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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 19.02.2026 – 6 U 14/25

ECLI:DE:OLGHE:2026:0219.6U14.25.00

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.12.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-03 O 578/23) wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Ausspruchs zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 122.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um markenrechtliche Ansprüche betreffend die Vernichtung von Replika-Fahrzeugen, Erstattung diverser Kosten (Lagerung, Vernichtung, Abmahnung, Detektivkosten), Auskunftserteilung, Leistung von Vertragsstrafen und weiteren Schadensersatz.

Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Wortmarken „SPYDER“ (Nr. 30543549, Anlage K 3), der Unions-Wortmarke „PORSCHE“ (Nr. 18117298, Anlage K 1) und der Unions-Bildmarke Porsche Wappen (Nr. 18113121):

Die Marken sind umfassend für „Kraftfahrzeuge und deren Teile“ in Klasse 12 geschützt.

Der Beklagte zu 1) war Geschäftsführer der X UG; der Beklagte zu 2) ist dessen Vater. Sie betreiben einen Handel für aus Brasilien importierte Oldtimer. In der Vergangenheit gab es zwischen den Parteien bereits zwei Abmahnvorfälle im Zusammenhang mit Porsche-Nachbauten (2019 und 2022), die jeweils mit der Abgabe von Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen vom 18.02.2019 und 07.04.2022 endeten.

Streitgegenständlich sind Markenverletzungen durch (ursprünglich) fünf Fahrzeuge, im Einzelnen:

Fahrzeug Nr. 1 - Nachbau eines Porsche 550 Spyder, gekennzeichnet mit dem Zeichen „Spyder“ gemäß den Angebotsbildern (vgl. Anlage K 15);

Fahrzeug Nr. 2 - Nachbau eines Porsche 550 Spyder, gekennzeichnet mit dem Zeichen „PORSCHE“, dem „Porsche-Wappen“ und dem Zeichen „Spyder“ (vgl. Anlagen K 17, K 18);

Fahrzeug Nr. 3 - Nachbau eines Porsche 356 Speedster, gekennzeichnet mit dem „Porsche-Wappen“ auf dem Lenkrad (vgl. Anlage K23);

Fahrzeug Nr. 4 - Nachbau eines Porsche 550 Spyder, gekennzeichnet mit dem Zeichen „Spyder“ (vgl. Anlage K24);

Fahrzeug Nr. 5 - Nachbau eines Porsche 550 Speedster, ursprünglich gekennzeichnet mit den - nunmehr unstreitig entfernten - Zeichen „Spyder“ und „Porsche“, auf denen laut Klägerin aber in Form von Schmutzabdrücken die Zeichen noch erkennbar seien (vgl. Anlage K 25).

Die Fahrzeuge Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 trafen am 09.08.2023 aus Brasilien in Stadt1 per Container ein und wurden dort nach Hinweis der Klägerin von der Zollbehörde aufgefunden, die die „Aussetzung der Überlassung“ (AdÜ) veranlasste. Als Empfänger des Fahrzeugs Nr. 4 war ein Dritter angegeben; die Lieferung an diesen gab die Klägerin ohne Präjudiz frei. Die Beklagten gaben eine Unterlassungserklärung ab (vgl. Anlage K 32), verweigerten jedoch die Zustimmung zur Vernichtung der Fahrzeuge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands sowie der gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. EA-LG 645 ff.).

Das Landgericht hat mit angefochtenem Urteil der Klage weit überwiegend stattgegeben und lediglich die Anträge auf Vertragsstrafe und (Feststellung von) Schadensersatz insoweit abgewiesen, als sie sich auch auf das an den Dritten adressierte Fahrzeug Nr. 4 bezogen haben.

