Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 14.10.2003 – 16 UF 154/03

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 15.07.2003 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert wird auf 600 bis 900 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Der Antragsteller ist bei den amerikanischen Streitkräften beschäftigt und war Mieter einer Militärwohnung, die von den Parteien und den drei gemeinsamen Kindern bis zum Auszug des Antragstellers Ende August 2002 bewohnt wurde.

2

Der Antragsteller beantragte beim Amtsgericht Heidelberg, ihm die bisherige Ehewohnung zur alleinigen Nutzung mit den drei Kindern zuzuweisen. Zur Begründung trug er vor, er sei alleiniger Mieter der Wohnung. Nach den einschlägigen Regelungen der US-Streitkräfte müsse die Antragsgegnerin mit den Kindern die Wohnung 45 bis 60 Tage nach der Trennung verlassen, da sie nicht Mieterin sei. Dies wolle er im Interesse der Kinder verhindern.

3

Der vom Antragsteller am 21.03.2003 eingereichte Antrag wurde der Antragsgegnerin nicht mehr in der früheren Ehewohnung zugestellt, da sie zwischenzeitlich in eine andere Wohnung der amerikanischen Streitkräfte umgezogen war. Sie ist dem Antrag entgegengetreten. Die Kinder wollten nicht beim Vater leben. Der Antragsteller könne wieder in die Wohnung einziehen.

4

Der Antragsteller hat daraufhin seinen Antrag in der mündlichen Verhandlung am 27.06.2003 für erledigt erklärt und beantragt, dies festzustellen. Die Antragsgegnerin ist dem Erledigungsantrag entgegengetreten.

5

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15.07.2003 den Feststellungsantrag zurückgewiesen, da eine nachträgliche Erledigung nicht eingetreten sei. Der Antrag sei von Anfang an unbegründet gewesen, da die Antragsgegnerin die Ehewohnung nicht mehr bewohnt habe und die Voraussetzungen für eine Wohnungszuweisung nach § 1361 b BGB nicht vorgelegen hätten. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen.

6

Gegen den nicht zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 31.07.2003 - eingegangen beim OLG durch Übersendung durch das Amtsgericht am 19.08.2003 - Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Ansicht, auch die neue, von der Antragsgegnerin bewohnte Wohnung gelte noch als Ehewohnung i.S. des § 1361 b BGB. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen.

7

Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren keine Erklärung abgeben.

II.

8

Die gemäß § 621 e ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

9

Eine vorläufige Wohnungszuweisung i.S. des § 1361 b BGB ist nur dann möglich, wenn eine „Ehewohnung“ betroffen ist. Das ist diejenige Wohnung, welche von Parteien bis zur Trennung gemeinsam bewohnt worden ist. Für den vorliegenden Fall entscheidend ist jedoch, dass diese Ehewohnung zum Zeitpunkt der Entscheidung noch von einem der Ehepartner bewohnt sein muss. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, einen Streit der Parteien um die Nutzung der früheren Ehewohnung zu regeln. Dieser Zweck kann nicht mehr erreicht werden, wenn die Wohnung - wie hier - zum Zeitpunkt der Antragstellung von keiner der Parteien mehr bewohnt und vom anderen Ehepartner (Antragsgegner des Verfahrens, hier also der Ehefrau) nicht mehr in Anspruch genommen wird. Der Begriff der Ehewohnung erfordert, dass auch nach dem Auszug des weichenden Ehepartners - hier des Ehemanns - der andere Ehegatte - hier die Ehefrau - noch darin wohnen will (vgl. Brudermüller in FamRZ 1999, 129, zu FN 10). Dies entspricht ganz herrschender Meinung (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB-Kommentar, 62. Aufl., § 1361b BGB Rn. 6; MK-Müller-Gindullis, 4. Aufl., HausratsVO § 1 Rn. 7; Staudinger, BGB-Kommentar, § 1361b Rn. 5; vgl. auch AG Hamburg in MDR 1194, 1125). Will der zunächst zurückbleibende Ehepartner das nicht, so fehlt es bereits am Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Zuweisungsverfahrens. Aus welchen Umständen es zur Aufgabe der Wohnung gekommen ist, ist nicht erheblich. Auch aus § 4 HausratVO ergibt sich insoweit nichts anderes.

10

Da die Antragsgegnerin bereits bei Einleitung des Verfahrens nicht mehr in der früheren Ehewohnung wohnte, war der Antrag von Anfang an unschlüssig. Das Amtsgericht hat daher zu recht abgelehnt, eine nach Einleitung des Verfahrens eingetretene Erledigung festzustellen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 HausratsVO.

12

Für den Gegenstandswert legt der Senat ausgehend von dem vom Amtsgericht angenommen Streitwert von 2.500 EUR einen Kostenstreitwert von zunächst 300 bis 600 EUR zugrunde (vgl. § 63 Abs. 3 BRAGO). Dieser erhöht sich deshalb noch, weil der Antragsteller auch die neue Wohnung der Antragsgegnerin einbezogen sehen wollte.

13

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 621 e Abs. 3 ZPO) sind nicht gegeben.