Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 02.04.2026 – 6 UF 69/26
ECLI:DE:OLGHE:2026:0402.6UF69.26.00
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich des Ausspruchs zu den Kosten dahin abgeändert, dass die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens hälftig geteilt werden und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet.
Im Übrigen wird die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Kindergeldbezugsberechtigung für ihre drei Töchter.
Der Antragsteller (im Folgenden Kindesvater) und die Antragsgegnerin (im Folgenden Kindesmutter) sind die Eltern der am XX.XX.2013 geborenen Tochter Vorname1 Q und der am XX.XX.2014 geborenen Zwillinge Vorname2 und Vorname3 Q. Sie üben das Sorgerecht gemeinsam aus. Nach der Trennung lebten die Kinder im Haushalt der Kindesmutter, die sie betreute und versorgte. Beide Eltern sind hessische Landesbeamte. Die Kindesmutter ist Beruf1 in der Entgeltgruppe A 10 und arbeitet in Teilzeit. Der Kindesvater ist Beruf2 in der Entgeltgruppe A 13 und arbeitet in Vollzeit. Das Kindergeld wurde in der Vergangenheit an die Kindesmutter ausgezahlt, der Kindesvater zahlte Kindesunterhalt. Seit dem 01.02.2025 werden die Kinder im paritätischen Wechselmodell von den Beteiligten betreut. Die Kindesunterhaltszahlungen stellte der Kindesvater zu diesem Zeitpunkt ein.
Der Kindesvater beantragte am 25.09.2025 bei der Familienkasse, ihm das Kindergeld zukünftig auszuzahlen. Die Familienkasse teilte der Kindesmutter am 20.10.2025 mit, dass eine Kindergeldbestimmung notwendig ist. Auf das Schreiben der Familienkasse vom 20.10.2025 wird Bezug genommen. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 07.11.2025, auf das Bezug genommen wird, forderte die Kindesmutter den Kindesvater auf, der Kindergeldbezugsberechtigung weiterhin zuzustimmen oder zwecks Unterhaltsberechnung Auskunft über sein Einkommen zu erteilen. Hierauf reagierte der Kindesvater nicht. Seinen Bezügenachweis für Dezember 2025 hatte er der Kindesmutter überlassen.
Der Kindesvater hat vorgetragen, der Familienzuschlag nach dem Hessischen Besoldungsgesetz für das erste und zweite Kind betrage je 263,22 Euro und für das dritte Kind 806,72 Euro. Der kinderbezogene Familienzuschlag werde demjenigen in voller Höhe ausgezahlt, der das Kindergeld erhalte. Die Kindesmutter vereinnahme 1.333,16 Euro und verweigere Auskunft und Abrechnung zur Verwendung des Geldes. Die Beträge würden ihm anteilig zustehen. Wegen der Pflichtverletzungen der Kindesmutter sei das Kindergeld an ihn auszuzahlen, so dass auch die anderen kinderbezogenen Leistungen an ihn übergehen würden und er sich um eine gerechte Verwendung und Aufteilung kümmern könne.
Mit Schreiben vom 23.11.2025 hat der Kindesvater beantragt,
ihn zum Bezugsberechtigten des Kindergelds nach § 64 EStG für die drei Kinder zu bestimmen.
Hilfsweise hat er mit Schreiben vom 18.01.2026, auf das Bezug genommen wird, beantragt,
ihn zum Bezugsberechtigten für das Kindergeld des dritten Kindes Vorname3 Q zu bestimmen.
Die Kindesmutter hat mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 15.12.2025 beantragt, sie zur Kindergeldberechtigten zu bestimmen.
Sie hat vorgetragen, die Kinder seien seit jeher bei ihr krankenversichert und die Kosten würden von ihr alleine getragen. Die Bezugsberechtigung wirke sich auf die Höhe der Beihilfe aus. Der Kindesvater verweigere Auskunft zu seinem Einkommen und sei zu Unterhaltszahlungen nicht bereit. Er beteilige sich nicht an Sonderaufwendungen für Klassenfahrten und außergewöhnlichen Anschaffungen.
