Transportleistung.

Die Abgrenzung zur Miete eines Krans unter Stellung des Kranführers hat das Landgericht auf Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme überzeugend vorgenommen, sodass insofern auf die landgerichtlichen Ausführungen verwiesen werden kann. Die Berufung erinnert diesbezüglich auch nichts gesondert.

c) Ansprüche aus einer Beförderung, die den §§ 407 ff. HGB unterliegt, verjähren gemäß § 439 Abs. 1 S. 1 HGB in einem Jahr.

aa) Von der Bestimmung erfasst sind nicht nur Ansprüche des Absenders gegen den Frachtführer, sondern auch Ansprüche des Frachtführers gegen den Absender. Der vorliegend streitgegenständliche Schadensersatzanspruch beruht auf der den Mitarbeitern der Beklagten zur Last gelegten Pflichtverletzung, die zu befördernde Wand nicht durch hinreichend dimensionierte Lastaufnahmemittel ordnungsgemäß für den Transport mit dem Kran vorbereitet zu haben. Als Anspruchsgrundlage kommt deshalb ein Anspruch nach § 414 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. HGB wegen ungenügender Verpackung des Transportguts in Betracht. Dieser Anspruch wird von § 439 HGB erfasst (vgl. Koller, HGB, 11. Aufl. 2023, § 439 Rn. 10).

Selbst wenn man das Anbringen der Lastaufnahmemittel nicht als „Verpackung“ i. S. d. § 414 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. HGB ansehen wollte, wäre Grundlage des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs § 280 Abs. 1 BGB. Auch dieser Anspruch ergibt sich aus einer Beförderung i. S. d. § 439 Abs. 1 S. 1 HGB. Das Merkmal „aus einer Beförderung“ ist erfüllt, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Beförderung und dem in Rede stehenden Anspruch besteht. Erfasst sind somit alle vertraglichen Ansprüche, auch solche aus vertraglichen Nebenpflichten, soweit sie unmittelbar zu der Beförderung gehören (BGH, Urt. v. 7.3.2013 − I ZR 186/11, RdTW 2013, 318 Rn. 19). Dies ist bei der Vorbereitung der Wände zum Transport mit dem Kran durch Anbringung von Bohrungen und Einschlagen von Bolzen als Lastenaufnahmemitteln im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Beförderung der Fall.

bb) Die Verjährungsfrist beträgt nicht nach § 439 Abs. 1 S. 2 HGB drei Jahre. Den Mitarbeitern der Beklagten fällt kein Vorsatz oder ein dem Vorsatz nach § 435 HGB gleichstehendes Verschulden zur Last.

(1) Das qualifizierte Verschulden i.S. von § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB bezieht sich auf das den Schaden verursachende Verhalten des Schuldners. Dementsprechend kommt § 439 Abs. 1 S. 2 HGB zur Anwendung, wenn der Schuldner seine ihm dem Gläubiger gegenüber obliegenden Pflichten vorsätzlich oder zumindest leichtfertig und rechtswidrig nicht erfüllt. Auf welche Grundlage der Schadensersatzanspruch gestützt wird, ist grundsätzlich ohne Bedeutung, sodass § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB auch bei einem Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB zum Tragen kommt (BGH, Urt. v. 22.4.2010 - I ZR 31/08, BeckRS 2010, 12493 Rn. 34).

(2) Dahinstehen kann, dass die Auffassung des Landgerichts, der Maßstab des § 435 HGB komme nicht in Betracht, weil die Norm Ansprüche gegen den Frachtführer und nicht gegen den Absender betreffe, zweifelhaft scheint. Der Verweis in § 439 Abs. 1 S. 2 HGB dürfte nur den Verschuldensmaßstab des § 435 HGB erfassen, nicht jedoch eine Beschränkung auf Ansprüche gegen den Frachtführer enthalten. Eine solche Differenzierung ist weder im Wortlaut der Norm angelegt noch wäre sie sachgerecht. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb Ansprüche des Absenders bei einem § 435 HGB gleichstehenden Verschulden des Frachtführers in drei Jahren verjähren sollen, Ansprüche des Frachtführers gegen den Absender im gleichen Fall hingegen bereits in einem Jahr nach § 439 Abs. 1 S. 1 HGB. Auch der Bundesgerichtshof, Urt. v. 22.4.2010 - I ZR 31/08, BeckRS 2010, 12493 Rn. 35, hat für Ansprüche gegen den Absender die Heranziehung des Maßstabs des § 435 HGB im Rahmen der Verjährung nach § 439 Abs. 1 S. 2 HGB gebilligt.

