Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil vom 13.03.2003 – 16 UF 58/02
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 25.01.2002 (36 F 38/01) wie folgt abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit von August 2000 bis März 2001 Unterhaltsrückstand in Höhe von 4.409,36 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 551,17 EUR seit dem 2. eines jeden Monats von August 2000 bis Februar 2001 sowie für die Zeit von April 2001 bis März 2003 in Höhe von 13.228,08 EUR zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, ab April 2003 an die Klägerin monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von jeweils 551,17 EUR, monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, zu zahlen.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Widerklage des Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten der ersten Instanz haben der Beklagte 60 %, die Klägerin 40 % zu tragen, von den Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagte 66 %, die Klägerin 34 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die seit 29. Februar 2000 rechtskräftig geschiedenen Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt ab August 2000. Ihre ehelichen Lebensverhältnisse waren zuletzt geprägt durch die Berufstätigkeit beider sowie das Wohnen im Haus des Ehemannes, der eine Einliegerwohnung vermietet zu einem Mietzins von kalt 950,00 DM.
Der Beklagte hatte aufgrund außergerichtlicher Vereinbarung für die Zeit der Trennung und aufgrund einer erneuten Vereinbarung von Januar/Februar 2000 nach rechtskräftiger Ehescheidung monatliche Zahlungen auf Ehegattenunterhalt in Höhe von zuletzt 1.078,00 DM erbracht, die er zum August 2000 eingestellt hatte, da er seiner Ehefrau im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Ehescheidung einen Betrag in Höhe von 307.728,00 DM hatte zukommen lassen.
Mit am 01. März 2001 eingegangener und am 09. März 2001 zugestellter Stufenklage hat die Klägerin nach Auskunftserteilung durch den Beklagten für August 2000 die zuvor gezahlten 1.078,00 DM und ab September 2000 monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.800,00 DM geltend gemacht.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Mit Urteil vom 20. Januar 2002, das im schriftlichen Verfahren auf das Schriftsatzrecht bis 20. Januar 2002 ergangen ist, hat das Familiengericht nach Abweisung im Übrigen den Beklagten zur Zahlung von 1.078,00 DM für August 2000 und ab September 2000 zur Zahlung von monatlichen 1.583,00 DM bzw. ab Januar 2002 in Höhe von 809,00 EUR verurteilt. Es hat beim Beklagten ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von 6.239,00 DM nach Abzug von unstreitigen Fahrtkosten in Höhe von 134,00 DM, eines Krankenversicherungsbeitrags von 376,00 DM und eines Beitrags zur Berufshaftpflichtversicherung von 16,20 DM zu Grunde gelegt und hiervon einen Erwerbstätigenbonus von 10 % berücksichtigt, sodass es in die Unterhaltsberechnung 5.615,00 DM eingestellt hat. Hinzugerechnet wurde der monatliche Mietertrag in Höhe von (statt der vom Beklagten eingeräumten 950,00 DM der zunächst behauptete Betrag von) 850,00 DM. Sein Gesamteinkommen von 6.465,00 DM hat es nicht um den geschätzten Wohnvorteil von 2.500,00 DM erhöht, da zum einen Kreditkosten und fixe Hauskosten in Höhe von zusammen monatlich 1.655,00 DM sowie eine geschätzte Reparaturrücklage von 300,00 DM in Abzug zu bringen seien. Zum anderen sei es unbillig, den verbleibenden Betrag von (2.500,00 - 1.655,00 - 300,00=) 845,00 DM dem Beklagten zuzurechnen, da er im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung einen Kredit habe aufnehmen müssen, für den er Zinsen in Höhe von monatlich 1.620,00 DM zahlen müsse.