Zur Begründung des Anspruchs auf Vernichtung der Fahrzeuge Nr. 2 und Nr. 3 (Antrag zu I.) - gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. a, 129 UMV i.V.m. §§ 119 Nr. 2, 18 Abs. 1 MarkenG bzw. §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, 2, 18 Abs. 1 MarkenG, gerichtet gegen den Beklagten zu 1) - hat das Landgericht insbesondere zur Verhältnismäßigkeit ausgeführt, es habe zahlreiche und wiederholte Markenverletzungen gegeben, sodass dem Sanktionscharakter und Abschreckungseffekt vorliegend besondere Bedeutung zukomme. Ferner habe der Beklagte zu 1) jedenfalls grob fahrlässig gehandelt, indem er - das Risiko einer Markenverletzung durch die Importe in den Jahren 2019, 2022 vor Augen - nicht durch geeignete Maßnahmen sichergestellt habe, dass keine markenrechtsverletzenden Zeichen an den nunmehr importierten Fahrzeugen angebracht gewesen seien. Die lose Zusicherung des brasilianischen Händlers im Rahmen einer WhatsApp-Kommunikation genüge nicht. Dass eine etwaige Zusammenarbeit mit diesem Händler in der Vergangenheit immer zuverlässig verlaufen sei, hätten die Beklagten schon nicht vorgetragen. Es handele sich außerdem um klare und deutliche Markenverstöße (Zeichen- und Warenidentität). Die Entfernung der Zeichen als milderes Mittel komme vorliegend nicht in Betracht, da dies zum einen den Abschreckungseffekt bei dem Beklagten zu 1) als Wiederholungstäter konterkarieren würde und zum anderen die Gefahr bestehe, dass im Falle des Weiterverkaufs eines unzulässigen Nachbaus ein Erwerber erneut verletzende Zeichen aufbringe. Entsprechend folge aus § 18 Abs. 1 MarkenG ein Kostentragungsanspruch bzgl. der Fahrzeuge Nr. 2 und Nr. 3 gemäß Antrag zu II.

Der mit Antrag zu III. geltend gemachte Auskunftsanspruch stehe der Klägerin für die Fahrzeuge Nr. 1-3 und Nr. 5 aus §§ 119 Nr. 2, 19 MarkenG, § 242 BGB zu, da die geltend gemachten Markenverletzungen zu bejahen seien, nicht hingegen betreffend Fahrzeug Nr. 4. Der Antrag ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Die mit Antrag zu IV. geltend gemachte Vertragsstrafe gegenüber dem Beklagten zu 1) sei lediglich i.H.v 10.000,00 € begründet gemäß § 339 BGB i.V.m. der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 18.02.2019 - nämlich in Gestalt des Fahrzeugs Nr. 1, nicht aber in Gestalt des Fahrzeugs Nr. 4. Auch dieser Antrag ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Ferner stehe der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe die Beklagten als Gesamtschuldner in beantragter Höhe von 30.000,00 € gemäß § 339 BGB i.V.m. der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 07.04.2022 (Antrag V.) zu. Verstöße lägen dergestalt vor, dass die Beklagten das mit einem Porsche-Wappen versehene Fahrzeug Nr. 2 eingeführt und mit dem Porsche-Schriftzug angeboten, das Fahrzeug Nr. 3 mit dem Porsche-Wappen angeboten und eingeführt und das Fahrzeug Nr. 5 mit dem Porsche-Abdruck per Whatsapp beworben hätten. Das vermutete Verschulden sei nicht widerlegt, und an der Billigkeit der klägerseits festgesetzten Vertragsstrafe von 10.000,00 € je Fahrzeug bestehe insbesondere mit Blick auf die vorliegend zu erzielende Abschreckung keine Bedenken.

Die Klägerin könne auch Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach hinsichtlich der Fahrzeuge Nr. 1-3 und Nr. 5 aufgrund der begangenen Markenverletzungen verlangen (§§ 119 Nr. 2, 14 Abs. 6 MarkenG, Antrag zu VI.). Hinsichtlich Fahrzeug Nr. 4 sei die Klage abzuweisen.

Die mit Antrag zu VII. geltend gemachten Abmahnkosten seien geschuldet, soweit diese sich auf die Fahrzeuge Nr. 1-3 und Nr. 5 bezögen. Die Detektivkosten seien der Klägerin mit Blick auf die zum Zeitpunkt der Beauftragung begangenen Markenverletzungen zu ersetzen, §§ 119, 14 Abs. 6 MarkenG (Antrag zu VIII.). Die Feststellung der Herkunft der Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sei mit Blick auf die insolvenzrechtliche Privilegierung begründet (Antrag zu IX.).

Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit der Berufung greifen die Beklagten ihre Verurteilung nur in Teilen an - nämlich hinsichtlich Tenor zu I. und II. durch den Beklagten zu 1) in vollem Umfang und hinsichtlich Tenor zu V., VI., VII. und IX. durch beide Beklagte in Bezug auf die Verurteilung betreffend Fahrzeug Nr. 5. Es wird die Verletzung materiellen Rechts sowie eine fehlerhafte Beweiswürdigung gerügt.

Im Zusammenhang mit dem Vernichtungsanspruch habe das Landgericht zum einen rechtsfehlerhaft eine Markenverletzung angenommen. Zum anderen sei die vom Landgericht vorgenommene Interessensabwägung bei der Frage der Verhältnismäßigkeit einer vollständigen Fahrzeugvernichtung aus mehreren Gründen fehlerhaft. So gehe das Landgericht u.a. zu Unrecht von zahlreichen und wiederholten Markenverletzungen aus und habe sich offensichtlich nicht mit dem vorgelegten Chatverkehr mit dem brasilianischen Händler auseinandergesetzt, andernfalls es nicht zu dem Ergebnis „loser Zusicherung“ und grober Fahrlässigkeit gekommen wäre. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Originalfahrzeuge der Klägerin keine wettbewerbliche Eigenart aufweisen würden und auch kein sonstiger - urheberrechtlicher oder designrechtlicher - Schutz zugunsten der Klägerin bestehe.

Auch hinsichtlich sämtlicher mit der Berufung (noch) angegriffener Anträge in Bezug auf Fahrzeug Nr. 5 habe das Landgericht zu Unrecht eine Markenverletzung angenommen. Auf dem Fahrzeug seien unstreitig keine Schriftzüge „Porsche“ oder „Spyder“ angebracht gewesen, die diesbezügliche Beweiswürdigung sei fehlerhaft. Ungeachtet dessen stelle ein Schmutzabdruck keine markenmäßige Benutzung im geschäftlichen Verkehr dar. Davon abgesehen liege auch kein Anbieten zum Kauf oder Bewerben vor. Das von dem Beklagten zu 2) - ohne Kenntnis des Beklagten zu 1) und ihm deshalb auch nicht zurechenbar - vorgenommene Versenden der Bilder sei ohne rechtliche Relevanz gewesen, nämlich ein schlicht informeller Hinweis auf die Existenz eines solchen Fahrzeugs in Brasilien. Neben der fehlenden Markenverletzung in Bezug auf das Fahrzeug Nr. 5 würden Ansprüche gemäß Tenor Ziff. V. (Vertragsstrafe) und Ziff. IX. (Feststellung von Verbindlichkeit aus vorsätzlicher begangener unerlaubter Handlung) auch am Verschuldenselement scheitern. Darüber hinaus sei die Billigkeitsprüfung des Landgerichts bzgl. der Vertragsstrafe ermessensfehlerhaft, differenziere nicht nach dem konkreten Verstoß und berücksichtigte nicht die schlechten finanziellen Verhältnisse der Beklagten.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 14.03.2025 (EA-OLG 14 ff.) und die Schriftsätze vom 11.12.2025 (EA-OLG 182 ff.) und vom 15.01.2026 (EA-OLG 224 ff.) Bezug genommen.

Die Beklagten beantragten,

dass am 19.12.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-03 O 578/23, im Hinblick auf die Verurteilung in Ziff. I und Ziff. II. des Tenors abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen;

dass am 19.12.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-03 O 578/23, im Hinblick auf die Verurteilungen in Ziff. V., VI., VII. und IX. des Tenors, soweit diese das Fahrzeug Nr. 5 betreffen, abzuändern und die Klage jeweils insoweit abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 20.06.2025 (EA-OLG 85 ff.) und den Schriftsatz vom 14.01.2026 (EA-OLG 203 ff.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

1. Zu Recht hat das Landgericht auf Vernichtung der Fahrzeuge Nr. 2 und Nr. 3 gemäß Art. 18 Abs. 1 MarkenG (i.V.m. §§ 119 Nr. 2 UMV, Art. 9 Abs. 2 lit. a, 129 UMV bzw. § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG) erkannt und einen entsprechenden Erstattungsanspruch hinsichtlich der Kosten von Lagerung und Vernichtung bejaht (vgl. Tenor Ziff. I., II.).

a. Insoweit wenden sich die Beklagten (bzw. der Beklagte zu 1) zunächst ohne Erfolg gegen die Feststellung einer Markenverletzung in Gestalt der Einfuhr nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG.