Mit dem angefochtenen Beschluss, der dem Antragsteller am 19.02.2026 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht die Mutter zur Berechtigten für das Kindergeld der drei Kinder bestimmt und die Kosten des Verfahrens dem Vater auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Kinder bei Betreuung im Wechselmodell als in den Haushalt jedes Elternteils aufgenommen gelten. Es bestehe kein Anlass für eine Änderung der Bezugsberechtigung des Kindergelds (sog. Kontinuität des Kindergeldbezugs). Es habe bei dem Zustand zu verbleiben, der bis zur Aufnahme des Wechselmodells bzw. bis zum Entstehen des Streits bestanden habe. Dabei komme es nicht auf die unterschiedlichen wirtschaftlichen Erwerbsverhältnisse der Eltern oder den Umstand an, welcher Elternteil was für das Kind bezahle. Unerheblich sei die Frage des Ausgleichs unter den Eltern wegen verschieden hoher Unterhaltsleistungen. Bei den Vorwürfen des Vaters, die Mutter würde das Kindergeld nicht zweckentsprechend verwenden, handele es sich um Fragen des Lebensstils und unterschiedliche Auffassungen über Erziehung. Ob die Mutter ihre Erwerbsobliegenheit verletze, sei in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.
Mit seiner am 02.03.2026 eingegangenen Beschwerde vom 27.02.2026 verfolgt der Kindesvater sein erstinstanzliches Ziel unter Aufrechterhaltung der Begründung weiter. Er verweist zusätzlich darauf, dass er während seiner Betreuungszeit sämtliche laufende Kosten für die Kinder trage, monatlich Taschengeld zahle sowie die Aufwendungen für einen ETF-Sparplan zur Vermögensbildung der Kinder und die Kosten der Handyverträge zahle. Auch vor der paritätischen Betreuung habe er teure Anschaffungen alleine getragen. Die Antragsgegnerin habe in einer WhatsApp-Nachricht vom 06.11.2025, auf die Bezug genommen wird, erklärt, das Kindergeld und den Familienzuschlag als Mittel zum Ausgleich der Einkommensverhältnisse und nicht als zweckgebundene Leistung für die Kinder zu sehen. Zur rechtlichen Würdigung des Kindesvaters wird auf die Beschwerdeschrift vom 27.02.2026 Bezug genommen.
Der Vorsitzende des Senats hat den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nicht zulässig sein dürfte, weil der Beschwerdewert gemäß § 61 Abs. 1 FamFG seit dem 01.01.2026 1000,00 Euro beträgt und in Verfahren betreffend die Kindergeldbezugsberechtigung nicht erreicht ist (BGH, FamRZ 2014, 646).
Die Familienkasse Hessen hat den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.09.2025 auf Kindergeld abgelehnt. Auf den Bescheid vom 24.02.2026 wird Bezug genommen. Den mit der fehlenden Rechtskraft des amtsgerichtlichen Beschlusses begründeten Einspruch des Beschwerdeführers hat die Familienkasse durch Bescheid vom 05.03.2025, auf den Bezug genommen wird, zurückgewiesen, weil die Familienkasse an den Beschluss des Familiengerichts gebunden sei.
Mit Schreiben vom 23.03.26, auf das verwiesen wird, beantragt der Beschwerdeführer, die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Dieburg vom 05.02.2026 gemäß § 64 Abs. 3 FamFG bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde und den Eilantrag zurückzuweisen. Auf ihre Stellungnahme vom 30.03.2025 wird Bezug genommen.
Auf den Hinweis des Senats vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die zitierte BGH-Rechtsprechung sei aufgrund der akzessorischen Besoldungswirkungen bei Beamten nicht einschlägig. Auf seine Stellungnahme vom 21.03.2026 wird verwiesen.
II.
Die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Bestimmung des Bezugsberechtigen für das Kindergeld nach § 64 Abs. 2 Satz 3 EstG ist gemäß § 58 FamFG statthaft. Das Verfahren ist nach § 231 Abs. 2 FamFG Unterhaltssache, die keine Familienstreitsache (§ 112 Nr. 1 FamFG) darstellt, sondern ein vermögensrechtliches Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 555/12 -, juris).
Die Beschwerde ist im vorliegenden Einzelfall auch zulässig, weil der Beschwerdewert von 1.000,00 Euro überschritten ist.