Das Einkommen der Klägerin belaufe sich entsprechend ihren Angaben nach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen (134,00 DM) sowie eines Krankenversicherungsbeitrags (65,20 DM) und eines 10 % Verdienervorwegabzugs auf gerundet 2.521,00 DM. Hinzuzurechnen seien als Surrogat für den Wohnwert 5 % Zinsen aus 240.000,00 DM, also gerundet 738,00 DM, da es ihr freigestanden habe, von dem erhaltenen Gesamtbetrag über 307.728,00 DM einen Teil für die Anschaffung eines PKW, als Schenkung an die beiden ehegemeinsamen volljährigen Töchter sowie als zinsloses Darlehen an einen Freund auszugeben. Der aus dem Gesamteinkommen von (6.465,00 + 3.299,00 =) 9.764,00 DM errechnete Bedarf in Höhe von 4.882,00 DM sei durch ihr eigenes Einkommen in Höhe von 3.299,00 DM gedeckt, sodass ihr Unterhaltsanspruch 1.583,00 DM bzw. 809,00 EUR betrage.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Die Klage hätte nach den Grundsätzen der Änderung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage begründet werden müssen, da die Unterhaltsvereinbarung der Parteien über monatlich 1.078,00 DM auch für nachehelichen Unterhalt gegolten habe. Die Vertragsgrundlage habe sich allerdings zu seinen Gunsten dahingehend geändert, dass die Klägerin ab August 2000 über Zinseinnahmen in Höhe von (6,5% aus 270.000,00 = 17.550,00 DM jährlich =) 1.462,50 DM monatlich verfüge, die ihrer Bedürftigkeit in Höhe von allenfalls 1.078,00 DM entfallen lasse. Das Familiengericht habe den objektiven Mietwert seines Anwesens nicht lediglich schätzen dürfen, sondern hätte ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Von den zu Grunde gelegten Mieteinkünften in Höhe von 850,00 DM hätten anteilige Steuern sowie die auf das Haus entfallenden Belastungen herausgerechnet und abgezogen werden müssen. Das Familiengericht habe sich nicht mit seinem Vortrag auseinander gesetzt, die Klägerin gehe trotz einer entsprechenden Obliegenheit keiner Vollerwerbstätigkeit nach, sondern arbeite lediglich sechs Stunden pro Tag. Schließlich habe das Familiengericht nicht die unstreitige Vereinbarung der Parteien berücksichtigt, wonach seine Zahlungen auf einen gemeinsamen Bausparvertrag in Höhe der Hälfte von monatlich 75,00 DM auf einen evtl. Unterhaltsanspruch seiner Ehefrau anzurechnen seien.
Er beantragt,
Aufhebung des Urteils des Familiengerichts Heidelberg vom 25.01.2002 und Klagabweisung.
Darüber hinaus erhebt er Widerklage mit dem Antrag, festzustellen, dass er ab 01.08.2000 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schulde, hilfsweise die zwischen den Parteien getroffene Unterhaltsvereinbarung über die Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von 1.078,00 DM mit Wirkung ab 01. August 2000 dahingehend abzuändern, dass der Beklagte der Klägerin keinen Unterhalt mehr schulde.
Die Klägerin beantragt,
Zurückweisung der Berufung und Abweisung der Widerklage.
Sie willige in die Widerklage nicht ein. Diese sei unzulässig, jedenfalls unbegründet. Die Parteien hätten keine Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt getroffen, vielmehr habe der Beklagte den Betrag von 1.078,00 DM einseitig festgelegt. Die Grundlagen für die vom Familiengericht zu Recht erfolgte Schätzung des Mietwerts des von den Parteien früher gemeinsamen bewohnten Anwesens des Beklagten seien im Urteil dargelegt. Die auf die Kaltmiete für die vermietete Einliegerwohnung entfallenden Steuern seien berücksichtigt, da das Familiengericht die steuerliche Veranlagung in seine Berechnung eingestellt habe. Ebenso seien die grundbesitzbezogenen Aufwendungen für die Einliegerwohnung bei der Bewertung des Wohnvorteils berücksichtigt. Die Klägerin werde entsprechend einer Vollbeschäftigung in ihrem erlernten und seit vielen Jahren ausgeübten Beruf vergütet. Sie habe keine Möglichkeit, einen höheren Verdienst zu erzielen. Den hälftigen Bausparbeitrag hätte der Beklagte im Wege der Aufrechnung geltend machen müssen, was nicht geschehen sei.
Wegen der Einzelheiten der Parteivorträge wird auf die gewechselten Schriftsätze erster und zweiter Instanz nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 06. November und 18. Dezember 2002 Bezug genommen.
Der Senat hat durch Teilurteil vom 12. September 2002 eine Vorabendscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gem. § 718 ZPO getroffen.
Der Beklagte schuldet nachehelichen Unterhalt in Höhe der zwischen den Parteien vereinbarten 1.078,00 DM.
