Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 16.12.2003 – 20 WF 14/03
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bruchsal vom 30. Januar 2003 (2 F 296/02) in Nr. 1 abgeändert:
Gegen den Antragsgegner wird zur Befolgung der Umgangsregelung, betreffend den Sohn L, gemäß Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bruchsal vom 11. Juli 2001 (2 F 374/99) in Verbindung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. März 2002 (20 UF 77/01) ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro festgesetzt.
2. Der Antragsgegner trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Auslagen Verfahrensbeteiligter werden nicht erstattet.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Umgang der Antragstellerin mit den Kindern L, geb. am ....1988, und C, geb. am ....1986, – der am ....1984 geborene Sohn R ist inzwischen volljährig – wurde gemäß Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bruchsal vom 11.07.2001 (2 F 374/99) nach Maßgabe des Beschlusses des Senats vom 14.03.2002 (20UF 77/01) geregelt. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung war im Beschluss vom 11.07.2001 den Beteiligten ein Zwangsgeld angedroht worden.
Mit dem Vortrag, dass der Antragsgegner auf die Kinder nicht einwirke und diese sich nicht an die gerichtliche Umgangsregelung halten würden, hat die Antragstellerin die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von mindestens 1.000 Euro beantragt.
Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten.
Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten (AS 139 ff und 163 ff) den Antrag mit Beschluss vom 30.01.2003 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und diese zuletzt auf die Umgangsregelung betreffend L beschränkt, da C der gerichtlichen Umgangsregelung inzwischen freiwillig nachkomme. Der Antragsgegner hat Zurückweisung beantragt.
Die Beteiligten wurden im Beschwerdeverfahren nochmals angehört (Protokoll vom 17.10.2003, AS 265 ff).
II.
Die gemäß §§ 19 Abs. 1, 20 FGG i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 64 Abs. 3 Satz 1 und 2 FGG zulässige Beschwerde, die zuletzt auf den Umgang mit L beschränkt worden ist (Schriftsatz vom 01.07.2003, AS 251), ist begründet.
Die Voraussetzungen für die Festsetzung von Zwangsgeld gemäß § 33 Abs. 1 FGG liegen vor.
Im Streit ist nicht der Umgang als solcher – auch L widersetzt sich Besuchen bei der Mutter nicht grundsätzlich –, sondern die terminliche Festlegung. L möchte es von seinem Willen abhängig machen, wann er seine Mutter besucht, und sich nicht an gerichtliche Anordnungen des Umgangs halten müssen. Dieser Wille, von terminlichen Bindungen frei zu sein, kann indes nicht berücksichtigt werden, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 14.03.2002 zur Umgangsregelung ausgeführt hat.
Der Antragsgegner hat es abgelehnt, L zur Einhaltung der gerichtlichen Umgangsregelung anzuhalten. In seinem Schreiben vom 28.03.2003 an das Gericht (AS 221, 229) rechtfertigt er seine Haltung unter Hinweis auf "seine wohlbegründeten, erprobten und bewährten pädagogischen Grundsätze", die es ihm verbieten würden, sich diese "durch Zwangsgelder abkaufen (zu) lassen, weil das gegen das wohlverstandene Interesse der Kinder wäre". L hat bestätigt, dass der Vater ihn nicht beeinflusse (Protokoll vom 17.10.2003, AS 265, 269). Der Antragsgegner stellt mithin nicht in Abrede, keinerlei Anstrengungen zu unternehmen, dass Leander der gerichtlich angeordneten Umgangsregelung Folge leistet. Hierzu ist er indes verpflichtet, damit das Recht der Antragstellerin auf Umgang (§ 1684 Abs. 1 Halbs. 2 BGB) entsprechend verwirklicht werden kann. Es spricht nichts dafür, dass L vom Antragsgegner nicht zum regelmäßigen Umgang veranlasst werden könnte. L selbst hat bei seiner Anhörung zum Ausdruck gebracht, dass ein entsprechendes Verhalten seines Vaters nicht ohne Einfluss auf seine Einstellung zum Umgang wäre.
Die Höhe des festgesetzten Zwangsgelds erscheint angesichts der Stärke des auf Missachtung der Umgangsregelung gerichteten Willens des Antragsgegners erforderlich.
Die Entscheidung über die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 33 Abs. 1 Satz 3 FGG. Die Vorschrift betrifft die Gerichtskosten. Sie fallen nur in der Beschwerdeinstanz an, weil hier erstmals das Zwangsgeld festgesetzt worden ist (vgl. Bumiller/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 7. Aufl., § 33 Rn 28; Korintenberg/Lappe, Kostenordnung, 15. Aufl., § 131 Rn 16). Bezüglich der Gerichtskosten in erster Instanz verbleibt es bei der vom Amtsgericht ausgesprochenen Gerichtsgebührenfreiheit, weil dort der Antrag auf Zwangsgeld abgelehnt worden ist (vgl. § 94 Abs. 1 Nr. 6 KostO).
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG. Danach ist die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht billig. Für die in erster Instanz erwachsenen Kosten bleibt es damit bei der erstinstanzlichen Entscheidung.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KostO.