Die Beschlagnahme durch die Zollbehörde steht einer Einfuhr nicht entgegen. Auch eine zum Inverkehrbringen bestimmte, jedoch nach §§ 146 ff. MarkenG beschlagnahmte Ware ist markenrechtlich im Sinne der Norm eingeführt, denn die Beschlagnahme erfolgt gemäß § 146 Abs. 1 Satz 1 MarkenG „bei der Einfuhr“, setzt diese also voraus. Eine Einfuhr liegt nur dann nicht vor, wenn die Ware an der Grenze zurückgewiesen wird - was vorliegend unstreitig nicht der Fall ist. Gelangt die Ware aber über die Grenze in das Bundesgebiet, so kommt es für die selbständige Verletzungshandlung der Einfuhr nicht mehr darauf an, ob ein nachfolgendes Inverkehrbringen als weitere eigenständige Verletzungshandlung durch die Beschlagnahme (zumindest vorübergehend) verhindert wird. Die Aufnahme der „Einfuhr“ in § 14 MarkenG soll den Verletzungstatbestand im Interesse effektiven Schutzes gerade weitmöglichst nach vorne verlagern (vgl. Nordemann in: Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl. 2023, § 14 Rn. 242).

Die mit der Berufung vertretene Ansicht, im Fall von Fahrzeug Nr. 2 habe es sich um eine „provozierte Übersendung im privaten Kontext“ gehalten und schon deshalb fehle es an einer Markenverletzung (vgl. Schriftsatz v. 11.12.2025, EA-OLG 182 f.), überzeugt nicht bzw. ist mit dem objektiven Geschehen ersichtlich nicht vereinbar. Der Kontakt zwischen dem Testkäufer (Detektiv) und dem Beklagten zu 2) - dem Beklagten zu 1) zurechenbar - stellt sich als rein geschäftlich dar und die Übersendung der Bilder hatte den alleinigen Zweck, Interesse an einem Kauf zu wecken.

Hinsichtlich Fahrzeug Nr. 3 kann sich der Beklagte zu 1) nicht darauf berufen, das Zeichen auf dem Hupenknopf, einem bloßen Anbauteil, werde nicht als Herkunftshinweis der gesamten Ware wahrgenommen. Gerade bei dem Lenkrad handelt es sich - neben Felgenmitte, Front- und Heckbereich - um einen typischen Platz für das Anbringen von Kennzeichen. Unerheblich ist auch, ob der Zoll die Zeichen bei Einfuhr nicht sofort, sondern erst nach „Freikratzen“ auf Veranlassung der Klägerin hat erkennen können. Denn die Zeichen waren unstreitig bei der Einfuhr auf dem Lenkrad/Hupenknopf im Sinne von § 14 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG „angebracht“, woran auch das Überkleben mit einer Schutzfolie nichts ändert.

b. Dass die Kennzeichen zwischenzeitlich von den Fahrzeugen Nr. 2 und Nr. 3 entfernt wurden, führt entgegen der Ansicht der Beklagten weder dazu, dass der Tatbestand des § 18 Abs. 1 Satz 1 MarkenG („widerrechtlich gekennzeichneten Waren“) im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu verneinen wäre, noch lässt dies den Vernichtungsanspruch nachträglich entfallen. Denn die Entfernung der Zeichen stellt in diesem Zusammenhang nichts anderes als den quasi vorweggenommenen Rückgriff auf das mildere Mittel - Zeichenentfernung statt Warenvernichtung - dar. Ob dies ausreicht oder nicht, ist eine Frage der im Rahmen von § 18 Abs. 3 MarkenG vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung. Wenn hiernach ein Anspruch auf Vernichtung der Ware (der Fahrzeuge) grundsätzlich als verhältnismäßig zu bejahen ist, können durch das - eigenmächtige oder drittveranlasste - Entfernen der Kennzeichen keine vollendeten Tatsachen auf Tatbestandsebene, die einen Vernichtungsanspruch ausschließen würden, geschaffen werden.

c. Soweit der Beklagte zu 1) sich aufgrund der Anordnung von Vermögensarrest „aus tatsächlichen Gründen“ an der Zustimmung zur Vernichtung gehindert sieht, verfängt dies nicht.

