Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil vom 26.03.2003 – 6 U 81/02

Tenor

I.      Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 03. Mai 2002 - 7 O 379/01 - wird zurückgewiesen.

II.     Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen der Beklagten zur Last.

III.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.   Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht im einzelnen festgestellt und begründet, dass der Kläger die Zustimmung der Beklagten verlangen kann, dass seine Nennung als alleiniger Erfinder nachgeholt wird, § 63 Abs. 2 S. 1 PatG. Dieser Rechtsstandpunkt enthält keinen Rechtsfehler zu Lasten der Beklagten, § 513 ZPO.

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1.      Die von dem Kläger ausschließlich gegen die Beklagte als Patentinhaberin gerichtete Einzelklage ist zulässig. Die (vom Landgericht unterstellte) Prozessführungsbefugnis der Beklagten liegt vor (§ 56 ZPO); eine (aus materiell-rechtlichen Gründen) notwendige Streitgenossenschaft gemäß § 62 Abs. 1 2. Alt. ZPO zwischen dem Rechtsinhaber und den bei Anmeldung (§ 37 PatG) zu Unrecht als Erfinder Benannten besteht nicht.

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Allerdings bestimmt § 63 Abs. 2 PatG, dass der wirkliche Erfinder, der dem Patentamt gegenüber nicht als Erfinder benannt ist, seine Nennung im Wege der Nachholung nur erreichen kann, wenn sowohl der Patentinhaber wie der zu Unrecht Benannte der Nachholung zustimmen. § 63 Abs. 2 S. 1 PatG begründet eine materiell-rechtliche Anspruchsberechtigung des wahren Erfinders gegen den Patentinhaber und den Benannten auf Abgabe der erforderlichen Zustimmungserklärungen (Busse, PatG, 5. Aufl., § 63 Rn. 35). Das Verhältnis der beiden Zustimmungsverpflichteten zueinander ist aber nicht so beschaffen, dass beide aus materiell-rechtlichen Gründen notwendig gemeinsam verklagt werden müssen. Das (behauptete) materielle Recht des Klägers setzt eine notwendige gemeinschaftliche Klage gegen beide Rechtsträger nicht voraus. Zwar sind die geltend gemachten Ansprüche des Klägers hinsichtlich beider Anspruchsgegner inhaltlich auf die Zustimmung zur nachholenden Bekanntgabe gerichtet; außerdem ist die Zustimmung nur eines von beiden allein für die nachträgliche Nennung unzureichend. Daraus folgt jedoch nicht, dass beide nur gemeinschaftlich verklagt werden können (so aber OLG Hamburg, GRUR 1958, 78 und - bis heute - dem folgend Schäfers in: Benkard, PatG, 9. Aufl., § 63 Rn. 12; Busse, § 63 Rn. 38; offenlassend, aber eher zweifelnd BGH GRUR 1969, 133, 134 - Luftfilter). Die Notwendigkeit einer gemeinsamen klageweisen Inanspruchnahme besteht nur dann, wenn das Recht seinem Inhalt nach, also aus materiell-rechtlichen Gründen, nur gegen mehrere Personen gemeinschaftlich ausgeübt werden kann, so dass Passivlegitimation und Prozessführungsbefugnis nur gemeinsam bestehen.

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Eine solche Verbindung der beklagten Patentinhaber und des/der benannten Erfinder(s) lässt sich aus § 63 Abs. 2 ZPO nicht herleiten. Die erforderliche Mitwirkung bei der Berichtigung bzw. Nachholung der Nennung des wahren Erfinders stellt keine gemeinschaftliche Verpflichtung dar. Vielmehr ist jeder Störer für sich verpflichtet, die Beeinträchtigung des Erfinderpersönlichkeitsrechts des Berechtigten zu beseitigen. Die dafür erforderlichen und ausreichenden Zustimmungserklärungen gegenüber dem Patentamt (gemäß der Verordnung über die Benennung des Erfinders vom 29.05.1981) müssen nicht gemeinsam abgegeben werden, die erforderlichen Willenserklärungen können vielmehr auch getrennt vorgelegt werden. Ohne Bedeutung hierfür ist, ob eine einheitliche Sachentscheidung über das Erfinderrecht gegenüber sämtlichen Betroffenen im Interesse des Anspruchsberechtigten wünschenswert wäre (BGHZ 36, 187, 190; 93, 351, 353). Steht allerdings fest (wie im Fall OLG Hamburg a.a.O.), dass die Zustimmung eines der beiden Verpflichteten nicht mehr erlangt werden kann (etwa wegen rechtskräftiger Abweisung des entsprechenden Leistungsanspruchs), dann wird man für die verbleibende Klage gegen den anderen Verpflichteten regelmäßig vom fehlenden Rechtsschutzbedürfnis auszugehen haben. So liegt es indessen im Streitfall nicht. Es ist dem Kläger unbenommen, wie er seinen etwaigen Anspruch gegen den in der Anmeldung als Erfinder Benannten durchsetzt, etwa dessen Zustimmung dem Patentamt beibringt oder durch rechtskräftiges Urteil ersetzt.

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2.      In der Sache selbst ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger als Anspruchssteller die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen muss (Busse, a.a.O., § 63 Rn. 43). Das Landgericht hat sich aufgrund des beiderseitigen Vorbringens der Parteien nach dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass als Erfinder allein der Kläger und nicht ein anderer Mitarbeiter der Beklagten in Betracht kommt. Es hat diese Überzeugung insbesondere aus den mit den Anlagen K 2 und K 12 vorgelegten Unterlagen in Verbindung mit der ursprünglichen Patentanmeldung (Anlage K 14) gewonnen. Die entsprechenden Feststellungen bekämpft die Berufung ohne Erfolg.

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a)      In der Auftragszeichnung (Anlage K 12), die unstreitig vom Kläger stammt, ist der erfindungswesentliche Gedanke verkörpert. Sie enthält die kennzeichnenden Merkmale der Erfindung. Dem steht nicht entgegen, dass diese Merkmale in der Grobskizze nicht wie in dem späteren Figurenblatt der Patentanmeldung mit aller wünschenswerten Klarheit aufgeführt sind.

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Zu Recht und von der Berufung auch nicht angegriffen hat das Landgericht als wesentlichen Erfindungsgegenstand den „Ringspalt zwischen Hülse und Schaft, der sich zumindest über einen Nutenauslaufbereich bis zum (überdeckten) Teil des Formkopfes erstreckt“, herausgearbeitet. Diesen Ringspalt zeigt die Skizze K 12 durch den unterschiedlichen Grad der Schraffierung und die Anordnung der Zweigkanäle, die in Abgrenzung zu dem in der Anmeldung EP 0 556 801 (Anlage B 5) bzw. der DE 42 05 007 (Anlage K 18) nicht jeweils zu einer der Nuten führen. Das sieht auch die Beklagte nicht anders (Schriftsatz vom 26.04.2002, I 70). Sie meint allerdings, der Ringspalt erfasse den Nutenauslaufbereich des Formkopfes nicht. Insoweit hätte das Landgericht Veranlassung gehabt, den im nachgereichten Schriftsatz aufgeworfenen Fragen im einzelnen nachzugehen und zu prüfen, ob die Zeichnung die kennzeichnenden Merkmale der Erfindung offenbare.

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Der Berufung ist einzuräumen, dass das Landgericht diese Fragen nicht übergehen durfte mit dem Hinweis, dem Vortrag der Beklagten sei nicht im einzelnen zu entnehmen, wer denn anstelle des Klägers unter welchen Umständen die geschützte Erfindung im Betrieb der Beklagten gemacht habe. Denn es geht hier allein um den Streitpunkt, ob die Skizze des Klägers den Erfindungsgegenstand offenbart, und nicht um die Entwicklung des erfindungsgemäßen Gedankens als solchen. Die Beklagte zieht jedoch zu Unrecht in Zweifel, dass der Kläger den Erfindungsgedanken durch die Zeichnung K 12 mitgeteilt habe. Die kennzeichnenden Merkmale des Streitpatents werden darin hinlänglich verdeutlicht. Das erste Teilmerkmal des Kennzeichens (Überdeckung eines Teils des Formkopfes durch den Endbereich der Hülse) ist zwar nicht zeichnerisch dargestellt. Denn in der Skizze überdeckt die Hülse nur den Befestigungszapfen. Es macht jedoch im Hinblick auf die mit der Skizze verfolgte Aufgabenstellung keinen Sinn, diesen Teil des Schneid- bzw. Formkopfes zu kühlen/schmieren. Es geht allein darum, den Nutenauslaufbereich mit dem Kühl-/Schmiermittel zu versorgen. Das folgt jedoch schon aus der vom Kläger in der Auftragszeichnung zitierten Entgegenhaltung EP 0 556 801 und bedurfte keiner ausdrücklichen Explizierung in der Skizzenzeichnung mehr.

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Dasselbe gilt auch für das zweite Teilmerkmal des Kennzeichens (Ringspalt erstreckt sich über einen Nutenauslaufbereich bis zum Teil des Formkopfes).

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Auch insoweit bemängelt die Beklagte, dass die Grobskizze Anlage K 12 den Nutenauslaufbereich nicht zeige, vielmehr sei es technisch ausgeschlossen wegen der schmalen Dimensionierung des Befestigungszapfens, Nuten in den Schneidkopf zu schneiden. Allein deswegen kann man nicht schon, wie die Beklagte das tut, annehmen, die Lösung der gestellten Aufgabe sei verfehlt. Eine maßstäbliche Zeichnung, welche die Erstreckung des Ringspaltes über den maßgeblichen Bereich des Formkopfes abbildet, kann eine Grobskizze nicht leisten. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers diente die Anlage K 12 vielmehr erst als Grundlage für eine Maßstabszeichnung der Konstruktionsabteilung.

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b)      An einer erfinderischen Leistung des Klägers fehlt es somit nicht. Da keine Anhaltspunkte für eine Tätigkeit eines Miterfinders vorliegen, ist das Landgericht im Ergebnis auch zutreffend von der Alleinerfindereigenschaft des Klägers ausgegangen. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung dagegen, dass das Landgericht die Beiträge einzelner Mitarbeiter der Beklagten, die ihren Niederschlag in Unteransprüchen des Streitpatents gefunden haben, nicht als erfinderische Leistung gewürdigt hat. Die Beklagte zeigt nicht auf, dass der jeweilige Beitrag über eine zweckmäßige Ausgestaltung des Hauptanspruchs hinausgeht. Mit dem Vortrag der Beklagten im Berufungsrechtszug kann daher die Alleinerfinderstellung des Klägers nicht in Frage gestellt werden. Das gilt schließlich auch hinsichtlich des von der Berufung erhobenen Vorwurfs, das Landgericht habe den Stand der Technik (bezogen auf das Emuge-Patent) verkannt bzw. nicht zutreffend ermittelt.

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3.      Nach alledem ist die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Sonstige Literatur

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B E S C H L U S S

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Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 10.000,00 festgesetzt.