Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 12.01.2026 – 3 W 1/26

ECLI:DE:OLGHE:2026:0112.3W1.26.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Limburg an der Lahn, 26. November 2025, 10 O 28/25, Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 26. November 2025 in Verbindung mit dem Beschluss über die Nichtabhilfe vom 2. Januar 2026 wird zurückgewiesen.

Der Kläger und Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde betrifft die Frage, wer nach Rücknahme der Klage durch den Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Mit seiner Klage machte der Kläger gegen die Beklagte Ansprüche auf Rückzahlung von Glücksspieleinsätzen geltend, die er in den Jahren 2018 bis 2021 über die Webseite Y.de getätigt hatte.

Am 1. Juli 2025 bestimmte die zuständige Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts "Termin zur Güteverhandlung und gegebenenfalls im Anschluss daran mündliche Verhandlung vor der Einzelrichterin" auf den 15. Oktober 2025, 09:00 Uhr. Ausweislich des Protokolls erschien am Sitzungstag um 09:04 Uhr für den Kläger "in Terminsvollmacht Rechtsanwalt A".

Sodann heißt es im Protokoll (Bl. 306 f. d. A.):

"Der Sach- und Streitstand wird mit den Parteien im Rahmen einer Güteverhandlung erörtert.

Der Klägervertreter erklärt, die Klage hinsichtlich der Beklagten X Ltd. zurückzunehmen.

Laut diktiert, nochmals vorgespielt und genehmigt.

Die Sitzung wird unterbrochen.

Die Verhandlung wird fortgesetzt.

Der Klägervertreter erklärt, auch keinen weiteren Antrag zu stellen.

Der Klägervertreter erklärt, dass er die Klagerücknahme nur unter der Bedingung des Parteiwechsels erklärt habe.

Die Beklagte beantragt, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen."

Mit Beschluss vom 26. November 2025 legte die zuständige Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts dem Kläger unter Hinweis auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auf (Bl. 322 ff. d. A.).

Am 10. Dezember 2025 hat der Kläger sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. November 2025 eingelegt und beantragt,

den Beschluss des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 26. November 2025 aufzuheben und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.

Zur Begründung verweist der Kläger u. a. darauf, dass die angefochtene Kostenentscheidung auf der Annahme einer wirksamen Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO beruhe. Diese Annahme treffe nicht zu. Die Klage sei nicht zurückgenommen worden.

Eine Zustimmung der Beklagten nach Beginn der mündlichen Verhandlung sei weder protokolliert noch erklärt. Nach § 269 Abs. 1 ZPO bedürfe die Rücknahme in diesem Stadium jedoch der Zustimmung der Beklagten. Der von der Beklagten gestellte Kostenantrag ersetze eine Zustimmung nicht.

Die Erklärung sei zudem - wie protokolliert - unter eine Bedingung gestellt gewesen, nämlich dem Zustandekommen eines Parteiwechsels. Der Bedingungseintritt setze die Zulassung der Parteiänderung (§ 263 ZPO) bzw. die Zustimmung der Gegenseite voraus. Die protokollierte Erklärung "Der Klägervertreter erklärt, die Klage zurückzunehmen" sei nicht isoliert zu betrachten. Aus dem weiteren Text des Protokolls ergebe sich, dass der Klägervertreter unmittelbar nach Unterbrechung klargestellt habe, die Rücknahme sei "nur unter der Bedingung des Parteiwechsels" erfolgt. Prozessgestaltende Erklärungen seien nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung des gesamten Protokollinhalts auszulegen. Die spätere Klarstellung konkretisiere die zuvor gewählte Kurzformel und zeige, dass die Erklärung nicht als endgültige, unbedingte Klagerücknahme gemeint gewesen sei, sondern als Teil einer prozessualen Gestaltung, die auf einen Parteiwechsel gerichtet gewesen sei.

Der Kläger habe die Klage gegen die X1 Ltd., Adresse1, Stadt1, Land1, fortführen wollen. Das Gericht hätte - so der Kläger weiter - erkennen müssen, dass die Erklärung des Klägervertreters nicht als endgültige Klagerücknahme gemeint gewesen sei. Eine Auslegung als unbedingte Rücknahme widerspreche dem erkennbaren Parteiwillen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 10. Dezember 2025 (Bl. 351 ff. d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 2. Januar 2026 (Bl. 366 f. d. A.) nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Die durch das Landgericht getroffene Kostenentscheidung ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Der für den Kläger aufgetretene Rechtsanwalt hat die Klage wirksam zurückgenommen.

Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es für die Wirksamkeit der Klagerücknahme im Streitfall nicht der Einwilligung der Beklagten. Nach § 269 Abs. 1 ZPO kann die Klage ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Güteverhandlung ist wegen § 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO noch kein Verhandlungsbeginn (s. BGH, Urteil vom 06.05.1987 - IVb ZR 51/86 -, BGHZ 100, 383, 389; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2009 - 2 U 118/08 -, juris; Greger, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 269, Rdnr. 13; Foerste, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 22. Aufl. 2025, § 269, Rdnr. 8a; Saenger, in: ders. (Hrsg.), ZPO, 10. Aufl. 2023, § 269, Rdnr. 21). Vielmehr wird die mündliche Verhandlung in aller Regel dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen, § 137 Abs. 1 ZPO (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10.05.2001 - III ZR 262/00 -, NJW 2001, 2176). Danach war im Streitfall der Zeitpunkt des Beginns "der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache" ganz offensichtlich noch nicht erreicht, als der Klägervertreter formgerecht die Klagerücknahme erklärte. Vielmehr befand sich das Verfahren noch im Stadium der Güteverhandlung im Sinne des § 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Anträge waren von beiden Seiten noch nicht gestellt worden.

Die Klagerücknahme wurde ausweislich des Protokolls auch unbedingt erklärt ("Der Klägervertreter erklärt, die Klage hinsichtlich der Beklagten X Ltd. zurückzunehmen."). Erst nach einer Unterbrechung erklärte der Klägervertreter, er habe die Klagerücknahme "nur unter der Bedingung des Parteiwechsels" erklärt. Diese Erklärung steht zum einen in einem offenen Widerspruch zu der protokollierten unbedingten Klagerücknahme. Zum anderen ist die Klagerücknahme als Parteiprozesshandlung bedingungsfeindlich (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19.10.1988 - IVa ZR 234/87 -, BGHR ZPO § 269 Abs 1 Einwilligung 1; Brammsen/Leible, JuS 1997, 54, 55). Hinzu kommt noch, dass ein Parteiwechsel vorausgesetzt hätte, dass der Kläger mit einem dem § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Schriftsatz (§ 261 Abs. 2) erklärt hätte, die Klage nur noch gegen die neue Beklagte zu richten (vgl. etwa Foerste, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 22. Aufl. 2025, § 263, Rdnr. 16). Mit Zustellung dieses Schriftsatzes an diese hätte dann das neue Prozessrechtsverhältnis begonnen. An einem solchen Schriftsatz fehlt es hier.

Eine Klagerücknahme kann überdies auch nicht wegen Irrtums angefochten oder widerrufen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13.12.2006 - XII ZB 71/04 -, NJW 2007, 1460).

Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob der Klägervertreter bevollmächtigt war, die Klage gegen die Beklagte zurückzunehmen. Nach § 85 Abs. 1 ZPO sind die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären.

Auch § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO trägt im Streitfall keine von der gesetzlichen Grundregel des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO abweichende Kostenverteilung.

Nach § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und die Klage daraufhin zurückgenommen wird.

Ein "Anlass zur Einreichung der Klage" im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO kann nur angenommen werden, wenn die Klage bei ihrer Einreichung zulässig und begründet war oder jedenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt vor ihrer Einreichung zulässig und begründet gewesen wäre. Auf den Fall einer aus objektiver Sicht zu keinem Zeitpunkt aussichtsreichen Klage ist die Bestimmung hingegen nicht anwendbar (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - I ZB 38/20 -, NJW 2021, 941, 942; Senat, Beschluss vom 30.09.2024 - 3 W 8/24 -, NJW-RR 2025, 1574, 1575; Foerste, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 22. Aufl. 2025, § 269, Rdnr. 13b; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 46. Aufl. 2025, § 269, Rdnr. 16).

Die hier erhobene Klage war zu keinem Zeitpunkt aussichtsreich, da der Kläger mit der Beklagten ein zwar tatsächlich existentes, aber eben im Streitfall nicht passivlegitimiertes Unternehmen verklagt hatte. Bei der Beklagten (X Ltd., Adresse1a, Stadt1, Land1, Registernummer …) einerseits und der X1 Ltd. (Adresse1, Stadt1, Land1, Registernummer …) andererseits handelt es sich ganz offensichtlich um zwei verschiedene Unternehmen. Das in Rede stehende Online-Casino gehörte - wie der Kläger auf S. 2 des Anwaltsschriftsatzes vom 1. Juli 2025 (Bl. 126 d. A.) selbst hatte vortragen lassen - zur X1 Ltd. und damit eben nicht zur Beklagten. Auch der von dem Kläger als Anlage K 10 (Bl. 144 d. A.) vorgelegte Artikel wies die X1 Ltd. und damit gerade nicht die Beklagte als Betreiberin des Online-Casinos aus. Die Klage war daher von Anfang an unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass.