Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 01.07.2003 – 14 Wx 56/03

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Wohnungseigentümers  T. B., der Wohnungseigentümerin M. K. und des weiteren Beteiligten K. K. gegen den Beschluß des Landgerichts Konstanz vom 02.05.2003 - 12 T 294/02 E - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Wohnungseigentümer Thomas B., die Wohnungseigentümerin M. K. und der weitere Beteiligte K. K. haben die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.090,34 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1

(aus Wohnungswirtschaft und Mietrecht WuM)

2

An einem beim Amtsgericht X. anhängigen Wohnungseigentumsverfahren sind Herr T. B.und Frau M.K. als Wohnungseigentümer sowie Herr Klaus K. als gewählter - inzwischen durch in einem anderen Verfahren ergangene einstweilige Anordnung des Amtsgerichts X. abberufener - Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft beteiligt. Die Genannten (künftig: Beschwerdeführer) haben den damals zuständigen Richter R. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Befangenheitsanträge wurden mit Beschluss des Amtsgerichts X. vom 16.9.2002 als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer vom 6.10.2002  bzw. vom 7.10.2002  hat das Landgericht - nachdem es mit Verfügung des Berichterstatters vom 15.4.2003 bereits auf entsprechende Bedenken hingewiesen hatte - durch Beschluss vom 2.5.2003 mit der Begründung als unzulässig verworfen, das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens sei entfallen, weil der abgelehnte Richter seit März 2003 nicht mehr beim Amtsgericht X. tätig sei. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde vom 19.5.2003.

Entscheidungsgründe

3

II. Das Rechtsmittel ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

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1. Seit Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes (ZPO-RG) vom 27.7.2001 (BGBl. I, 1887) am 1.1.2002 ist gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts, durch welche die sofortige Beschwerde gegen den ein Befangenheitsgesuch zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen wird, die sofortige weitere Beschwerde nur dann statthaft, wenn sie durch das Landgericht zugelassen worden ist.

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a)Nach ständiger Rechtsprechung und nahezu einhelliger Literaturmeinung finden im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der auch hier zulässigen (BVerfGE 21, 139 ff.) Ablehnung von Richtern wegen Befangenheit die §§  42 ff. ZPO in ihren spezifischen Teilen entsprechende Anwendung (vgl. etwa BayObLGZ 2002, 89 ff.; OLG Karlsruhe ZMR 2002, 778 f. (=WM 2002, 285 KL); Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl. 2003, Rn. 39 zu §  6; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl. 2000, Rn. 52 zu § 44 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Dies gilt insbesondere auch für die sich aus den allgemeinen Vorschriften der ZPO ergebenden Einschränkungen der Statthaftigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren, wohingegen sich das zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene Gericht, die Form und die Frist des Rechtsmittels sowie die Beschwerdeberechtigung nach den FGG-Vorschriften richten (BayObLG a.a.O.; Keidel/Zimmermann, a.a.O., Rn. 69 bzw. Rn. 68 zu §  6).

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b) Da die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nach dem 1.1.2002 ergangen ist, sind hier - im genannten Rahmen - die Vorschriften der ZPO in der Fassung des das Beschwerdeverfahren grundlegend umgestaltenden ZPO-RG anzuwenden (§ 26 Nr.10 EGZPO).

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Während bei Ablehnung eines Richters beim Amtsgericht bisher das Landgericht die Erstentscheidung zu treffen hatte (§  45 Abs.2 S.1 ZPO a.F.), gegen die gegebenenfalls die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht stattfand (§§  46 Abs. 2 Hs. 2, 567 Abs.1 ZPO a.F.), ist nach neuem Recht zur Erstentscheidung ein anderer Richter des Amtsgerichts berufen (§  45 Abs. 2 S. 1 ZPO), gegen dessen das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss die sofortige Beschwerde zum Landgericht gegeben ist (§ 46 Abs.2 Hs. 2 i.V.m. § 567 Abs.1 Nr.1 ZPO).

8

Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts findet dann nicht - wie das nach dem bisherigen Rechtsmittelsystem der ZPO der Fall gewesen wäre - die zulassungsfreie sofortige weitere Beschwerde, sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Rechtsbeschwerde statt. Dies ergibt sich daraus, dass das ZPO-RG die weitere Beschwerde für die ZPO abgeschafft und durch eine Rechtsbeschwerde mit besonderen Statthaftigkeitsvoraussetzungen ersetzt hat (vgl. BayObLG a.a.O.; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl. 2002, Rn. 2 vor §  574; Keidel/Zimmermann, a.a.O., Rn. 69 zu §  6). Da ihre Statthaftigkeit in den das Ablehnungsverfahren betreffenden Vorschriften der ZPO nicht ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs.1 Nr.1 ZPO), findet die Rechtsbeschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts, durch die die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsrichters zurückgewiesen wurde, nur dann statt, wenn das Landgericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

9

c) Aus der entsprechenden Anwendbarkeit der ZPO-Vorschriften über die Richterablehnung in ihrem spezifischen - insbesondere auch die Statthaftigkeit der Rechtsmittel betreffenden - Bereich ergibt sich, dass es sich beim Rechtsmittel gegen eine die Ablehnung eines Amtsrichters in FGG-Verfahren betreffende ablehnende Beschwerdeentscheidung des Landgerichts um eine sofortige weitere Beschwerde (§§  27 Abs. 1, 29 Abs. 2 FGG) zum Oberlandesgericht (§ 28 Abs. 1 FGG) handelt, die indessen nur dann statthaft ist, wenn sie durch das Landgericht zugelassen worden ist (BayObLG a.a.O.; Keidel/Zimmermann, a.a.O., Rn. 69 zu §  6).

