Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 08.01.2026 – 3 Ws 600/25

ECLI:DE:OLGHE:2026:0108.3WS600.25.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Marburg, 22. Oktober 2025, 10 StVK 19/25, Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss der 10. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg vom 22. Oktober 2025 wird kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Gründe

Die gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1 und 3, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte, form- und fristgerecht (§§ 306, 311 Abs. 2 StPO) eingelegte sofortige Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die der Senat vollumfänglich Bezug nimmt, keinen Erfolg. Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Die Strafvollstreckungskammer hat, wie der Senat bereits in seiner letzten Entscheidung ausgeführt hat, in ihrer Entscheidung den zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2025, 3 Ws 35/25).

Nach einem zehnjährigen Vollzug der Unterbringung gilt § 67d Abs. 3 S. 1 StGB. Dies bedeutet, dass eine Fortdauer nur noch dann angeordnet werden kann, wenn die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.

Diese strengen Anforderungen hat die erneut sachverständig beratene Strafvollstreckungskammer auch mit umfassender, ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung bejaht. Den Ausführungen im angefochtenen Beschluss schließt sich der Senat an.

Entgegen der Ausführungen in der Beschwerdebegründung ist auch ein Vorgehen nach § 454a StPO zutreffend geprüft und schlussendlich - derzeit - verneint worden.

Der Sachverständige X bestätigt in seinem letzten Gutachten vom 11. August 2025 ein mittleres Risiko erneuter gegebenenfalls sexuell motivierter Gewaltdelinquenz, vergleichbar den früher abgeurteilten Delikten. Risikoerhöhend würde sich jedoch die erneute Aufnahme eines dissozialen Lebensstiles, zu dem dann auch der erneute Konsum psychotroper Substanzen gehören würde, auswirken. Zur Reduzierung der weiter vorhandenen Risikopotentiale wäre eine Lockerungsprogression erforderlich, im Rahmen derer der Transfer der bereits innervollzuglich erfolgreich erprobten Konflikt- und Bewältigungskompetenzen auf Alltagssituationen außerhalb des Vollzugs überprüft und ein geeigneter sozialer Empfangsraum vorbereitet wird. Der Sachverständige hebt jedoch selbst hervor, dass schon der Ort des sozialen Empfangsraumes angesichts der bestehenden rechtskräftigen Ausweisungsverfügung unklar erscheint.

Dem ist seitens des Senats hinzuzufügen, dass eine Wohnsitznahme in Deutschland aufgrund der bestandskräftigen und vollziehbaren Ausweisungsverfügung nicht realistisch ist und daher von der Anstalt nicht vorbereitet werden kann.

Die Einschätzung des Sachverständigen X schließt sich auch die JVA in ihren Stellungnahmen vom 25. Juni 2025 und vom 18. September 2025 an. Sie bestätigt zum einen den positiven Behandlungs- und Vollzugsverlauf des Beschwerdeführers sowie die derzeit nicht vorliegende Notwendigkeit weiterer Behandlung. Zum anderen bestätigt sie die Notwendigkeit einer Erprobung der erlernten Mechanismen in Vollzugslockerungen und bestätigt die Problematik der vagen Zukunftsplanung sowie der bestehenden Abschiebeanordnung.

Sowohl der Sachverständige als auch die JVA befürworten derzeit keine sofortige und unvorbereitete Entlassung aus dem Maßregelvollzug.

Vor diesem Hintergrund kommt eine Aussetzung der Maßregel nach §§ 463 Abs. 1, 454a Abs. 1 StPO derzeit nicht in Betracht. Die Anwendung des § 454a Abs. 1 StPO auf Fälle ohne gesichert günstige Kriminalprognose bleibt auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts absoluten Ausnahmefällen vorbehalten, in denen eine positive Legalprognose nur noch von der Bewährung des Verurteilten in vollzugsöffnenden Maßnahmen abhängt und diese ihm zu Unrecht von der JVA verwehrt werden (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 13.12.2012 - 3 Ws 922/12 und v. 06.06.2013 - 3 Ws 343/13 = BeckRS 2014, 00503).

Wie die Strafvollstreckungskammer richtig ausgeführt hat, besteht keine Gewissheit, dass die positive Legalprognose nur noch von der Durchführung der Vollzugslockerungen abhängt, sondern es ist fraglich, ob der Transfer der erlernten Mechanismen reibungslos funktioniert und der Beschwerdeführer ohne Weiteres im Stande sein wird, ein eigenständiges und selbstverantwortliches Leben zu organisieren und zu führen, ohne in die Bereiche der parasitären Lebensführung unter Ausnutzung anderer zurückzufallen.