I. Berufung des Beklagten:
Die Berufung ist nur insoweit begründet, als die Klägerin sich lediglich auf die vorrangige vertragliche Regelung zur Geltendmachung ihres Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt stützen kann.
Die Parteien hatten sich ursprünglich vor Rechtskraft der Ehescheidung auf einen monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.078,00 DM geeinigt. Hierzu hatte die Klägerin in ihrer Klageschrift vom 27. Februar 2001, Blatt 6 unten, vorgetragen, der Beklagte habe „auf der Grundlage einer zwischen den Parteien getroffenen Absprache ... nachehelichen Unterhalt von DM 1.078,00 monatlich an die Klägerin“ gezahlt. Zur Bekräftigung ihrer Aussage hatte sie den außergerichtlichen Schriftsatz ihrer anwaltlichen Vertreterin vom 07. September 2000 vorgelegt, auf dessen Blatt 4 im Zusammenhang mit der Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt dargelegt ist, dass „die Parteien so verblieben“ seien, „dass der Trennungsunterhalt weiter bezahlt werden sollte“. Unbeachtlich ist es, dass die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag im Berufungsverfahren zuletzt nicht mehr als Vereinbarung gewertet wissen wollte. Ihr entsprechender Berufungsvortrag (vgl. Schriftsatz vom 15.07.2002, Blatt 5: „Der Beklagte sagte zu, den Ehegattenunterhalt über den Zeitpunkt der Ehescheidung hinaus weiter zu bezahlen“) wurde zwar mit Schriftsatz vom 03. Februar 2003, Blatt 4 dahingehend korrigiert, dass eine entsprechende Zusage nicht erteilt worden sei, es sei lediglich der Trennungsunterhalt nach der Scheidung weiter gezahlt worden.
Die von ihr ursprünglich behauptete Absprache hat der Beklagte sich aber in seiner Berufungsbegründung zu Eigen gemacht und bereits in der mündlichen Verhandlung vom 06. November 2002 durch Bezugnahme hierauf vorgetragen. Damit tritt eine Geständniswirkung ein, es liegt ein sogenanntes vorweggenommenes Geständnis vor (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 288 Rn. 3a). Dieses hat seine Wirksamkeit nicht durch den späteren Widerruf verloren, da die Klägerin nicht bewiesen hat, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei, § 290 ZPO. Der Senat muss somit von einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 1.078,00 DM ausgehen.
Die Vereinbarung ist nicht wegen eines Dissenses nicht zustande gekommen.
Die Erklärungen beider Parteien, dass nachehelicher Unterhalt in Höhe von 1.078 DM geschuldet sein soll, sind einer Auslegung nicht zugänglich und decken sich. Nachdem die Parteien erst im Anschluss an die Unterhaltsvereinbarung Verhandlungen über den Zugewinnausgleich aufgenommen hatten, die zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 307.728,00 DM führten, ist die Frage einer möglichen Anrechnung der aus dem Kapitalbetrag erzielten Zinserträge auf den Unterhalt ohne Belang.
Indessen ist die Unterhaltsvereinbarung gem. § 242 BGB anzupassen. Allerdings ist ihre Geschäftsgrundlage nicht mehr im Einzelnen festzustellen. Dies zwingt aber nur dazu, den Unterhalt der Klägerin nach Maßgabe der Veränderung aller tatsächlichen Verhältnisse vorzunehmen. Eine Veränderung kann der Senat jedoch nur bei den Zinseinkünften feststellen, welche die Klägerin jedenfalls seit August 2000 hat. Beim Einkommen des Beklagten und bei seiner Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinsamen Töchtern ist eine entsprechend schwerwiegende Änderung nicht anzunehmen.
Der nachgeschobene Vortrag der Klägerin, der sich auf die Einkommensverhältnisse von 1998 beschränkt, enthält keine Anhaltspunkte für eine deutliche Erhöhung des Einkommens des Beklagten vom Zeitpunkt der Unterhaltsvereinbarung an bis zum Sommer 2000. Unstreitig sind die Töchter zwar erst nach dem Sommer 2000 aus dem väterlichen Anwesen ausgezogen, hatten aber zuvor bereits eigenes Einkommen in Höhe von jeweils 1.200,00 DM, sodass auch nicht von einem Wegfall der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten ausgegangen werden kann.