10

2. Demgemäß ist im vorliegenden Fall das Rechtsmittel der Beschwerdeführer mangels Zulassung durch das Landgericht als unzulässig zu verwerfen: Eine ausdrückliche Zulassung ist nicht erfolgt, und im Schweigen des angefochtenen Beschlusses liegt die Nichtzulassung (BayObLG a.a.O.). Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor.

11

Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels ergibt sich nicht etwa daraus, dass die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist. Der Grundsatz, wonach eine weitere Beschwerde dann statthaft ist, wenn die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wurde (vgl. etwa Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., Rn. 2 zu §  27; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., Rn. 3, 71 und 78 zu §  45), gilt nur dann, wenn die weitere Beschwerde im Instanzenzug vorgesehen ist. Dies ist im Ablehnungsverfahren bei fehlender Zulassung durch das Landgericht indessen nicht der Fall.

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3. Eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der greifbaren Gesetzwidrigkeit hat nicht zu erfolgen. Denn in Hinblick auf den mit dem ZPO-RG neu geschaffenen §  321 a ZPO hat der Gesetzgeber eine Abhilfemöglichkeit für Verfahren vorgesehen, in denen eine Überprüfung bislang nicht möglich war. Daraus ist der allgemeine Rechtsgedanke abzuleiten, dass bei Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder in sonstigen Fällen greifbarer Gesetzeswidrigkeit eine Selbstkorrektur durch das entscheidende Gericht möglich ist, die eine Anfechtung mit der außerordentlichen Beschwerde ausschließt (BGHZ 150, 133 ff.). Diese Grundsätze kommen auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Anwendung (BayObLGZ 2002, 369 ff. (=WM 2003, 236)).

13

Im übrigen ergäbe eine gleichwohl vorgenommene Überprüfung, dass ein Fall der greifbaren Gesetzwidrigkeit nicht vorliegt. Die angegriffene Entscheidung ist weder ihrem Inhalt nach dem Gesetz fremd, noch ist sie mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar. Sie ist vielmehr frei von Rechtsfehlern. Insbesondere trifft die Auffassung des Landgerichts zu, dass das Rechtsschutzbedürfnis für das Ablehnungsgesuch entfallen ist, nachdem der abgelehnte Richter nicht mehr beim Amtsgericht X. tätig ist. Hätten die Beschwerdeführer die Hauptsache für erledigt erklärt, wäre daher nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden gewesen (vgl. Senatsbeschluss vom 7.1.2002, ZMR 2002, S. 778 f. = OLGR Karlsruhe 2002, 280 f. = ZWE 2002, 327 f.).

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III. Nach alledem war das Rechtsmittel der Beschwerdeführer als unzulässig zu verwerfen.

Gründe

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II. Das Rechtsmittel ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

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1. Seit Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes (ZPO-RG) vom 27.7.2001 (BGBl. I, 1887) am 1.1.2002 ist gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts, durch welche die sofortige Beschwerde gegen den ein Befangenheitsgesuch zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen wird, die sofortige weitere Beschwerde nur dann statthaft, wenn sie durch das Landgericht zugelassen worden ist.

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a)Nach ständiger Rechtsprechung und nahezu einhelliger Literaturmeinung finden im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der auch hier zulässigen (BVerfGE 21, 139 ff.) Ablehnung von Richtern wegen Befangenheit die §§  42 ff. ZPO in ihren spezifischen Teilen entsprechende Anwendung (vgl. etwa BayObLGZ 2002, 89 ff.; OLG Karlsruhe ZMR 2002, 778 f. (=WM 2002, 285 KL); Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl. 2003, Rn. 39 zu §  6; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl. 2000, Rn. 52 zu § 44 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Dies gilt insbesondere auch für die sich aus den allgemeinen Vorschriften der ZPO ergebenden Einschränkungen der Statthaftigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren, wohingegen sich das zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene Gericht, die Form und die Frist des Rechtsmittels sowie die Beschwerdeberechtigung nach den FGG-Vorschriften richten (BayObLG a.a.O.; Keidel/Zimmermann, a.a.O., Rn. 69 bzw. Rn. 68 zu §  6).

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b) Da die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nach dem 1.1.2002 ergangen ist, sind hier - im genannten Rahmen - die Vorschriften der ZPO in der Fassung des das Beschwerdeverfahren grundlegend umgestaltenden ZPO-RG anzuwenden (§ 26 Nr.10 EGZPO).

