Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 12.01.2026 – 14 W 1/26
ECLI:DE:OLGHE:2026:0112.14W1.26.00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 11. Dezember 2025 abgeändert.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Familiensachen ist zulässig.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert wird auf 31.666,00 Euro festgesetzt.
Eine Beschwerde zum obersten Gerichtshof des Bundes wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Das vorliegende Beschwerdeverfahren betrifft die Frage, ob der Rechtsstreit als Verfahren vor den ordentlichen Gerichten oder als Familiensache zu führen ist.
Die seit dem 22.11.2022 miteinander verheirateten Parteien streiten darüber, ob ein vom Kläger an die Beklagte am 06.10.2022 gezahlter Betrag in Höhe von 95.000,00 € als Darlehen oder als Schenkung einzuordnen ist.
Der Kläger hat seine beim Landgericht anhängig gemachte Klage mit einem Darlehensvertrag begründet.
Die Beklagte geht von einer Schenkung aus und rügt die Zuständigkeit des Landgerichts, weil das Familiengericht zuständig sei. Sie hat hilfsweise die Aufrechnung mit einem Ausgleichsanspruch aus der Auflösung einer Ehegatten-Innengesellschaft erklärt.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.12.2025 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt.
Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt, eine Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 266 Abs. 1 Ziff. 3 FamFG sei bereits deshalb nicht gegeben, weil die Parteien zum Zeitpunkt der Zahlung des streitgegenständlichen Geldbetrages noch nicht miteinander verheiratet waren. § 266 Abs. 1 Ziff. 3 FamFG erfasse nach der Kommentierung in Zöller/Feskorn, 35. Auflage, § 266 FamFG, Rdnr. 16, nur Ansprüche zwischen Ehegatten, die bereits zum Zeitpunkt der Entstehung des geltend gemachten Anspruchs miteinander verheiratet waren.
Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten am 23.12.2025 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit am 30.12.2025 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, für die Frage, ob es sich um eine Familiensache oder um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handele, komme es nicht allein auf den Vortrag des Klägers an, sondern ebenfalls auf das Verteidigungsvorbringen der Gegenseite. In den Fällen des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG müsse ein Zusammenhang zwischen Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe bestehen. Dies sei vorliegend der Fall, zumal der Anspruch auf Rückzahlung des eingeklagten Betrages erst mit Kündigung des Darlehens fällig geworden sei. Dieser Zeitpunkt liege in der Ehe.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 05.01.2026 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 17a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 6 GVG statthaft und in zulässiger Weise eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Familiensachen ist für den geltend gemachten Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Darlehensrückzahlung gemäß § 17 a Abs. 6 GVG i.V.m. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG eröffnet.
Vorliegend verfolgt der Kläger einen Anspruch gegen die mit ihm verheiratete Beklagte, der jedenfalls nach dem zu berücksichtigenden Vortrag der Beklagten im Zusammenhang mit der Trennung steht.
Für die Prüfung, ob der zur Entscheidung anstehende Verfahrensgegenstand eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit oder eine Familiensache im Sinne des § 17 a Abs. 6 GVG darstellt, kommt es nämlich nicht allein auf den klägerischen Vortrag, sondern ebenfalls auf das Verteidigungsvorbringen der Beklagtenseite an (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2024 - XII ZR 63/23 -, juris, Tz. 10).
Die Auffassung des Landgerichts im angefochtenen Beschluss vom 11.12.2025, eine Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 266 Abs. 1 Ziffer 3 FamFG sei bereits deshalb nicht gegeben, weil die Parteien zum Zeitpunkt der Zahlung des streitgegenständlichen Geldbetrages durch den Kläger an die Beklagte noch nicht miteinander verheiratet waren, trifft nicht zu.
§ 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG beschränkt die verfolgten Ansprüche ausdrücklich nicht auf solche aus der Ehezeit. Sofern ein Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung einer Ehe besteht, ist es unschädlich, dass das Verfahren ausschließlich Vorgänge, wie etwa Zuwendungen, sonstige Rechtsgeschäfte oder Handlungen vor der Eheschließung betrifft, dies gilt auch, wenn zwischen den späteren Ehegatten vor der Eheschließung eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestand (OLG Dresden, Beschluss vom 29. November 2013 - 20 W 1094/13 -, juris, Tz. 11; LG Halle (Saale), Beschluss vom 9. Januar 2013 - 4 O 604/12 -, juris; Heiter in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 266 FamFG, Rn. 46a).
Der (missverständlichen) vom Landgericht herangezogenen Kommentierung in Zöller-Feskorn, 35. Auflage, § 266 FamFG, Rdn. 16, der Anspruch bzw. das materiell-rechtliche Rechtsverhältnis müsse zwischen den in Nr. 3 genannten Personen zum Zeitpunkt seiner Entstehung bestanden haben, folgt der Senat insofern nicht.
Erforderlich ist nur der Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung. Der Zusammenhang mit der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn der Rechtsstreit durch die familienrechtlichen Verhältnisse nicht unwesentlich mitgeprägt ist. Der erforderliche inhaltliche Zusammenhang kann rechtlicher oder wirtschaftlicher Art sein und ist vor allem bei naheliegenden und häufig vorkommenden Folgen oder Begleiterscheinungen der Beendigung einer Ehe gegeben. Insoweit ist das Tatbestandsmerkmal "im Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung" weit auszulegen. Ein wesentliches Indiz kann sein, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs mit der Trennung der Eheleute zusammenfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 -juris, Tz. 29; BGH, Beschluss vom 17. April 2024 - XII ZB 454/23 - juris, Tz. 12, BGH, Beschluss vom 21. Februar 2024 - XII ZR 41/22 - juris, Tz. 7).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Nach dem Vortrag der Beklagten hat der Kläger erstmals nach Trennung der Parteien eine Aufforderung zur Rückzahlung des behaupteten Darlehens geäußert.
Auf den Aspekt der Fälligkeit des vom Kläger geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs kommt es demnach nicht entscheidend an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Der Streitwert ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats mit einem Drittel des Hauptsachestreitwerts zu bemessen.