Nach § 61 Abs. 1 FamFG in der ab 01.01.2026 gültigen Fassung (§ 493 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 FamFG) ist die Beschwerde in vermögensrechtlichen Streitigkeiten zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 1.000,00 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat (§ 61 Abs. 2 FamFG). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Der Wert der Beschwer ist bei Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit unter analoger Anwendung der §§ 3 ff. ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse zu schätzen (BeckOK Streitwert/Dürbeck Familienrecht - Kindergeldbezugsberechtigung, 54. Edition, Stand: 01.01.2026, Rn. 3). § 9 ZPO, wonach der 3,5-fache Jahreswert angesetzt wird, ist nicht anwendbar, weil die Frage der Kindergeldbezugsberechtigung wegen ihrer Zweckgebundenheit und ihres Einflusses auf die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts nicht mit der unmittelbaren Leistung von Unterhalt im Sinne der in § 231 Abs. 1 FamFG genannten Verfahren gleichgesetzt werden kann (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 06. Juni 2025 - 6 UF 108/25 -, NZFam 2025, 1047). Nicht maßgeblich ist auch der auf 1 Jahr hochgerechnete Betrag. Denn § 51 Abs. 1 FamGKG gilt nur für Unterhaltssachen, die Familienstreitsachen sind.
Nach § 51 Abs. 3 FamGKG beträgt der Verfahrenswert in Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind 500,00 Euro. Die Vorschrift bestimmt aber lediglich den Wert für die Verfahrensgebühren und ist nicht mit der Beschwer gleichzusetzen (OLG Jena, Beschluss vom 14.02.2013 - 2 WF 642/12 -, BeckRS 2013, 03177; OLG Hamm, Beschluss vom 29.08.2023 - 4 WF 104/23 -, NZFam 2024, 240). Der Gesetzgeber hat aber mit dieser Vorschrift und in der Gesetzesbegründung (BT-Dr. 16/6308, 307) zum Ausdruck gebracht, dass er den Verfahren nur eine geringe wirtschaftliche Bedeutung zuerkennt, weil sie insbesondere auch keine Entscheidung über die wirtschaftliche Zuweisung des Kindergeldes an einen Elternteil treffen (BeckOK Streitwert/Dürbeck, a. a. O., Rn. 3). § 64 EStG dient der Verwaltungsvereinfachung und enthält keine Festlegung, welchem Elternteil das Kindergeld zusteht. Dies ist Aufgabe des zivilrechtlichen Ausgleichs zwischen den Eltern, der bei minderjährigen Kindern in der Regel durch Anrechnung auf den Barbedarf des Kindes (§ 1612b Abs. 1 BGB) bewirkt wird (BGH, Beschluss vom 29.01.2014 - XII ZB 555/12 -, NJW-RR 2014, 833).
Das wirtschaftliche Interesse eines Beschwerdeführers an der Kindergeldbezugsberechtigung erreicht deshalb im Regelfall einen Wert von 600,00 Euro (und damit auch von 1.000,00 Euro) nicht (BGH, Beschluss vom 29.01.2014 - XII ZB 555/12 -, NJW-RR 2014, 833; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 06. Juni 2025 - 6 UF 108/25 -, NZFam 2025, 1047; OLG Köln, Beschluss vom 12. Dezember 2014 - 12 UF 105/14 -, BeckRS 2015, 998; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 23. August 2013 - 6 UF 215/13 -, BeckRS 2013, 15712; OLG Hamm, Beschluss vom 12. September 2013 - II-2 WF 29/13 -, juris). Ein die Mindestbeschwer erreichendes Interesse des Antragstellers bedarf besonderer Darlegung (BGH, a. a. O.; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 06. Juni 2025 - 6 UF 108/25 -, NZFam 2025, 1047). Auch soweit Kinder im paritätischen Wechselmodell betreut werden, ist in der Regel nicht von einer über 600,00 Euro (bzw. 1.000,00 Euro) liegenden Beschwer auszugehen (OLG Frankfurt a. M., a. a. O., OLG Hamm NZFam 2024, 240).
Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt die Zulässigkeit der Beschwerde angenommen wurde (OLG München, Beschluss vom 7. Juni 2011 - 33 UF 21/11 -, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 16. Februar 2011 - 7 WF 161/11 -, juris; KG, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 16 UF 79/10 -, NJOZ 2011, 633; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 15 UF 225/09 -, juris), erfolgte dies jeweils ohne jede Begründung oder wurde fehlerhaft auf die Gebührenvorschrift des § 51 Abs. 3 FamGKG gestützt und der Wert mit der Anzahl der Kinder multipliziert (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2025 - 18 WF 151/23 -, NZFam 2026, 188) oder bei wechselseitigem Verzicht auf Kindesunterhalt ein Ausnahmefall angenommen (OLG Brandenburg, BeckRS 2023, 14093).
