Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 16.12.2003 – 16 WF 170/03

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Weinheim vom 26. September 2003 - 1 F 5/03 - wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000 Euro

Gründe

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Die Mutter hat Richter am Amtsgericht ... bei dem Amtsgericht ... wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Amtsgericht hat das Gesuch für unbegründet erklärt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Mutter bleibt ohne Erfolg.

2

Die Mutter wirft Richter am Amtsgericht ... vor, er hintertreibe durch Untätigkeit die Durchsetzung ihres durch Beschluss vom 14 Juni 2002 (1 F 219/01) geregelten Umgangsrechts mit ihrem Sohn P. Bei vernünftiger Sicht der Dinge ist für eine solche Annahme kein Raum.

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Allerdings hat Richter am Amtsgericht ... mehrere in der Zeit zwischen dem 24. Juni 2002 und dem 21. November 2002 gestellte Anträge der Mutter, gegen den Vater das angedrohte Zwangsgeld festzusetzen, nicht verbeschieden, allerdings Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme – u.a. gerade auch in der Umgangsstreitigkeit – bestimmt auf 15. November 2002 und 20. Dezember 2002. Als Ergebnis des Termins vom 20. Dezember 2002 hat die Mutter erklärt, dass ihre Anträge einstweilen ruhen könnten. Dem lag augenscheinlich die Erklärung des Vaters zu Grunde, er werde in Zukunft „alles daran setzen, die ... Besuchstermine einzuhalten und auf P einzuwirken dass er diese auch wahrnimmt“ und die Erklärung des Kindes: „Mein Vater sagt, ich soll zu meiner Mutter gehen, und zwar am vollen Wochenende, nicht nur an einem Tag. Wenn ich zu meinem Vater sage, ich möchte nicht zu meiner Mutter, weist dieser mich an, dass ich dort hingehen müsse.  Ich freue mich nicht darauf, dass ich die 2. Hälfte der jetzt gerade begonnenen Ferien bei meiner Mutter verbringen werde. Ich würde lieber in H... bleiben und meine Mutter nur an einzelnen Tagen besuchen. Ich möchte mit meiner Mutter nicht in Urlaub fahren.“

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Wenn die Mutter die Sachlage so einschätzte, dass ein Tätigwerden des Gerichts möglicherweise nicht nötig sei, kann sie dem amtierenden Richter nicht vorwerfen, dass er bereits in der Vergangenheit sich entsprechend verhalten hat.

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Die Mutter hat das Verfahren bereits am 24. Januar 2003 wieder angerufen und in der Folgezeit weitere Anträge gestellt, gegen den Vater Zwangsgeld festzusetzen. Auch diese Anträge hat Richter am Amtsgericht ... nicht verbeschieden, wohl aber unter dem 18. Februar 2003 einen rechtlichen Hinweis gegeben und angekündigt, eine Entscheidung über „das bereits früher beantragte Zwangsgeld ... (werde) umgehend erfolgen“. Auch diese Entscheidung unterblieb.

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Am 30. Mai 2003 und am oder kurz vor dem 18. Juni 2003 traf sich P mit seiner Mutter. Die von dem Amtsgericht bestellte Verfahrenspflegerin Dipl.-Sozialpädagogin W... berichtete darüber unter dem 20. Juni 2003:

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„Seit dem 26.05.2003 fanden zwei Treffen zwischen P und der Mutter statt.

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Der erste gemeinsame Tag fand am 30.05.2003 statt. Die Unternehmungen hielten sich an dem im „Vertrag“ vereinbarten Möglichkeiten. P zeigte sich recht zufrieden mit dem Verlauf.

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„War eigentlich ganz gut.“

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P betonte zwar, dass er wenig verfügbare Zeit in den Ferien habe, äußerte jedoch Interesse daran, die Mutter wegen eines weiteren Treffens in den Pfingstferien zu kontaktieren.

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Am 11.06.2003 erfragte Uz. den Stand der Verabredung. P hatte von sich aus noch keine Verabredung mit der Mutter getroffen, und gab an nur noch am Freitag Zeit zu haben. Er werde diesen Tag jedoch für die Mutter reservieren und Details mit ihr absprechen.