Die Fahrzeuge Nr. 2 und Nr. 3 wurden durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt (vgl. Beschluss AG Frankfurt a. M. v. 24.01.2024, Az. …). Ferner wurde mit Beschluss vom 21.05.2024 der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen (beider Beklagten) angeordnet (vgl. EA-LG 489). Dies lässt jedoch weder die Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 1 MarkenG (Eigentum oder Besitz) entfallen (vgl. § 111 h Abs. 1 S. 1 StPO, wonach der Vollziehung des Vermögensarrests lediglich die Wirkung eines Veräußerungsverbots nach § 136 zukommt, was aber an den Besitz- und Eigentumsverhältnissen nichts ändert.

d. Insbesondere ist die vom Landgericht vorgenommene Abwägung zur Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und beiderseitigen Interessen - auch der mit der Berufung vorgebrachten Gesichtspunkte - ist die Vernichtung der Fahrzeuge gerechtfertigt, § 18 Abs. 1 Satz 1 MarkenG.

aa. Zu Recht hat das Landgericht den vorliegend besonders ins Gewicht fallenden Sanktionscharakter bzw. Abschreckungseffekt betont.

Die Berufung wendet sich in diesem Zusammenhang gegen die Feststellung wiederholter und zahlreicher Markenverletzungen und macht im Wesentlichen geltend, unstreitig seien lediglich die zwei Vorfälle, in deren Folge es 2019 und 2022 zu den Unterlassungserklärungen gekommen sei. Hierbei habe es sich um keine widerrechtlichen Importe, sondern um Internetangebote gehandelt, sodass die Erwägung des Landgerichts, dem Beklagten zu 1) sei „das Risiko einer Markenverletzung durch markenverletzende Importe in den Jahren 2019 und 2022 bereits vor Augen geführt“ unzutreffend sei. Die weiteren von der Klägerin aufgelisteten Vorfälle (vgl. Berufungserwiderung v. 20.06.2025, EA-OLG 88 ff.) seien vor allem die hier streitgegenständlichen Verletzungsvorwürfe.

Bei den Vorfällen aus 2019 und 2022 mag es sich um Internetangebote gehandelt haben. Nichtsdestotrotz bleibt die Erwägung des Landgerichts, dem Beklagten zu 1) sei das Risiko einer Markenverletzung durch jene Vorfälle vor Augen gewesen, auch in verallgemeinerter Gestalt - losgelöst vom spezifischen Verletzungssachverhalt - von Gewicht. Allein auf diese beiden Fälle abstellend ist jedenfalls die Feststellung wiederholter Markenverletzung zutreffend. Ob darüber hinaus bei zwei Vorfällen bereits von „zahlreichen“ zu sprechen ist, kann dahinstehen, weil letztlich nicht ausschlaggebend. Denn die vom Landgericht in die Abwägung eingebrachte besondere Bedeutung von Sanktionscharakter und Abschreckungseffekt greift auch bei „nur“ zweifach vorangehender Markenverletzung, zumal es sich vorliegend um nahezu gleichgelagerte Sachverhalte handelt. Gegenstand des Vorfalls 2019 war der Nachbau eines Porsche 550 Spyder, so auch Fahrzeug Nr. 2; Gegenstand des Vorfalls 2022 der Nachbau eines Porsche 356 Speedster, so auch Fahrzeug Nr. 3.

bb. Auch ist - übereinstimmend mit dem Landgericht - dem Beklagten zu 1) grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Zwar ist der Hinweis auf den mit dem brasilianischen Händler geführten Chatverkehr, entgegen der Ansicht der Klägerin, nicht präkludiert, da dieser bereits erstinstanzlich Gegenstand der Klageerwiderung (vgl. EA-LG 322 ff., Anlage B 1) gewesen ist. Selbiges gilt für den Vortrag der Beklagten, ihnen seien Fotos zum Zustand nach Verpacken im Container gesendet worden und hierauf seien keine Kennzeichen erkennbar gewesen, sodass sie nicht an der Richtigkeit der Bestätigung des brasilianischen Händlers hätten zweifeln müssen (vgl. EA-LG 325, Anlage B 2).

