Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 14.03.2003 – 19 Wx 11/03

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 31.01.2003 (4 T 235/02) aufgehoben. Das Verfahren wird zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Die Betroffene wurde am 23.11.2002 in die "K. a. d. L." eingeliefert, nachdem sie aufgrund eines angeschwollenen linken Knöchels zusammengebrochen war und der Notfallarzt eine seelische Verwirrung festgestellt hatte. Die Klinik hat am 26.11.2002 einen Unterbringungsantrag gestellt und vorgetragen, die Betroffene leide an einer akuten Psychose. Weiter bestehe der Verdacht einer Thrombose im linken Bein.

2

Die Betroffene ist diesem Antrag entgegengetreten. Nach Anhörung hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 27.11.2002 im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Unterbringung der Betroffenen für die Dauer von längstens 6 Wochen angeordnet. Weiter wurde die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet.

3

Gegen diese Entscheidung hat die Betroffene mit Schriftsatz vom 28.11.2002 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat am 06.12.2002 die Betroffene und den behandelnden Arzt angehört. Aufgrund Beschlusses der Kammer vom gleichen Tag hat der Sachverständige Dr. D. am 10.12.2002 ein psychiatrisches Gutachten erstellt (AS. 121 - 141).

4

Am 23.12.2002 wurde die Betroffene in die psychiatrische Klinik W.-E. überführt. Dort wurde sie am 24.12.2002 entlassen.

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Mit Hinweis vom 03.01.2003 (AS. 171) hat das Landgericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und Anpassung der Verfahrensanträge gegeben. Hierauf hat die Betroffene nicht reagiert. Das Landgericht hat sodann mit Beschluss vom 31.01.2003 die sofortige Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, eine Auslegung des Beschwerdevorbringens lasse nicht den Schluss zu, dass die Betroffene auch an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit interessiert sei. Da sich durch die Entlassung die Hauptsache erledigt habe, sei die sofortige Beschwerde unbegründet.

6

Gegen den Beschluss des Landgerichts hat die Betroffene sofortige weitere Beschwerde eingelegt und die Ansicht vertreten, das Landgericht habe zu Unrecht nicht über die Rechtmäßigkeit der Unterbringung entschieden. In ihrer sofortigen Beschwerde sei inzident ein entsprechender Feststellungsantrag enthalten gewesen.

II.

7

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Landgericht, denn dessen Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand (§ 27 Abs. 1 FGG, §§ 546, 547, 559 ZPO).

8

Durch die Entlassung der Betroffenen, spätestens aber mit dem zwischenzeitlichen Ablauf des sechswöchigen Unterbringungszeitraums hat sich die Hauptsache erledigt. Grundsätzlich ist eine Beschwerde zu verwerfen, wenn der Beschwerdeführer diese trotz Erledigung in vollem Umfang aufrecht erhält (Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 13 a Rdn. 47; Keidel/Kahl, a.a.O., § 19 Rdn. 94). Nach den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht zur Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG entwickelt hat, ist eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit allerdings bei vorläufiger gerichtlich angeordneter Unterbringung nach § 70 h FGG i.V.m. Landesrecht regelmäßig in Betracht zu ziehen (BVerfG, NJW 1998, 2432). In diesen Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe ist trotz Erledigung von einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse auszugehen (BVerfG, NJW 2002, 2456 ff). Diesen rechtlichen Ausgangspunkt hat das Landgericht auch nicht verkannt, rechtsfehlerhaft geht es allerdings davon aus, dass die Betroffene verpflichtet gewesen wäre, ihren Antrag ausdrücklich auf einen Feststellungsantrag "umzustellen" bzw. eine Auslegung ihres Rechtsmittels im Sinne eines Feststellungsbegehrens nicht möglich sei.

9

Erklärungen und Anträge gegenüber dem Gericht können auslegungsbedürftig sein. Das Gericht muss nach Möglichkeit den Willen des Erklärenden erforschen, sofern dieser in der Erklärung verkörpert ist (Keidel/Zimmermann, § 11 Rdn. 35 m.w.N.). Entscheidend ist der Inhalt und das erkennbare Ziel eines Antrags auf der Grundlage einer wohlwollenden Auslegung. Diese, auch im ZPO-Verfahren geltenden (vgl. etwa für die Umdeutung eines Leistungsantrags in einen Feststellungsantrag BGH MDR 1988, 46) Grundsätze, sind im FGG-Verfahren schon deshalb besonders zu beachten, weil dort Beschwerde und sofortige Beschwerde überhaupt keines förmlichen Antrags oder einer Begründung bedürfen (Keidel/Sternal § 21 Rdn. 23 m.w.N.).

10

Da es sich bei der Auslegung des Antrags der Betroffenen um die Auslegung einer prozessualen Erklärung handelt, bindet die Auslegung durch das Landgericht den Senat nicht (BGH NJW-RR 1996, 1210 f; Keidel/Meyer-Holz, § 27 Rdn. 50). Die Auslegung des Vorbringens der Betroffenen durch den Senat ergibt, dass sie die Rechtswidrigkeit der Unterbringungsmaßnahme festgestellt haben will, so dass es nicht darauf ankommt, dass sie ihren ursprünglichen Antrag auf Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses und der - zwischenzeitlich erledigten - Unterbringungsmaßnahme nicht ausdrücklich angepasst hat (zutreffend: BayObLG FamRZ 2000, 1537 f). Der Inhalt der zahlreichen Schriftsätze der Betroffenen lässt keinen Zweifel daran, dass sie der Ansicht ist, dass sie die Unterbringungsmaßnahme für unberechtigt und damit rechtswidrig hält. Nur eine solche Auslegung des Rechtsschutzbegehrens entspricht dem wohlverstandenen Interesse der Betroffenen. Die Auslegung des Landgerichts, das Vorbringen der Betroffenen sei auf die sofortige Entlassung aus der Unterbringung gerichtet gewesen, mag zwar bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Entlassung zutreffend gewesen sein, berücksichtigt aber in keiner Weise die wesentliche Tatsache, dass die Betroffene zwischenzeitlich aus der Unterbringung entlassen worden ist und die hierdurch eingetretene Veränderung. Ein Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze - und damit eine Rechtsverletzung - ist u.a. aber auch dann gegeben, wenn nicht alle für die Auslegung wesentlichen Tatsachen berücksichtigt werden (BGH NJW-RR 1991, 495 ff. m.w.N.). Das Landgericht, das den Antrag der Betroffenen so versteht, dass dieser erfolglos bleiben muss, verstößt zudem gegen den Auslegungsgrundsatz, wonach im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH NJW-RR 1996, 1210 f. m.w.N.).

11

Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf dieser Rechtsverletzung.

12

Nachdem das Landgericht in der Sache selbst noch nicht entschieden hat, hat der Senat von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch gemacht (Keidel/Meyer-Holz, § 27 Rdn. 58). Das Landgericht wird im Rahmen der zu treffenden Entscheidung auch eine die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens erfassende Entscheidung nach § 13 a FGG zu treffen haben (Keidel/Zimmermann, § 13 a Rdn. 36 ff.).