Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 04.11.2003 – 16 UF 138/03

Tenor

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5. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet

6. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt

Gründe

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1. Die Umgangsvereinbarung der Parteien anlässlich der Anhörung am 24.10.2003 ist sachgerecht und dient dem Wohle der vom Verfahren betroffenen Kinder. Der Senat bestätigt sie daher.

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2. Den Parteien war Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorlagen. Dies führte nur beim Antragsteller Ziffer 1 zu Einschränkungen.

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(gemäß §127 Abs. 1 S. 3 ZPO nur für den Antragsteller Ziffer 1)

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Die wirtschaftlichen Verhältnisse beim Antragsteller Ziffer 1 stellen sich wie folgt dar (auf der Grundlage der Angaben erster Instanz, die unverändert weitergelten sollen):

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3. Eine Kostenerstattung entspricht nicht der Billigkeit (§ 13 a Abs. 1 S. 1 FGG).

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Nach § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG kann das Gericht anordnen, dass die außergerichtlichen Kosten von einem Beteiligten zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hierzu wird die Auffassung vertreten, bei Rücknahme eines Rechtsmittels entspreche es regelmäßig der Billigkeit, dass derjenige, der das Rechtsmittelverfahren in Gang gebracht hat, die einem anderen Beteiligten dadurch erwachsenen Kosten erstattet (so Keidel/Kuntze/Zimmermann, FGG, 14. Aufl., § 13 a Rn. 42 m.w.N.). Ob dem grundsätzlich zuzustimmen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Wenn es sich um ein Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge oder des Umgangs handelt, ist Zurückhaltung bei der Kostenauferlegung geboten, wie auch Keidel/Kuntze/Zimmermann (a.a.O.). unter Bezugnahme auf OLG Hamm (FamRZ 1983, 1264 für eine Umgangsstreitigkeit) und OLG Karlsruhe (FamRZ 1988, 1303 für eine Sorgerechtsstreitigkeit) annehmen. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände entspricht es in diesen Verfahren der Billigkeit, dem Beschwerdeführer die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Gegners aufzuerlegen und ihn damit so zu behandeln, als habe er die Kosten durch ein unbegründetes - d.h. durch gerichtliche Entscheidung zurückgewiesenes - Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst (§ 13 a Abs. 1 S. 2 FGG). In solchen Verfahren ist deshalb eine Kostenerstattung im Allgemeinen nur dann anzuordnen, wenn die zurückgenommene Beschwerde von vornherein offensichtlich unbegründet war. Dies ist hier nicht der Fall gewesen.

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4. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 131 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 3 und 2 KostO. Für eine Erhöhung des Streitwertes bestand kein Anlass.