Auch im vorliegenden Verfahren liegt ein Ausnahmefall vor. Der Antragsteller und Beschwerdeführer hat ein besonderes wirtschaftliches Interesse, das eine höhere Beschwer begründet, auf den Hinweis des Senats dargelegt, indem er auf die sich aus § 43 Abs. 5 HBesG folgenden unmittelbaren Nebenwirkungen der Bestimmung des Kindergeldberechtigten verwiesen hat (vgl. hierzu Schürmann, Anmerkung zu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2025 - 18 WF 151/23 -, NZFam 2026, 188). Der kindbezogene Familienzuschlag bei der Beamtenbesoldung ist ein wesentliches Element der amtsangemessenen Besoldung (BVerfG, BVerfGE 99, 300). Der Anspruch besteht auch bei getrenntlebenden Eltern, wird aber nur einmal gewährt. Beziehen beide Eltern eine Besoldung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, ist mit der Bezugsberechtigung beim Kindergeld auch der Vorrang auf den kindbezogenen Anteil im Familienzuschlag verbunden (§ 43 Abs. 5 HBesG entspricht § 40 Abs. 5 BBesG). Der Familienzuschlag in Höhe von 263,22 Euro für die ersten beiden Kinder und in Höhe von 806,72 Euro für das dritte Kind, also in Höhe von insgesamt 1.333,16 Euro, wird vorliegend deshalb an die Kindesmutter ausgezahlt. Bereits der Monatsbetrag des Familienzuschlags für die drei Kinder überschreitet die Grenze von 1.000,00 Euro. Für den Familienzuschlag gibt es auch keine dem § 1612b BGB entsprechende Regelung zum zivilrechtlichen Kindergeldausgleich, die dazu führt, dass dem anderen Elternteil das hälftige Kindergeld dadurch zu Gute kommt, dass dieser in entsprechender Höhe vom Kindesunterhalt entlastet wird. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom 07.02.2018 - XII ZB 338/17 Rn. 31 -, NJW-RR 2018, 579) ist ein gesetzlicher Ausgleich des Familienzuschlags wie beim Kindergeld verfassungsrechtlich auch nicht geboten. Ob ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch auf hälftige Auskehrung des dem anderen Elternteil zufließenden kindbezogenen Familienzuschlags in Betracht kommt, wird uneinheitlich beantwortet (bejaht von OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.12.2011 - 4 UF 119/11 -, FamRZ 2012, 1876; Born, Unterhaltsrecht, Stand: 67. EL Mai 2025 Rn. 189; verneint OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.05.2014 - II 2 UF 15/14 -, BeckRS 2014, 19250). Auch vor diesem Hintergrund ist das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers an der Bestimmung zum Kindergeldberechtigten höher zu bewerten als in den Regelfällen, in denen die Eltern nur um das Kindergeld streiten. Denn die Bestimmung des Kindergeldberechtigten hat in Fällen paritätischer Betreuung durch zwei beamtete Elternteile weitergehende Auswirkungen und kann, wenn die Regelung des § 43 Abs. 5 HBesG nicht als bloße besoldungsrechtliche Auszahlungsregelung angesehen, sondern als dauerhafte Zuweisung des Familienzuschlags behandelt wird (OLG Düsseldorf, a. a. O.), einem hälftigen Ausgleich des Familienzuschlags entgegenstehen.
Die Beschwerde des Kindesvaters gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist aber unbegründet. Das Amtsgericht hat die Kindesmutter in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens als Bezugsberechtigte für das Kindergeld bestimmt. Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Bestimmung des Bezugsberechtigten durch das Familiengericht gemäß § 64 Abs. 2 Satz 3 EstG liegen vor. Seit dem Antrag des Kindesvaters vom 25.09.2025 an die Familienkasse, das Kindergeld an ihn auszuzahlen, gibt es keine übereinstimmende Bestimmung des Bezugsberechtigten mehr. Da die drei Kinder von den Kindeseltern unstreitig im paritätischen Wechselmodell betreut werden, gelten sie i. S. v. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG als in den Haushalt jedes der beiden Elternteile aufgenommen (BFHE 209, 338, NJW 2005, 2175).
Maßstab für die Bestimmung des Bezugsberechtigten nach § 64 EStG ist das Kindeswohl (OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.10.2019 - 9 WF 248/19 -, NJW-RR 2020, 133; KG NZFam 2019, 828; OLG Celle NJOZ 2019, 663; OLG Dresden FamRZ 2014, 1055). Bieten bei gemeinsamer elterlicher Sorge und Betreuung in einem Wechselmodell beide Elternteile gleichermaßen die Gewähr, das Kindergeld zum Wohl des Kindes zu verwenden, besteht nach dem Grundsatz der Kontinuität des Kindergeldbezugs kein Anlass für eine Änderung der bestehenden Bezugsberechtigung (OLG Brandenburg, a. a. O.; OLG Celle, a. a. O.).