Jedoch ist der Vorwurf jedenfalls grober Fahrlässigkeit auch unter Berücksichtigung dieses Chatverlaufs und der Bilder Anlage B 1 gerechtfertigt. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Lieferant unstreitig den ersten Anweisungen nicht Folge geleistet hatte und es daher überhaupt erst des wiederholten Aufforderns seitens der Beklagten bedurfte. Ein (gesteigertes) Vertrauen in den brasilianischen Händler lässt sich damit nicht begründen. Darüber hinaus ist dem Chatverkehr keine Bestätigung zu entnehmen, wonach der Händler selbst die Zeichen entfernen werde bzw. entfernt habe, sondern es wird lediglich die Weitergabe der Anweisung an die Mitarbeiter zugesichert bzw. später eine Mitteilung der Mitarbeiter über das (vermeintliche) Entfernungen der Zeichen weitergeleitet. Der Wertgehalt der Nachricht liegt damit in erster Linie in einem Hörensagen anstelle einer klaren und verlässlichen Aussage über eigene Wahrnehmungen und Handlungen des Händlers. Dieses Verständnis wird mit der vom Landgericht gewählten Formulierung der „losen Zusicherung“ treffend zum Ausdruck gebracht. Umso weniger genügen die mit Anlage B 2 vorgelegten Bilder als Nachweis und als Rechtfertigungsgrund für die Beklagten, wonach sie die Aussage des Händlers nicht weiter hätten in Zweifel ziehen müssen und sich auf ihn hätten verlassen dürfen. Die Fotos zeigen keine Nah-, geschweige denn Detailaufnahme kritischer Stellen, an welchen Kennzeichen typischerweise angebracht sind. So ist etwa das Zeichen auf dem Hupenknopf von Fahrzeug Nr. 3 - unabhängig davon, ob es abgeklebt wurde oder nicht - in der Tat nicht erkennbar, aber gerade, weil es an einer Nahaufnahme fehlt und der Hupenknopf deshalb als schwarzer Fleck erscheint. Im Übrigen wurden dem brasilianischen Händler seitens der Beklagten keinerlei (rechtliche) Konsequenzen - etwa in Form von Schadensersatz- oder Rückgriffsansprüchen - angedroht für den Fall, dass er ihren Anweisungen nicht genauestens Folge leiste und die Beklagten deshalb in Anspruch genommen würden. Gerade angesichts der Notwendigkeit wiederholter Aufforderungen wäre dies - und nicht nur die Verwendung vieler Ausrufezeichen (vgl. Berufungsbegründung v. 14.03.2025, Seite 7, EA-OLG 20) - eine angemessene Form des Nachdrucks gewesen, um auch dem Händler die Bedeutung der Angelegenheit für die Beklagten klar zu machen.

cc. Eine Entfernung der Kennzeichen als milderes Mittel gegenüber der Fahrzeugvernichtung kommt aus den vom Landgericht angeführten Gründen - dass andernfalls die Abschreckungswirkung bei dem Beklagten zu 1) als Wiederholungstäter konterkariert würde - nicht in Betracht, § 18 Abs. 3 Satz 1 MarkenG. Zu Recht verweist das Landgericht außerdem auf die auch vorliegend greifende Abwägungssituation, dass trotz des hohen Werts des Fahrzeugs eine Vernichtung dann verhältnismäßig ist, wenn dieses ein unzulässiger Nachbau eines Originals darstellt und deshalb die Gefahr besteht, dass im Falle des Weiterverkaufs ein Erwerber erneut verletzende Zeichen aufbringt (vgl. LG Frankfurt, Urteil v. 25.11.2020 - 2-06 O 87/20, GRUR-RS 2020 - 46879).