Da auch die Berechnungsgrundlagen im Einzelnen für den unstreitig von dem Beklagten festgelegten und dann von der Klägerin akzeptierten Unterhaltsbetrag nicht bekannt sind, muss eine freie Berechnung vorgenommen werden (BGH FamRZ 1995, 665 f; Wendl/Thalmann Unterhaltsrecht 5. Aufl. § 8 Rn. 169, 171); da an Veränderungen nur solche zu Lasten der Klägerin bekannt sind, hat dies zur Folge, dass der Klägerin nicht mehr als die vereinbarten 1.078 DM zugesprochen werden können.
Erwerbseinkommen des Beklagten:
Diesbezüglich hat das Familiengericht für das Jahr 2000 ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von 6.200,00 DM zugrunde gelegt, das im Hinblick auf die vorgelegte Lohnsteuerkarte für 2000 (II 85), die ein Jahresnettoeinkommen von 74.661,11 DM, monatlich also 6.221,76 DM, ausweist, nicht zu beanstanden ist. Anstelle der vom Familiengericht auf Grund der klägerischen Berechnung für 2001 zu Grunde gelegten Steuerrückerstattung in Höhe von (im Folgenden stets gerundet) 565,00 DM beträgt eine solche im Jahr 2000 erhaltene Erstattung lediglich konkret 492,00 DM (vgl. bereits erstinstanzlich vorgelegter Steuerbescheid für 1998 vom 26.04.2000), sodass das Erwerbseinkommen insgesamt rund 6.700,00 DM beträgt.
An Fahrtkosten können lediglich mit dem Familiengericht monatlich 134,00 DM in Abzug gebracht werden, da über 220 hinausgehende Arbeitstage von dem Beklagten nicht substantiiert dargelegt wurden. Im Berufungsverfahren erstmals geltend gemachte Werbungskosten wurden trotz Bestreitens durch die Klägerin nicht belegt; ihre steuerliche Berücksichtigung ist unterhaltsrechtlich nicht ausreichend. Dagegen sind unstreitig abzuziehen Krankenversicherung (376,00 DM) und Berufshaftpflichtversicherung (16,00 DM). Es verbleibt ein anzurechnendes Erwerbseinkommen im Jahr 2000 in Höhe von (6.700 - 134 - 376 - 16 =) 6.174,00 DM.
In die Unterhaltsberechnung einzubeziehen sind nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus von 10 % (617,00 DM) 5.557,00 DM.
Für das Jahr 2001 betrug das monatliche Nettoeinkommen nach Lohnsteuerkarte 2001 (70.608,44 : 12=) 5.884,00 DM zuzüglich Steuerrückerstattung gemäß Berechnung der Klägerin im Schriftsatz vom 24.10.2001 in Höhe von 565,00 DM. Nach Abzug der unstreitigen Belastungen in Höhe von zusammen 526,00 DM und eines 10 %igen Erwerbstätigenbonus (592,00 DM) verbleibt ein anrechenbares Erwerbseinkommen für das Jahr 2001 von 5.331,00 DM.
Der Senat stellt deshalb gem. § 287 ZPO für den gesamten geltend gemachten Unterhaltszeitraum ein Erwerbseinkommen des Beklagten in Höhe von 5.450,00 DM in die Unterhaltsberechnung ein.
Das Einkommen des Beklagten erhöht sich um Mieteinnahmen für die vermietete Einliegerwohnung in Höhe von 950,00 DM monatlich (vgl. vorgelegten Mietvertrag und Richtigstellung gemäß Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 23. November 2001). Soweit der Beklagte rügt, das Familiengericht habe die grundbesitzbezogenen Aufwendungen, soweit sie flächenanteilig auf die Einliegerwohnung entfallen, nicht als den anrechenbaren Betrag mindernden Aufwand abgesetzt, ist darauf zu verweisen, dass die Abzüge bei der Bewertung eines evtl. Wohnvorteils berücksichtigt wurden (vgl. nachstehend c)).
Das Familiengericht hat einen Wohnvorteil des Beklagten mit 2.500,00 DM geschätzt, eine Einkommenserhöhung allerdings im Hinblick auf anerkannte Reparaturrücklagen (300,00 DM) Kreditkosten und fixe Hauskosten (1.655,00 DM) sowie Zinsbelastungen für die Kreditaufnahme zur Finanzierung des Zugewinnausgleiches (1.620,00 DM) nicht vorgenommen. Die „im Ergebnis richtigen Entscheidungsgründe“ werden vom Berufungskläger nicht beanstandet (vgl. Berufungsbegründung vom 14.05.2002, Seite 15), sodass die Frage der Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens zur Bemessung des objektiven Mietwertes nicht zu beantworten war.