Diesem Maßstab wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen mit der Bezugskontinuität begründet. Diese spricht für die Kindesmutter, weil sie das Kindergeld bis zum Widerruf der Bezugsbestimmung durch den Kindesvater im September 2025 bezogen hat. Es gibt keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Kindesmutter keine mit dem Kindesvater vergleichbare Gewähr dafür bietet, dass das Kindergeld zum Wohle der Kinder verwendet wird. Dass der Beschwerdeführer während seiner Betreuungszeit die Kinder verpflegt, Kosten für Schul- und Freizeitbedarf trägt, Kleidung kauft und Frisörbesuche der Kinder finanziert, lässt nicht darauf schließen, dass die Kindesmutter in ihrer Betreuungszeit keine Aufwendungen für die Kinder hat und Kindergeld sowie Familienzuschlag für eigene Zwecke verwendet, wie der Kindesvater meint. Eine solche Auffassung ist lebensfremd. Auch die Kindesmutter muss die Kinder verpflegen und während ihrer Betreuungszeit anfallende Kosten für Schule und Freizeit tragen. So hat sie etwa vorgetragen, Kosten für Klassenfahrten der Kinder übernommen zu haben und für die Kosten der privaten Krankenversicherung der Kinder aufzukommen. Dass die Kindesmutter als Versicherungsnehmerin die Kosten der Krankenversicherung bezahlt hat, hat der Kindesvater nicht bestritten. Er hat vorgetragen, dass er zwar seine hälftige Beteiligungspflicht seit der Einrichtung des Wechselmodells anerkenne, diese aber als abgegolten ansehe, weil die Kindesmutter das Kindergeld und den Familienzuschlag vereinnahme. Vor diesem Hintergrund ist seine Behauptung, die Kindesmutter habe falsche Angaben zu der Begleichung der Krankenversicherungskosten gemacht, nicht nachvollziehbar. Auch seine wirtschaftliche Betrachtungsweise für den vorangegangenen Zeitraum bestätigt die behaupteten Falschangaben nicht. Soweit der Kindesvater geltend macht, die Kindesmutter habe in einer WhatsApp-Nachricht vom 06.11.2025 erklärt, das Kindergeld und den Familienzuschlag als Mittel zum Ausgleich der Einkommensverhältnisse und nicht als zweckgebundene Leistung für die Kinder zu sehen, kann der Senat der vorgelegten WhatsApp-Nachricht eine solche Aussage nicht entnehmen. Die Kindesmutter hat in der Nachricht lediglich die Nettoeinkommen der Beteiligten gegenübergestellt, um dem Kindesvater aufzuzeigen, dass die Einkommensverhältnisse der Eltern unter Berücksichtigung des Kindergelds auf ihrer Seite ausgeglichen sind. Das ist nicht nur für den Unterhalt der Beteiligten selbst, sondern auch für die Frage relevant, ob im Wechselmodell eine Ausgleichszahlung geschuldet ist. Dass die Kindesmutter das Kindergeld und den Familienzuschlag nicht für die Kinder verwendet oder verwenden will, ergibt sich hieraus nicht.