Der Beklagte zu 1) kann sich insoweit nicht darauf berufen, die Originalfahrzeuge der Klägerin würden keine wettbewerbliche Eigenart aufweisen (vgl. im Einzelnen insbesondere Replik v. 11.11.2025, §. 8 ff., EA-OLG 189 ff.). Denn wie aus Anlage K 4 ersichtlich wurden die streitgegenständlichen Modelle der Klägerin bzw. Nachbauten hiervon im Rahmen des Vorfalls 2019 auf der Internetseite www.(...).de einschlägig beschrieben, nämlich der Porsche Spyder 550 (Replika) mit den Worten:

„Das Fahrzeug, das[s] in der Automobilgeschichte ganz oben steht und jeder Autofan in seiner Garage stehen haben möchte.“

„Das legendäre Fahrzeug aus den 50ern. Weltweit wurden lediglich 100 Fahrzeuge des Spyders 550 hergestellt und ist somit eines der exklusivsten Autos auf dem Markt. Beim Goodwood Revival wurde der letzte Spyder für 5,5 Millionen Euro versteigert. Wir bieten Ihnen einen hochwertigen und detailgetreuen Nachbau des James Dean Klassikers.“(vgl. EA-LG 49, 51), sowie der Porsche 356 Speedster (Replika) mit den Worten:

„Der Speedster 356 war das erste Serienmodell des bekannten deutschen Autoherstellers, welches 1946 das erste Mal über die Straße rollte. Das schlanke und klassische Design erhielt der Speedster von Erwin Komenda, der bereits die Karosserie des VW Käfers gestaltet hatte.“

(vgl. EA-LG 62).

Die Internetseite www.(...).de wurde ausweislich Impressum von der Firma X UG betrieben (vgl. Replik v. 19.03.2024, EA-LG 386), deren Geschäftsführer wiederum der Beklagte zu 1) war. Unerheblich ist, ob über diese Webseite jemals ein Verkauf stattfand und in welchem Umfang die Seite tatsächlich genutzt wurde (vgl. Klageerwiderung v. 21.02.2024, EA-LG 318 f.). Denn schon jene Beschreibungen der Originalfahrzeuge selbst - dem Beklagten zu 1) als Geschäftsführer der X UG unzweifelhaft zurechenbar, wenn er sie nicht sogar selbst formuliert hatte - zeugen von einer manifesten (eigenen) Anerkennung der Klägermodelle, ihrer Historie, Besonderheiten und Alleinstellungsmerkmale, auch und gerade im Design. Die X UG und mit ihr der Beklagte zu 1) würdigten seinerzeit den Wiedererkennungswert für „Autofans“ und sie setzten auf den wirtschaftlichen und werbenden Effekt der Original-Klägerfahrzeuge. Vor diesem Hintergrund verfängt das Bestreiten der wettbewerblichen Eigenart seitens des Beklagten zu 1) ersichtlich nicht.

2. Die ferner angegriffene Verurteilung der Beklagten zu einer Vertragsstrafe i.H.v. 10.000,00 € in Bezug auf Fahrzeug Nr. 5 (vgl. Tenor Ziff. V.) hat auch in Ansehung der Berufungsrügen bestand.

a. Zu Recht hat das Landgericht eine Markenverletzung in Gestalt der übermittelten Fahrzeugfotos bejaht, indem dort Schmutzabdrücke zu sehen seien, die darauf hinweisen würden, dass das Fahrzeug ehemals mit den Zeichen „Porsche“ und „Spyder“ versehen gewesen sei. Die Angriffe der Beklagten greifen weder in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht durch.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden, § 286 ZPO. Der Vorwurf der Beklagten, das Landgericht habe sich von seinem Vorwissen beeinflussen lassen, bleibt pauschal. Dass dem Gericht ein Vorwissen um die behauptete Tatsache vermittelt wird, liegt in der Natur des widerstreitenden Parteivortrags. Dieser Umstand allein - ohne dass weitere Anhaltspunkte hinzukämen, an denen es vorliegend fehlt - kann daher im Rahmen der anschließenden Beweisaufnahme bzw. Beweiswürdigung nicht für Zweifel an der Neutralität des Gerichts herhalten.