Das dem Beklagten zugerechnete Einsatzeinkommen beträgt somit (5.450,00 + 950,00 =) 6.400,00 DM
Erwerbseinkommen der Klägerin:
Das tatsächliche Erwerbseinkommen der Klägerin ist nicht um fiktives Einkommen zu erhöhen.
Die Parteien gingen erstinstanzlich unstreitig von einem monatlichen anrechenbaren Erwerbseinkommen von 2.542,00 DM nach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen und eines Erwerbstätigenbonus aus, das für die Jahre 2000 und 2001 zu Grunde zu legen ist. Auch wenn die Klägerin hierfür lediglich sechs Stunden pro Tag zu arbeiten hat, verstößt sie nicht gegen den Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit. Durch Vorlage ihrer Gehaltsmitteilungen hat sie ihre Bezahlung nach BAT 5 b bei einer „Vollbeschäftigung“ nachgewiesen. Bei einer Vollbeschäftigung ist sie nicht verpflichtet, einer zusätzlichen Tätigkeit nachzugehen, um auf eine 40-Stunden-Woche zu kommen. Das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit erfordert zwar vom Berechtigten grundsätzlich, nach der Scheidung für seinen Unterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit selbst aufzukommen (BGH, FamRZ 1984, 561; Wendl/Pauling a. a. O., § 4, Rn. 31). Allerdings führt diese Verpflichtung nicht so weit, dass neben einer tariflichen vollen Haupttätigkeit noch die Verpflichtung zur Ausübung einer Nebentätigkeit besteht, bei der es sich um eine überobligationsmäßige zusätzliche Arbeitsbelastung handeln würde, die mit der Situation eines Überstunden leistenden Arbeitnehmers vergleichbar wäre. Was dem Einzelnen nach der jeweils geltenden Sozialauffassung an Arbeit zumutbar ist, ist bei abhängiger Arbeit weitgehend durch Tarifverträge oder Gesetze geregelt. Grundsätzlich besteht bei abhängiger Arbeit nur eine Verpflichtung zu tarifgemäßer oder dienstzeitgemäßer Erwerbstätigkeit (vgl. Wendl/Haußleither, a. a. O., § 1 Rn. 74 und 75).
Die höheren Einkünfte ab 2002 sind unstreitig, da die Klägerin dem Vortrag des Beklagten, ihr verblieben anrechenbare Erwerbseinkünfte in Höhe von 2.650,00 DM = 1.355,00 EUR, nicht widersprochen hat.
Zinseinkünfte der Klägerin:
Höhere als von der Klägerin zugestandene Zinseinkünfte von 778,00 DM (rund 398 EUR) monatlich sind ihr nicht zuzurechnen.
Die Klägerin braucht den Stamm ihres Vermögens, das der Altersversorgung dienen soll, nach der Parteivereinbarung nicht zu verwerten. Allerdings muss sie sich die Erträge hieraus anrechnen lassen, wobei Teile des Kapitals für notwendige Aufwendungen ausgenommen werden dürfen (vgl. § 1579 Nr. 3 BGB; Kalthoener/Büttner, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Aufl., Rn. 497, 503). Unstreitig wurden von den erhaltenen 307.728,00 DM an die ehegemeinsamen Kinder zusammen 20.000,00 DM geschenkt. Einen PKW hat sie sich angeschafft für 26.900,00 DM, was durch Vorlage der Rechnung vom 28.06.2000 nachgewiesen ist. Nach der Vorlage des Bestätigungsschreibens des Darlehensnehmers T. vom 17.12.2002 erachtet der Senat auch die Hingabe eines Darlehens über 10.000,00 DM für die gegeben. Der Klägerin sind damit unter Berücksichtigung ihr zuzubilligenden weiteren kleineren Ausgaben und eines Notgroschens, der nicht längerfristig angelegt werden muss, Kapitaleinkünfte - wie vom Familiengericht zu Grunde gelegt - in Höhe von 5 % aus einem Kapitalbetrag in Höhe von 240.000,00 DM, das sind gerundet, monatlich 778,00 DM, zuzurechnen.