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Während bei Ablehnung eines Richters beim Amtsgericht bisher das Landgericht die Erstentscheidung zu treffen hatte (§  45 Abs.2 S.1 ZPO a.F.), gegen die gegebenenfalls die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht stattfand (§§  46 Abs. 2 Hs. 2, 567 Abs.1 ZPO a.F.), ist nach neuem Recht zur Erstentscheidung ein anderer Richter des Amtsgerichts berufen (§  45 Abs. 2 S. 1 ZPO), gegen dessen das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss die sofortige Beschwerde zum Landgericht gegeben ist (§ 46 Abs.2 Hs. 2 i.V.m. § 567 Abs.1 Nr.1 ZPO).

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Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts findet dann nicht - wie das nach dem bisherigen Rechtsmittelsystem der ZPO der Fall gewesen wäre - die zulassungsfreie sofortige weitere Beschwerde, sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Rechtsbeschwerde statt. Dies ergibt sich daraus, dass das ZPO-RG die weitere Beschwerde für die ZPO abgeschafft und durch eine Rechtsbeschwerde mit besonderen Statthaftigkeitsvoraussetzungen ersetzt hat (vgl. BayObLG a.a.O.; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl. 2002, Rn. 2 vor §  574; Keidel/Zimmermann, a.a.O., Rn. 69 zu §  6). Da ihre Statthaftigkeit in den das Ablehnungsverfahren betreffenden Vorschriften der ZPO nicht ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs.1 Nr.1 ZPO), findet die Rechtsbeschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts, durch die die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsrichters zurückgewiesen wurde, nur dann statt, wenn das Landgericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

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c) Aus der entsprechenden Anwendbarkeit der ZPO-Vorschriften über die Richterablehnung in ihrem spezifischen - insbesondere auch die Statthaftigkeit der Rechtsmittel betreffenden - Bereich ergibt sich, dass es sich beim Rechtsmittel gegen eine die Ablehnung eines Amtsrichters in FGG-Verfahren betreffende ablehnende Beschwerdeentscheidung des Landgerichts um eine sofortige weitere Beschwerde (§§  27 Abs. 1, 29 Abs. 2 FGG) zum Oberlandesgericht (§ 28 Abs. 1 FGG) handelt, die indessen nur dann statthaft ist, wenn sie durch das Landgericht zugelassen worden ist (BayObLG a.a.O.; Keidel/Zimmermann, a.a.O., Rn. 69 zu §  6).

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2. Demgemäß ist im vorliegenden Fall das Rechtsmittel der Beschwerdeführer mangels Zulassung durch das Landgericht als unzulässig zu verwerfen: Eine ausdrückliche Zulassung ist nicht erfolgt, und im Schweigen des angefochtenen Beschlusses liegt die Nichtzulassung (BayObLG a.a.O.). Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor.

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Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels ergibt sich nicht etwa daraus, dass die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist. Der Grundsatz, wonach eine weitere Beschwerde dann statthaft ist, wenn die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wurde (vgl. etwa Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., Rn. 2 zu §  27; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., Rn. 3, 71 und 78 zu §  45), gilt nur dann, wenn die weitere Beschwerde im Instanzenzug vorgesehen ist. Dies ist im Ablehnungsverfahren bei fehlender Zulassung durch das Landgericht indessen nicht der Fall.

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3. Eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der greifbaren Gesetzwidrigkeit hat nicht zu erfolgen. Denn in Hinblick auf den mit dem ZPO-RG neu geschaffenen §  321 a ZPO hat der Gesetzgeber eine Abhilfemöglichkeit für Verfahren vorgesehen, in denen eine Überprüfung bislang nicht möglich war. Daraus ist der allgemeine Rechtsgedanke abzuleiten, dass bei Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder in sonstigen Fällen greifbarer Gesetzeswidrigkeit eine Selbstkorrektur durch das entscheidende Gericht möglich ist, die eine Anfechtung mit der außerordentlichen Beschwerde ausschließt (BGHZ 150, 133 ff.). Diese Grundsätze kommen auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Anwendung (BayObLGZ 2002, 369 ff. (=WM 2003, 236)).

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Im übrigen ergäbe eine gleichwohl vorgenommene Überprüfung, dass ein Fall der greifbaren Gesetzwidrigkeit nicht vorliegt. Die angegriffene Entscheidung ist weder ihrem Inhalt nach dem Gesetz fremd, noch ist sie mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar. Sie ist vielmehr frei von Rechtsfehlern. Insbesondere trifft die Auffassung des Landgerichts zu, dass das Rechtsschutzbedürfnis für das Ablehnungsgesuch entfallen ist, nachdem der abgelehnte Richter nicht mehr beim Amtsgericht X. tätig ist. Hätten die Beschwerdeführer die Hauptsache für erledigt erklärt, wäre daher nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden gewesen (vgl. Senatsbeschluss vom 7.1.2002, ZMR 2002, S. 778 f. = OLGR Karlsruhe 2002, 280 f. = ZWE 2002, 327 f.).

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III. Nach alledem war das Rechtsmittel der Beschwerdeführer als unzulässig zu verwerfen.