Ebenso nicht zu beanstanden ist die rechtliche Bewertung des Landgerichts, dass es markenrechtlich keine Rolle spielt, ob es sich um einen aufgebrachten Schriftzug oder um einen „Schmutzabdruck“ handelt, da auch durch Letzteres ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Fahrzeug und der Klägerin entstehen kann. Zu Recht verweist das Landgericht insoweit auf die konkreten Umstände, dass es gerade bei noch nicht vollends aufbereiteten Gebrauchtwagen ein Kaufargument darstellen kann, dass das Fahrzeug offensichtlich einmal - den Abdrücken zufolge - mit Markenzeichen versehen war und leicht wieder versehen werden kann. Hinzu kommt, dass mit der Übermittlung von Fotos nicht nur die Schmutzabdrücke selbst in ihrer ggf. vergänglichen Form benutzt wurden, sondern dass vielmehr eine perpetuierte Darstellung von ihnen - und besagtem sachlichem Zusammenhang zwischen Fahrzeug und Kennzeichen der Klägerin - geschaffen und eingesetzt wurde.

Soweit die Beklagten argumentieren, aus der offensichtlichen Entfernung der Zeichen werde (quasi umgekehrt) deutlich, dass diese gerade nicht mehr genutzt werden sollen, ist dies zum einen nicht überzeugend, denn die Gründe für die Entfernung der Zeichen können vielfältig sein. Zum anderen lässt allein dies den Anreiz für potentielle Käufer, die Zeichen wieder anzubringen, nicht entfallen, was zumindest für die Klägerin die Gefahr signifikant erhöht, dass das Fahrzeug so gekennzeichnet wieder in den geschäftlichen Verkehr gelangt.

b. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegen ein Anbieten zum Kauf bzw. ein Bewerben vor. Weder die Zurechenbarkeit der vom Beklagten zu 2) vorgenommenen Übersendung der Fotos zum Beklagten zu 1) noch die rechtliche Relevanz dieser Handlung stehen außer Frage. Der Vortrag der Beklagten an dieser Stelle - die Bilder seien von dem Beklagten zu 2) „privat“ übermittelt worden, als bloßer Hinweis darauf, dass ein solches Auto in Brasilien stehe - geht am tatsächlichen Geschehen vorbei. Der Kontakt und die gesamte Kommunikation zwischen dem Beklagten zu 2) und dem von der Klägerin beauftragten Detektiv waren ersichtlich nie privat, sondern ausschließlich im Kontext der Interessenbekundung an derartigen Fahrzeugen mit entsprechender Verkaufs- bzw. Vermittlungsabsichten. Das Verhalten des Beklagten zu 2) ist dabei dem Beklagten zu 1) zuzurechnen angesichts der Verwendung von dessen Telefonnummer, demselben Nachnamen und der Mitarbeit in dessen Firma. Der Verkehr darf in diesem Fall davon ausgehen, dass der Beklagte zu 2) für die vom Beklagten zu 1) betriebene Firma auftritt und handelt.

c. Schließlich lässt auch die vom Landgericht vorgenommene Billigkeitskontrolle der klägerseits festgesetzten Vertragsstrafe von 10.000,00 € bzgl. Fahrzeug Nr. 5 keine Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat die (schwierigen) Vermögensverhältnisse der Beklagten zwar nicht explizit diskutiert, die Höhe der Vertragsstrafe aber maßgeblich mit der zu erzielenden Abschreckung angesichts wiederholter gleichartiger Markenverletzung begründet, was - auch unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse - die Angemessenheit trägt. Dass es dabei von einem einheitlichen Betrag pro Fahrzeug/Verstoß ausgegangen ist und keine Qualitätsunterschiede der Verstöße angenommen hat, ist ebenfalls vertretbar, insbesondere da aus den genannten Gründen auch in den - bildlich perpetuierten - Schmutzabdrücken eine relevante Markenverletzung zu sehen ist, die die Kaufentscheidung ebenso beeinflussen kann wie angebrachte Kennzeichen.

3. Entsprechend stehen der Klägerin auch die weiteren Ansprüche betreffend Fahrzeug Nr. 5, soweit sie Gegenstand der Berufung sind, zu.

Die Feststellung vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gemäß Antrag zu IX. ist zu Recht erfolgt. Angesichts der Erkennbarkeit der Schmutzabdrücke auf den Bilddateien sind dahingehendes Wissen und Wollen der tatsächlichen Umstände auf Seiten des Beklagten zu 2) anzunehmen und, aus den genannten Gründen, dem Beklagten zu 1) zuzurechnen.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.