Jedoch ist kein Vorsatz oder ein qualifiziertes Verschulden der Mitarbeiter der Beklagten gemäß § 435 HGB gegeben. Ein solches qualifiziertes Verschulden setzt voraus, dass ein besonders schwerer Pflichtverstoß vorliegt, bei dem sich in krasser Weise über die (Sicherheits)Interessen der Vertragspartner oder Dritter hinweggesetzt wird (vgl. Koller, HGB, 11. Aufl. 2023, § 435 Rn. 6). Zudem muss das Bewusstsein vorhanden sein, dass ein Schaden eintreten kann. Ein nur leichtfertiges Verhalten genügt nicht. Wird etwa bei einem Transport per Kran ein neues Transportverfahren eingesetzt, ist ein qualifiziertes Verschulden gegeben, wenn ohne weiteres einleuchtende Sicherungsmaßnahmen wie das Unterbinden von Pendelbewegungen, welche zum Herabfallen der Ladung führen können, nicht eingehalten werden (BGH, Urt. v. 15.12.1994 - I ZR 196/92, NJW-RR 1995, 415).

Zwar ist die Verwendung geeigneter Lastaufnahmemittel insbesondere bei der Beförderung von schweren - vorliegend: zwei Tonnen schweren - Gegenständen per Kran für die Sicherheit des Transportvorgangs von zentraler Bedeutung. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Mitarbeiter der Beklagten leichtfertig und in dem Bewusstsein handelten, dass die von ihnen verwendeten Bolzen zu klein dimensioniert waren. Hiergegen spricht zentral, dass mehrere Wände unter Verwendung der Anschlagmittel transportiert werden konnten, ohne dass es zu einem Schaden kam. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass den Mitarbeitern die Ungeeignetheit der Anschlagmittel aufgefallen wäre oder sich aufdrängte, sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Klägerin leitet allein aus der Bedeutung der Anschlagmittel für den Transport her, dass den Mitarbeitern der Beklagten hätte bewusst sein müssen, dass bei nicht ausreichenden Anschlagmitteln ein Schaden eintreten werde. Dies zeigt aber nicht auf, dass und weshalb den Mitarbeitern bewusst gewesen sein soll, dass die von ihnen verwendeten Anschlagmittel nicht hinreichend dimensioniert waren. Auch die weitere Behauptung der Klägerin, die Überprüfung der Lastaufnahmemittel vor Ort sei bewusst und gewollt nicht vorgenommen worden, ist ohne konkrete Anhaltspunkte im streitgegenständlichen Lebenssachverhalt aufgestellt.

e) Da mithin von Vorsatz bzw. Leichtfertigkeit i. S. v. § 435 HGB nicht auszugehen ist, ist die Rüge der Berufung, das Landgericht hätte sich detaillierter mit einer Pflichtverletzung der Beklagten auseinandersetzen und diesbezüglich eventuell ein Sachverständigengutachten einholen müssen, ohne Bedeutung, da sie nicht berücksichtigt, dass Ansprüche, die sich aus einer Pflichtverletzung ergeben können, verjährt sind. Ist die Beklagte jedenfalls berechtigt, die Schadensersatzleistung wegen Verjährung zu verweigern, kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls wie genau sie gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat.

f) Der Anspruch auf Zinsen verjährt als Nebenleistung gemäß § 217 BGB mit der Hauptleistung.

III.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum 23. Januar 2026 Stellung zu nehmen.

Der Senat regt - auch im Kosteninteresse - die Prüfung an, ob die Berufung zurückzunehmen sein könnte, was eine Ersparnis von zwei Gerichtsgebühren aus einem Streitwert von € 10.138,59 zur Folge hätte, vgl. Nr. 1222 KV GKG.