Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 11.09.2003 – 14 Wx 37/03

Tenor

1. Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Freiburg vom 21. Februar 2003 wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdewert beträgt EUR 25.000.

Gründe

1

Die zulässige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ist nicht begründet.

2

Die Beschwerdebegründung vom 30. April 2003 zeigt im Verfahren der weiteren Beschwerde allein beachtliche Rechtsfehler (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) der angefochtenen Entscheidung nicht auf. Die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses zur -beschränkten- Reichweite der Nachprüfung der Vorgänge in einem Amtslöschungsverfahren nach § 142 FGG - im Zusammenhang mit einem zuvor durchgeführten Verfahren der Löschung nach § 141 a FGG - stehen im Einklang mit Rechtsprechung und Lehre hierzu. Zutreffend ist auch, dass wesentliche Mängel des Verfahrens der Löschung nach § 141 a FGG weder von der Beschwerdeführerin dargetan waren noch sonst ersichtlich sind. Unzutreffend ist namentlich, dass dem damaligen gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft der Beschluss des Amtsgerichts vom 9.3.1998 -Hinweis auf die Absicht, die Gesellschaft im Register zu löschen- nicht zugestellt worden sei; die Zustellung ist am 11.3.1998 erfolgt. Richtig ist, dass die Nachricht von der Löschung selbst, die am 22.7.1998 erfolgt ist, dem Geschäftsführer nur formlos mitgeteilt wurde. Hierin liegt indes kein Verfahrensfehler, da die Löschung als Eintragung nicht mit der Beschwerde anfechtbar ist (Scholz-Karsten Schmidt, GmbHG, 8. Aufl., Anh. § 60 Rdn. 17; Roth-Altmeppen, GmbHG, 4. Aufl., § 75 Rdn. 67); eine etwa doch eingelegte "Beschwerde" ist als Anregung zur Amtslöschung der Löschung auszulegen (Karsten Schmidt, a.a.O.), ein Rechtsbehelf, der der Antragstellerin ohnehin unbenommen blieb und von ihr auch erhoben wurde.

3

Die Entscheidung über die Kosten der weiteren Beschwerde ergibt sich aus dem Gesetz (§§ 79, 88 KostO).