Dieser Umstand würde die weitere therapeutische Behandlung notwendig machen und ist erst nach der Durchführung von Vollzugslockerungen zu beantworten. Es liegen derzeit keine belastbaren Anhaltspunkte vor, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer entsprechende Vollzugslockerungen auch tatsächlich beanstandungsfrei absolviert. Im Hinblick auf den bisherigen Werdegang bleibt festzuhalten, dass es ihm erst nach erheblicher Dauer und Überwindung persönlicher Vorbehalte gelang intramural eine gefestigte Alltagsstruktur aufzubauen. Erst im vergangenen Jahr war der Beschwerdeführer in der Lage diesen intramural zu erreichen und zu festigen. Aufgrund dessen bestehen Bedenken bezüglich eines unproblematischen und reibungslosen Transfers in eine weniger strukturierte Umgebung.

Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass im Jahr 2024 in der Lebensplanung in Marokko gemeinsam mit der Lebensgefährtin ein erheblich stabilisierender Faktor lag, welcher nunmehr durch die Abkehr dieser Pläne entfallen ist.

Durch die Aufgabe des Planes des Beschwerdeführers, der Abschiebeanordnung Folge zu leisten und nach Marokko zurückzukehren, sondern stattdessen zu seiner Lebensgefährtin nach Bundesland1 ziehen zu wollen, besteht die Gefahr, dass er sich möglicherweise der Abschiebung durch Flucht entziehen könnte. Vollzugslockerungen sind daher unter therapeutischem Gesichtspunkt sinnvoll, wegen der Fluchtgefahr aber allenfalls als begleitete Ausgänge mit entsprechenden Schutzmaßnahmen angezeigt. Vor diesen Ausführungen besteht zum derzeitigen Zeitpunkt noch keine rechtswidrige Untersagung der Vollzugslockerungen, auch wenn die Prüfung weiterer Maßnahmen auch im Hinblick auf eine Abschiebung nach § 456a StPO nunmehr zügig erfolgen sollte. Die Verhältnismäßigkeit der weiteren Fortdauer der Sicherungsverwahrung ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses derzeit noch gegeben.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass ein beanstandungsfreies Verhalten des Beschwerdeführers gegeben ist.

Aufgrund der vollziehbaren Ausweisungsverfügung und des damit weitgehend unbekannten ausländischen Empfangsraums einerseits und der Absicht des Beschwerdeführers, in Deutschland zu bleiben, andererseits ist nicht ersichtlich, dass eine rechtswidrige Versagung vorbereitender Maßnahmen durch die Klinik unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 HMVollzG vorliegt.

Mit richtiger und ausführlicher Begründung hat die Strafvollstreckungskammer demnach die Erledigung der Maßnahme sowie die Aussetzung der Vollstreckung derselben zur Bewährung abgelehnt.

Auch den Ausführungen zur erfolgten, aber nicht rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung schließt sich der Senat an.

Soweit die Staatsanwaltschaft angekündigt hat, nach Abschluss des hiesigen Beschwerdeverfahrens ein Verfahren nach § 456a StPO zu prüfen und gegebenenfalls eine Abschiebung aus dem Maßregelvollzug durchzuführen, erscheint eine solche Abschiebung aus dem Maßregelvollzug nach dem jetzigen Sachstand die naheliegendste Möglichkeit für den Beschwerdeführer in Freiheit zu gelangen. Die Durchführung entlassungsvorbereitender Maßnahmen ist aufgrund der - durch die bestandskräftige Abschiebeanordnung bedingten - fehlenden Zukunftsperspektive in der Bundesrepublik Deutschland nur bedingt möglich und zielführend, weswegen verbleibende Restzweifel bezüglich der Prognoseerstellung ein nach Ansicht des Senates in Kauf zu nehmendes Wagnis darstellen, das die Durchführung des Verfahrens nach § 456a StPO nicht hindern sollte.

Bei einer Vorbereitung für eine Entlassung nach Marokko kann im Übrigen von der Anstalt nicht die gleiche Vorbereitungsintensität erwartet werden wie bei einer inländischen Entlassungsadresse. Insofern sind im Rahmen eines Vorgehens nach § 456a StPO an die Vorbereitung und prognostische Beurteilung eines ausländischen sozialen Empfangsraums geringere Anforderungen zu stellen als bei einem inländischen Empfangsraum.