Das Familiengericht hat auch zu Recht insoweit bei der Unterhaltsberechnung die Differenzmethode angewandt, da sich das Vermögenseinkommen der Klägerin nach Durchführung des Zugewinnausgleichs als Surrogat des schon in der Ehe vorhandenen Vermögens darstellt (Kalthoener/Büttner, a. a. O., Rn. 442, 522). Ob die ab 2002 nachgewiesene eingetretene Reduzierung der Kapitaleinkünfte beachtlich ist, kann dahingestellt bleiben, da sich - wie oben unter 1. d) dargelegt - der Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht über den ursprünglich vereinbarten Betrag in Höhe von 1.078,00 DM (=551,17 EUR) hinaus erhöhen kann. Das Darlehen über 10.000 DM ist zwar zurückbezahlt, würde man Zinsen aus 250.000 DM ansetzen, führte dies nicht zu einem unter 1.078 DM liegenden Unterhaltsanspruch.
Damit ergäbe sich folgende Unterhaltsberechnung:
August 2000 bis Dezember 2001:
Einkommen des Beklagten: 6.400,00 DM
Einkommen der Klägerin (2.542 + 778=) 3.320,00 DM
Differenz 3.080,00 DM
½ hiervon ist 1.540,00 DM.
b August 2002:
Einkommen des Beklagten 3.270,00 EUR
Einkommen der Klägerin (1.335 EUR + 398 EUR =) 1.753,00 EUR
Differenz 1.517,00 EUR
½ hiervon ist 759,00 EUR.
Der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Klägerin wäre somit höher als der vertraglich vereinbarte mit 1.078,00 DM bzw. 551,17 EUR, weshalb die Berufung des Beklagten unbegründet ist.
Ein weiterer Abzug von dem vereinbarten Ehegattenunterhalt für den unstreitigen hälftigen Bausparbeitrag in Höhe von 75,00 DM findet nicht statt, da im Hinblick auf die tatsächliche Zahlung des Beklagten bis Juli 2000 davon auszugehen ist, dass die unstreitige Vereinbarung über die Verrechnung dieses Betrages bei dem festgesetzten Betrag von 1.078,00 DM bereits berücksichtigt ist.
Der Beklagte ist leistungsfähig:
Ausgehend von den Einkommensverhältnissen im Jahr 2001 stellt sich das Einkommen des Beklagten wie folgt dar:
Erwerbseinkommen 5.331,00 DM
Mieteinkünfte
+ 950,00 DM
=6.281,00 DM
abzüglich Belastungen für das Haus - 1.623,00 DM
Abz. Zinsen für Vermögensauseinandersetzung
- 1.620,00 DM
=3.038,00 DM
abzüglich Ehegattenunterhalt
- 1.078,00 DM
verbleiben = 1.960,00 DM
zuzüglich mietfreie Wohnen
+ 2.500,00 DM
verbleibendes Einkommen 4.460,00 DM
Die Klägerin verfügt dem gegenüber über folgende Einkünfte:
Erwerbseinkünfte 2.521,00 DM
zuzüglich max. Zinserträge 778,00 DM
Ehegattenunterhalt
1.078,00 DM
zusammen 4.377,00 DM
Den Mietwert konnte das Familiengericht mit 2.500,00 DM schätzen. Im Hinblick auf die eigene Sachkunde war die Einholung eines Sachverständigengutachten entbehrlich, nachdem ausreichende Anknüpfungstatsachen vorhanden waren, die im Urteil auch dargelegt wurden (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 402 Rn. 7).
Der Beklagte hat somit folgende Unterhaltsbeträge zu zahlen:
Unterhaltsrückstand gem. § 17 Abs. 4 GKG von August 2000 bis März 2001 (Eingang der Klage: 01.03.2001):
(1.078,00 DM =) 551,17 EUR x 8 Monate = 4.409,36 EUR
Unterhalt von April 2001 bis März 2003:
551,17 EUR x 24 Monate = 13.228,08 EUR
ab April 2003 monatlich 551,17 EUR.
II. Widerklage des Beklagten
Die negative Feststellungsklage ist wegen entfallenem Feststellungsinteresse mit streitiger Verhandlung über die Berufung vom 06. November 2002 unzulässig geworden (vgl. Zöller, a. a. O., § 656 Rn. 7 d).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 und 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, § 543 ZPO.