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Dies scheint in direktem Gespräch geklappt zu haben. Ein Treffen fand statt.

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Am 18.06.2003 telefonierte Uz. erneut mit P und erlebte einen aufgewühlten und zutiefst beleidigten und gekränkten Jungen.

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P beschwerte sich heftig über den Verlauf des Treffens. Er habe sich in Mutters Wohnung gelangweilt, beim Spiel habe sie ihn ausgelacht und zukünftig gehe er nicht mehr hin, zumal er ohnehin Besseres zu tun habe.

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„Wir waren nur drin.

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Wir haben Karten gespielt und die hat mich ausgelacht, als ich hinten lag.

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Da hab ich die Karten weggeschmissen!

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Ich geh nicht wieder hin, ich hab Besseres zu tun.

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Es kotzt mich an.

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Wieviele Chancen soll ich ihr noch geben.“

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Uz. versuchte mit Geduld und gebotener Strenge dem Kind klar zu machen, dass die derzeitige schwache Bindung zwischen ihm und der Mutter viel Geduld, gegenseitige Rücksichtnahme und Verständnis fordert. Es könne durchaus einmal zu einem Missverständnis kommen; dies müsse dann aber besprochen werden. P solle seine Verletztheit über das Ausgelacht-werden verbal äußern und die Mutter darum bitten, dies zukünftig zu unterlassen, weil es ihn verletzt. Er könne auch das Spielen von Gesellschaftsspielen zunächst meiden, jedoch solle er nicht insgesamt „die Flinte ins Korn werfen“.

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P zeigte sich nach wie vor wenig einsichtig und scheint hauptsächlich die eigene Befindlichkeit im Zentrum zu sehen. Wie ein verletztes Reh flieht er sofort, selbst wenn die Verletzung unter normalen Beziehungsverhältnissen als lapidar zu beschreiben ist.

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Fakt ist, dass sich Mutter und Sohn noch immer in der direkten Begegnung schwer tun. Beide verfügen über offensichtlich wenig verbale Konfliktlösekompetenz, so dass Missverständnisse leicht entstehen und dann nicht ausgeräumt werden.

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Erschwerend kommt hinzu, dass auch ihre emotionale Beziehung noch geschwächt ist und somit der nonverbale Versöhnungskanal ebenfalls gestört ist.“

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Vor diesem Hintergrund ist bei vernünftiger Würdigung auch der Entwicklung ab Januar 2003 kein Anlass für die Annahme, Richter am Amtsgericht ... könne der Mutter gegenüber nicht mehr unvoreingenommen sein.

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Die Zwangsmittel des § 33 FGG sind ausdrücklich deshalb nicht in die Hand von Vollstreckungsorganen, sondern in die des Familienrichters gegeben, damit dieser sie zum Wohl des Kindes einsetzt, aber auch von Zwangsmitteln absieht, wenn sie keinen Erfolg versprechen. So hat Richter am Amtsgericht ... deshalb auch in seinem Hinweis vom 18. Februar 2003 bemerkt, Zwangsgeld diene nicht dazu, „begangene Pflichtwidrigkeiten eines Elternteils zu ahnden“, vielmehr „den Willen des Verpflichteten zu beugen und dadurch die künftige Befolgung der gerichtlichen Verfügung zu erzwingen.“ Vor diesem richtig dargestellten Hintergrund darf der Familienrichter von Zwangsmitteln absehen, wenn er andere Vorgehensweisen für geeigneter hält, um das Ziel regelmäßigen und gedeihlichen Umgang eines Elternteils mit seinem Kind, zu erreichen.

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Ob Richter am Amtsgericht ... im konkreten Fall einer Fehleinschätzung unterliegt, wenn er, statt zu Zwangsmitteln zu greifen, auf die vermittelnde Tätigkeit der Verfahrenspflegerin und des Jugendamtes vertraut, hat der Senat nicht zu entscheiden. Auf jeden Fall würde er sich mit einer Fehleinschätzung nicht so weit vom noch Vertretbaren entfernen, wie es erforderlich wäre, dass Zweifel an seiner Unparteilichkeit begründet wären.