Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 15.01.2003 – 12 U 222/02
Tenor
Der Klägerin wird die für das Berufungsverfahren nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.
Gründe
Die beabsichtigte Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
I.
Soweit die Klägerin darauf abhebt, der Versicherungsvermittler Sch. habe für das Hausratsrisiko eine vorläufige Deckung zugesagt bzw. erklärt, der Versicherungsschutz beginne sofort, ist sie in erster Instanz - wie das Landgericht zutreffend feststellt - beweisfällig geblieben. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass insoweit andere als die vom Landgericht festgestellten Tatsachen der Entscheidung über die Berufung zugrunde gelegt werden können (§ 529 Abs. 1 ZPO). Ein versicherungsvertraglicher Leistungsanspruch scheitert somit aus.
II.
Die Klägerin kann sich letztlich aber auch nicht mit Erfolg auf einen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss berufen. Dabei kann unterstellt werden, dass die Klägerin gegenüber dem Versicherungsvermittler Sch. zum Ausdruck gebracht hatte, sie wünsche nicht nur in der Haftpflichtversicherung, sondern auch in der - hier maßgeblichen - Hausratsversicherung einen sofortigen Versicherungsbeginn. Ferner ist davon auszugehen, dass der Versicherungsvermittler insoweit die Klägerin falsch unterrichtet hat, als der ihr bedeutete, in der Hausratsversicherung sei ein Versicherungsbeginn lediglich zum Monatsanfang möglich. Hierin ist die Verletzung der Verpflichtung zu ordentlicher Beratung über die Möglichkeiten eines Versicherungsschutzes zu sehen, für welche die Beklagte gem. § 278 BGB grundsätzlich einzustehen hat.
Im Ergebnis zutreffend ist das Landgericht aber davon ausgegangen, dass die falsche Auskunft des Versicherungsagenten nicht dafür ursächlich war, dass die Klägerin bei Eintritt des Schadensereignisses am Morgen des 18.02.2001 - zwei Tage nach der Unterredung mit dem Versicherungsvermittler am Freitag, den 16.02.2001 - für ihren Hausrat keinen Versicherungsschutz genoss.
Soweit die Klägerin meint, der Versicherungsvermittler sei gehalten gewesen, den Antrag noch am selben Tag der Beklagten zuzuleiten, kann nicht angenommen werden, dass noch vor Bekanntwerden des Schadensereignisses ein Vertragsschluss zustande gekommen wäre. Nicht widerlegt ist die Behauptung der Beklagten, sie erteile in der Hausratsversicherung keine vorläufigen Deckungszusagen. Zur Annahme eines Versicherungsantrags mit Versicherungsbeginn 16.02.2001 nach Eintritt des Schadensfalles wäre die Beklagte gerade auch bei korrekter Aufklärung und Eingang des Antrags vor dem 18.02.2001 nicht verpflichtet gewesen.
Die Klägerin hebt ferner darauf ab, sie hätte bei korrekter Aufklärung und Ablehnung einer vorläufigen Deckung noch vor dem 18.01.2001 sich sofortigen Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer verschafft. Auch damit ist eine Erfolgsaussicht der Berufung nicht zu begründen. Dabei kann unterstellt werden, dass andere Versicherer in der Hausratsversicherung vorläufigen Deckungsschutz gewähren. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin sich diesen Deckungsschutz noch vor dem 18.01.2001 verschafft hätte. Das hypothetische Verhalten der Klägerin ist im Rahmen des - von ihr zu beweisenden - haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhangs zwischen Haftungsgrund und geltend gemachtem Schaden gemäß § 287 ZPO festzustellen; dafür ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten und wie sich die Situation des fehlerhaft beratenen Verhandlungspartners darstellen würde, wenn die Aufklärung korrekt erfolgt wäre (BGHZ 134, 312). Ob in derartigen Fällen grundsätzlich die Vermutung gilt, bei korrektem Handeln hätte sich der Geschädigte aufklärungsgemäß verhalten, kann offen bleiben. Auch dieser Grundsatz kommt nämlich nur zur Anwendung, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung des zutreffend informierten Verhandlungspartners mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre. Voraussetzung sind danach tatsächliche Feststellungen, die im Falle sachgerechter Aufklärung aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Verhandlungspartners eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegt hätten (BGHZ 123, 311). Die Beweiserleichterung gilt also nicht generell. Sie setzt einen Tatbestand voraus, bei dem der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und einem bestimmten Verhalten typischerweise gegeben ist, beruht also auf Umständen, die nach der Lebenserfahrung eine bestimmte tatsächliche Vermutung rechtfertigen (BGH WM 1993, 1513). In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass sich bei der Klägerin gegenüber der Vergangenheit keine neue Risikolage eingestellt hatte, sondern ihr Wunsch nach sofortigem Versicherungsschutz lediglich auf einer anderen Einschätzung des Risikos beruhte. Dass es ihr hierbei so dringend auf jeden Tag ankam, dass sie noch am 16.02.2001 oder bei Gelegenheit auch am Samstag, den 17.02.2001, einen anderen Versicherungsagenten aufgesucht und unter Aufgabe des schon gesprächsweise angebahnten Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten eine andere Hausratsversicherung abgeschlossen hätte, kann nicht angenommen werden. Hierbei kann nicht unbeachtet bleiben, dass die Klägerin, die ohnehin bislang auf einen Versicherungsschutz für ihren Hausrat verzichtet hatte, am 12.02.2001 die Verschiebung - oder Anberaumung - des Gesprächstermins mit dem Versicherungsvermittler Sch. - erst - auf den 16.02.2001 nicht zum Anlass genommen hat, eine andere Agentur aufzusuchen. Ein derartiges Zuwarten entspricht auch dem gewöhnlichen, nicht als unvernünftig zu wertenden Gebaren durchschnittlicher Versicherungsinteressenten. Der Hinweis auf die Prüfung eines Versicherungsantrags und damit darauf, dass sofortiger Versicherungsschutz nicht gewährt wird, gibt in vielen Versicherungssparten kaum einem Antragsteller Anlass, die Verhandlungen abzubrechen und sich wegen sofortiger Deckung, die er aber auch nicht sicher erwarten darf, an einen anderen Versicherer zu wenden. In den Sparten, wo dies wie beispielsweise in der Kraftfahrversicherung anders ist, wird ohnehin regelmäßig von allen Versicherern mit vorläufigen Deckungszusagen gearbeitet.