Unterhaltsrechtliche Gesichtspunkte, wie etwaige gegenseitige Auskunftsverpflichtungen, die Höhe der jeweiligen Erwerbseinkünfte der Kindeseltern sowie der Umstand, dass der Kindesvater für die Kinder Leistungen wie Frisörbesuche erbracht und diverse Anschaffungen getätigt hat, spielen für die Entscheidung keine Rolle. Denn das Verfahren nach § 64 EstG ist nicht geeignet, Feststellungen zum unterhaltsrechtlichen Bedarf und zur unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit verbindlich zu treffen. Der finanzielle Ausgleich zwischen den Eltern aufgrund eventueller wertmäßiger Unterschiede bei der Erbringung von Leistungen für das Kind ist allein Sache des Unterhaltsrechts (KG, Beschluss vom 26.08.2019 - 13 WF 69/19 -, juris). Der Kindesvater kann seinen Anspruch auf das hälftige Kindergeld bei der Bestimmung des durch ihn zu zahlenden Kindesunterhaltes (vgl. zur Berechnung des Kindesunterhaltes als Barunterhalt bei Praktizierung des paritätischen Wechselmodells BGH, Beschluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 565/15 -, BGHZ 213, 254-270) oder, wenn ein solcher Kindesunterhalt nicht geschuldet ist, ggf. als isolierten familienrechtlichen Ausgleichsanspruch (siehe dazu OLG Schleswig, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 12 UF 69/14, FamRZ 2015, 965; OLG Hamm, Beschluss vom 29. August 2023 - II-4 WF 104/23 -, BeckRS 2023, 30199 Rn. 14, 15) realisieren. Ein unterhaltsrechtlicher Ausgleich des Familienzuschlags erfolgt insoweit, als die kindbezogenen Bestandteile der Beamtenbezüge dem unterhaltsrelevanten Einkommen des Empfängers zuzurechnen sind (BGH, NJW-RR 2018, 579; Dose in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 11. Auflage 2026, § 1 Rn. 75). Der Umstand, dass die Kindesmutter dem Kindesvater keine Abrechnung über die Verwendung des Kindergelds und des Familienzuschlags erteilt hat, steht entgegen der Ansicht der Beschwerde der Berechnung der Kindesunterhaltsansprüche nicht entgegen. Ob die Kindesmutter ihre Erwerbsobliegenheit verletzt, indem sie weiterhin in Teilzeit arbeitet, ist ebenfalls allenfalls für den Ehegattenunterhalt relevante Frage, die für die Entscheidung des Bezugsberechtigten für das Kindergeld unerheblich ist.
Entgegen der Ansicht der Beschwerde trifft es auch nicht zu, dass derjenige als Bezugsberechtigter zu bestimmen ist, der den höheren Unterhaltsbeitrag schuldet. Das ist gemäß § 64 Abs. 3 EStG nur dann der Fall, wenn das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen ist und mehrere Berechtigte Unterhalt zahlen. Dann erhält gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG derjenige das Kindergeld, der dem Kind die höchste Unterhaltrente zahlt.
Ebenso wenig sprechen die besoldungsrechtlichen Folgen der Kindergeldzuordnung für die Bestimmung des Kindesvaters als Bezugsberechtigten für das Kindergeld. Nach § 43 Abs. 5 HBesG ist vorgesehen, dass nur ein Elternteil den Familienzuschlag erhält. Ein Ausgleich entsprechend der für das Kindergeld geltenden Regelung des § 1612b BGB ist von Verfassung wegen nicht geboten (BGH, Beschluss vom 07.02.2018 - XII ZB 338/17 Rn. 31 -, NJW-RR 2018, 579 zu § 40 Abs. 5 BBesG). Eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 5 GG als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verankerten Alimentationsprinzips ist ebenfalls nicht erkennbar (vgl. BVerfG, FamRZ 2004, 524). Zwar führt die Versagung des kindbezogenen Anteils am Familienzuschlag zu einer Verminderung der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Mittel. Jedoch hat der Beschwerdeführer lediglich pauschal die Auffassung vertreten, dass er deshalb nicht amtsangemessen besoldet sei. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Verminderung die amtsangemessene Alimentation in Frage stellt, zumal ein gewisser Ausgleich über das Unterhaltsrecht zu erreichen ist. Hinzu kommt, dass der Kindsvater derzeit Barkindesunterhalt zahlt. Abgesehen davon würde dieses Argument im umgekehrten Fall auch für die Kindesmutter greifen und kann schon deshalb nicht ausschlaggebend sein.
Aus den oben ausgeführten Gründen, insbesondere im Hinblick auf den Kontinuitätsgrundsatz und die gleichmäßige Gewähr für die zweckentsprechende Verwendung des Kindergelds und des Familienzuschlags, hat das Amtsgericht auch den Hilfsantrag des Beschwerdeführers, ihn als Bezugsberechtigten für das dritte Kind zu bestimmen, zu Recht abgelehnt.
Eine Entscheidung über den Eilantrag hat sich mit der Hauptsacheentscheidung erledigt.
Die erstinstanzliche Kostenentscheidung war hingegen abzuändern. Es entspricht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG billigem Ermessen, die Gerichtskosten zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin hälftig zu teilen und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen. Das Verfahren wurde dadurch veranlasst, dass die Kindeseltern sich nach Vereinbarung des Wechselmodells nicht über die Bezugsberechtigung einigen konnten und eine Bestimmung durch das Familiengericht erforderlich wurde.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 84 FamFG. Die Beschwerde war bezüglich des Hauptgegenstands erfolglos.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.