Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 20.03.2003 – 16 UF 22/03
Tenor
1. Nach Rücknahme der Beschwerde durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Gera gegen Ziffer 2, Absatz 2 des Urteils des Amtsgerichts Mannheim vom 11.12.2002 - 2B F 165/01 - findet eine Kostenerstattung nicht statt. Vielmehr behalten alle Verfahrensbeteiligten ihre zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten auf sich. Die Gerichtskosten werden niedergeschlagen.
2. Der Beschwerdewert wird auf 500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit dem angefochtenen Verbundurteil hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und unter Ziffer 2 den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Die Antragstellerin hat während der Ehezeit Anwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) erworben, ebenso der Antragsgegner, der weiter Anwartschaften bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK KVBW) erworben hat. Das auf die Ehezeit entfallende unverfallbare Anrecht auf Betriebsrente hat die ZVK KVBW mit monatlich 53,35 EUR mitgeteilt.
Durch Ziffer 2 des Urteils des Familiengerichts Heidelberg vom 11.12.2002 wurde der Versorgungsausgleich neben Übertragung von gesetzlichen Rentenanwartschaften in Höhe von 21,34 EUR (Abs. 1) dahingehend durchgeführt, dass zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der ZVK-KVBW auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Gera Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1,82 EUR, bezogen auf den 31.12.2001, begründet wurden (Abs.2), wobei das Familiengericht die Betriebsrente nach der Barwertverordnung in ein dynamisches Anrecht von 7,12 DM = 3,64 EUR umgerechnet hatte.
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde rügt die BfA zu Recht, das Familiengericht sei bei der Umrechnung von einem falschen Alter des Antraggegners ausgegangen.
Nachdem der mit 2,73 EUR (statt titulierter 1,82 EUR) zutreffende Ausgleichsbetrag der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, hat diese ihr Rechtsmittel unter Hinweis auf eine Bagatellgrenze zurückgenommen und bereits mit Beschwerdeeinlegung beantragt, von einer Auferlegung der Kosten auf sie abzusehen.
II. Nachdem die BfA ihre Beschwerde zurückgenommen hat, war wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu entscheiden. Eine Kostenüberbürdung auf die Beschwerdeführerin gemäß § 515 Abs. 3 ZPO kommt nicht in Betracht.
Grundsätzlich ist zwar nach der Rechtsprechung des Senates bei Rücknahme einer gegen ein Verbundurteil in einer Folgesache der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichteten Beschwerde in der Regel § 515 Abs. 3 ZPO (jetzt: § 1516 Abs. 3 ZPO) anzuwenden (Senat, JurBüro 1984, 454; zuletzt Beschluss vom 29.08.2001, 16 UF 168/00; ebenso OLG Karlsruhe, 2. ZS., Beschluss vom 10.08.1994, 2 UF 150/92). Grundsätzlich sind danach die Kosten des Verfahrens dem die Beschwerde zurücknehmenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Eine derartige Kostenregelung ist jedoch ausnahmsweise dann nicht zu treffen, wenn sich die Parteien wie hier nicht kontradiktorisch gegenüber gestanden haben. Legt ein Drittbeteiligter auch im Interesse der Parteien und zur Herbeiführung einer der Rechtslage entsprechenden Entscheidung Beschwerde ein, ist eine Kostenauferlegung gemäß § 516 Abs. 3 ZPO für den Fall, dass die Beschwerde aus den in der Beschwerde angeführten Gründen grundsätzlich zutreffend, jedoch aus anderen Gründen nicht erfolgreich sein konnte, nicht angemessen. § 516 Abs. 3 ZPO trägt der Fallkonstellation Rechnung, dass sich die Parteien in einem Verhältnis der prozessualen Gegnerschaft gegenüber stehen. Dies ist z.B. in einer FGG-Folgesache gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Fall, wenn ein Elternteil Beschwerde eingelegt hat. Bei der Beschwerde eines Drittbeteiligten, der zu keiner der Parteien in einer derartigen Verbindung steht, trägt allein die kostenrechtliche Vorschrift des § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG der Rechtslage Rechnung, dass an einer Angelegenheit mehrere Personen beteiligt sind und damit eine nach ZPO-Kostenrecht zwingende Überbürdung der Verfahrenskosten auf den Beschwerdeführer nicht notwendigerweise ergehen muss. (OLG Karlsruhe, 2. ZS., FamRZ 1997, 1546).
Die getroffene Kostenregelung entspricht auch der Billigkeit. Aus der Sicht der Beschwerdeführerin konnte sie gehalten sein, ein Rechtsmittel wegen der fehlerhaften Umrechnung der bei der ZVK-KVBW erworbenen betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners einzulegen. Eine konkrete Umrechnung mit dem korrekten Alter des Antraggegners ist von der Beschwerdeführerin nicht vorzunehmen. Eine Kostenüberbürdung auf sie kommt daher nicht in Betracht.
Die Gerichtskosten sind gemäß § 8 GKG niederzuschlagen.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 17 a Abs. 1 GKG (Mindestwert).