Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 17.04.2003 – 16 WF 2/03

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 13. November 2002 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

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Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege de Stufenklage auf Zahlung von Trennungsunterhalt ab April 2002 in Anspruch. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt "für den ersten Rechtszug (Stufe 1: Auskunft und Stufe 2: Leistung ab 4/02 i.H.v. 287,35 EUR monatlich)".

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Mit ihrer Beschwerde rügt die Klägerin, dass ihr in der Leistungsstufe lediglich für einen Betrag von 287,35 EUR Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei; es sei bislang ein unbezifferter Leistungsantrag gestellt worden, da eine Bezifferung naturgemäß erst nach Auskunftserteilung möglich sei. Die Annahme, dass der Klägerin lediglich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 287,35 EUR zustünde, des Betrags, der vom Sozialamt derzeit gezahlt werde, bewege sich im Bereich der Spekulation.

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Das Rechtsmittel der Klägerin ist unzulässig, da in dem angefochtenen Beschluss keine die Klägerin beschwerende Entscheidung enthalten ist.

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Wird für eine Stufenklage Prozesskostenhilfe begehrt, ist diese für beide Stufen zu bewilligen, auch wenn der Zahlungsantrag, wie sollte er auch, nicht beziffert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 1984 - 16 WF 140/84; OLG Karlsruhe, 2. ZS. FamRZ 1984, 501 und Beschluss vom 04. September 2000 - 2 WF 105/00; 20. ZS. FamRZ 1997, 98). Dabei gilt es allerdings auch, dem Kläger keinen Freibrief auszustellen für eine unangemessene oder gar unvernünftige Bezifferung des Zahlungsantrages. Dieser kann dadurch vermieden werden, dass entweder Prozesskostenhilfe von vornherein nur in dem Umfang bewilligt wird, der sich in einem durch die Auskunft ergebenden vernünftigen Rahmen hält (vgl. OLG Karlsruhe 2. ZS. Beschlüsse vom 28. Januar 2000 - 2 WF 128/99 und vom 08. August 1995 - 2 WF 99/95). Ein entsprechender Vorbehalt hätte insoweit nur klarstellende Wirkung. Möglich ist auch, dass das Gericht für Zwecke der Prozesskostenhilfe den Zahlungsantrag vorläufig beziffert und ausdrücklich oder stillschweigend den Vorbehalt macht, dass nach Bezifferung des Klagantrags erneut über die Prozesskostenhilfe zu entscheiden ist (vgl. OLG Karlsruhe 2. ZS. Beschluss vom 04. September 2000 - 2 WF 105/00; OLG Karlsruhe 20. ZS. FamRZ 1997, 98), sei es durch selbständigen Ergänzungs- bzw. Erstreckungsbeschluss (20. ZS. a.a.O.), sei es durch klarstellenden Beschluss (2. ZS. a.a.O.). In allen Fällen bedeutet dies jedoch, dass Prozesskostenhilfe für die Zahlungsstufe noch nicht versagt ist, die Entscheidung über den endgültigen Umfang derselben vielmehr hinausgeschoben ist. Dies kommt in dem angefochtenen Beschluss dadurch zum Ausdruck, dass das Amtsgericht Prozesskostenhilfe für einen Zahlungsantrag über 287,35 EUR bewilligt, einen weitergehenden Antrag jedoch nicht zurückgewiesen hat.

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Die Klägerin ist auch nicht dadurch beschwert, dass noch nicht über den endgültigen Umfang der Prozesskostenhilfe entschieden wurde. Dies wäre sie nur, wenn sie selbst bereits eine Teilbezifferung vorgenommen hätte und die Bewilligung hinter dieser zurückbleiben würde. Dies ist indessen nicht der Fall.

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Eine Kostenentscheidung unterbleibt im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO. Die für die unzulässige Beschwerde in Nr. 1956 Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz vorgesehene Gebühr von 25 EUR erhebt der Kostenbeamte von Amts wegen.