Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 23.01.2003 – 18 WF 197/02

Tenor

1) Auf die Beschwerde des Antragstellers/Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Villingen-Schwenningen vom 15.11.2002 – 4 F 104/01 (GÜ) – aufgehoben.

Der Antrag auf Verhängung eines Zwangsgeldes zur Erfüllung der im Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Villingen-Schwenningen vom 29.05.2002 – 4 F 104/01 (GÜ) – ausgesprochenen Auskunftspflicht wird zurückgewiesen.

2) Die Antragsgegnerin/Gläubigerin trägt die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

3) Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.000 EUR.

Gründe

I.

1

Mit Teilurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Villingen-Schwenningen vom 29.05.2002 – 4 F 104/01 (GÜ) wurde der Antragsteller verurteilt, der Antragsgegnerin Auskunft über den Bestand seines Endvermögens zum 30.06.2001 unter Vorlage eines schriftlichen Verzeichnisses zu erteilen.

2

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde gegen ihn zur Erzwingung dieser Auskunft ein Zwangsgeld von 2.000 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 50 EUR ein Tag Zwangshaft verhängt.

3

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers/Schuldners, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

4

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Akten Bezug genommen.

II.

5

Auf die sofortige Beschwerde war der o.g. Beschluss aufzuheben und der Antrag auf Verhängung eines Zwangsgeldes zurückzuweisen.

6

Aufgrund der Verurteilung wird seitens des Antragstellers im Sinne des § 260 BGB die Vorlage eines Verzeichnisses der zum Endvermögen gehörenden Vermögensgegenstände geschuldet. In diesem Verzeichnis sind Aktiva und Passiva zusammenzustellen. Das Verzeichnis muss geordnet und übersichtlich sein. Es kann allerdings, solange die Übersichtlichkeit noch gewahrt ist, aus mehreren Teilverzeichnissen bestehen (BGH LM § 260 Nr. 14, NJW 62, 245). Eine Form ist nicht vorgeschrieben. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und einer teilweise in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinung muss es nicht unterschrieben sein (KG FamRZ 97, 503; Zweibrücken FamRZ 01, 763; Palandt BGB 62. Auflage § 1379 RndZiff. 10 m.w.N.) Eine Unterschrift kann allenfalls dann verlangt werden, wenn nicht anders sichergestellt ist, dass die Erklärung vom Auskunftspflichtigen herrührt (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.).

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Vorliegend ist der Antragsteller seiner Auskunftspflicht durch das dem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.04.2002 (AS 59 ff) beigefügte Verzeichnis i.V.m. den angefügten Anlagen nachgekommen. In diesem sind die Aktiva und Passiva zum 30.06.2001 aufgeführt. Nicht aufgeführt ist der Stand des Visa-Kontos bei der Volksbank ... der zwischenzeitlich noch im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 15.01.2003 mitgeteilt wurde (AS 167).

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Ob dies allerdings auch der Stand zum 30.06.01 ist, ist dem mitgeteilten Bestätigungsschreiben der Volksbank ... nicht zu entnehmen. Im Hinblick auf die titulierte Auskunftsverpflichtung ist davon auszugehen, dass dies behauptet wird. Soweit auf Seiten der Antragsgegnerin Zweifel an der Richtigkeit der mitgeteilten Angaben bestehen, insbesondere soweit noch weitere Vermögenswerte (PkW?) vermutet werden, ist die Antragsgegnerin gehalten, die Richtigkeit der gemachten Angaben durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sich bestätigen zu lassen. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller Auskunft erteilt hat, kann ein Zwangsgeld zur Erfüllung dieser Pflicht nicht verhängt werden.

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Da die Beschwerde somit Erfolg hatte, hat die Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

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Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 3 ZPO.