Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 05.02.2004 – 16 UF 245/03

Tenor

Dem Antragsgegner wird Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug versagt.

Gründe

I.

1

Die Parteien haben am 10.10.1978 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ist der volljährige Sohn R. und die im August 1985 geborene Tochter A. hervorgegangen. Die Parteien leben seit Juni 2001 getrennt. Auf den Namen der Ehefrau wurde am 21.03.2000 ein Pkw Opel Zafira Elegance zum Preis von 41.000 DM gekauft. Der Wert des Fahrzeuges wurde mit Gebrauchtwagen-Wertermittlung vom 28.10.2002 auf 12.350 EUR geschätzt. Der Antragsgegner hat in der Folgesache Zugewinnausgleich beantragt, die Antragstellerin zur Zahlung von Zugewinn in Höhe von 10.953 EUR nebst Zinsen zu verurteilen. Die Antragstellerin hat Abweisung beantragt. Im Wesentlichen besteht Streit zwischen den Parteien, ob der Pkw Hausrat sei oder in den Zugewinnausgleich einzubeziehen ist.

2

Das Familiengericht hat die Antragstellerin zur Ausgleichszahlung von 959,15 EUR nebst Zinsen ab Rechtskraft der Scheidung verurteilt, im Übrigen den Antrag auf Zugewinnausgleich abgewiesen (Ziffer 3 des Urteils). Das Familiengericht hat das Kraftfahrzeug - maßgeblicher Stichtag für die Ermittlung des Zugewinns ist der 20.06.2002 - als Hausratsgegenstand angesehen, da der berufliche Zweck der Fahrzeugnutzung hinter der Zweckbestimmung für das familiäre und eheliche Zusammenleben zurückgetreten ist.

3

Der Antragsgegner beantragt Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung, mit der er beantragt, das Urteil in Ziffer 3 des Amtsgerichts vom 05.11.2003 dahin abzuändern, dass die Antragstellerin verurteilt wird, an ihn 7.421,65 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Er ist der Auffassung, das Ausmaß der Nutzung eines Pkw’s sei nicht entscheidend für die Frage, ob es als Vermögensgegenstand in den Zugewinnausgleich falle. Vorliegend sei der familiäre Zweck nicht vorrangig. Die Antragstellerin habe das Fahrzeug überwiegend zu Fahrten zum Arbeitsplatz benutzt.

4

Die Antragstellerin beantragt Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags. Sie führt aus, die Nutzung des Pkw’s für die Familie habe in der Relation zur Gesamtnutzung etwa 90 % - 95 % betragen. Sie habe eine Jahreskarte der Heidelberger Straßen- und Bergbahn AG und sei in aller Regel mit der Straßenbahn zum Arbeitsplatz gefahren. Es seien lediglich vier Haltestellen bis zum Arbeitsplatz.

II.

5

Die beabsichtigte Berufung hat keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO).

6

Das Amtsgericht hat zutreffend den Pkw nicht als Vermögensgegenstand im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des OLG Karlsruhe (FamRZ 2001, 760), der der Senat folgt, ist die Einordnung eines Pkw als Hausrat nicht zu beanstanden, wenn dieser für Einkäufe der Familie und zur Betreuung der Kinder genutzt wird. In der Begründung führt der Senat aus, dass dies jedenfalls dann gelte, wenn das Fahrzeug „zumindest in großem Umfang“ für Belange der Familie benutzt wurde. Auch das OLG Köln hält einen Pkw in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1991, 43, 49) dann ausnahmsweise für einen Hausratsgegenstand, wenn er von den Eheleuten gemeinschaftlich zum Zwecke der Haushalts- und privaten Lebensführung benutzt wird (OLG Köln, FamRZ 2002, 322, 323). Wird der Pkw von einem Familienmitglied überwiegend für Fahrten zur Arbeitsstelle benutzt, spricht dies gegen die Qualifizierung als Hausrat. Bei gemischter Nutzung ist der Schwerpunkt der Nutzung ausschlaggebend (OLG Köln, a.a.O.; Palandt/Brudermüller, 63. Aufl., § 1361 a Rn. 5; Johannsen/Henrich/Brudermüller, 4. Aufl., § 1361 a Rn. 12 m.N.).

7

Der Antragsgegner hat nicht konkret vorgetragen, in welchem Umfang das Fahrzeug von der Antragstellerin zur Fahrt zum Arbeitsplatz benutzt wurde. Diese hat - nicht bestritten - vorgetragen, dass der Arbeitsplatz der Antragstellerin nur vier Haltestellen mit der Straßenbahn entfernt sei. Im Übrigen ist es bei der Ausstattung und der Größe des Fahrzeugs, - es ist als typisches „Familienfahrzeug“ mit einem Sitzsystem für sieben Sitze ausgestattet - und angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien äußerst fern liegend, dass das Fahrzeug allein oder weit überwiegend für die berufliche Tätigkeit der Antragstellerin genutzt wurde. Dies gilt auch, wenn der Antragsgegner unstreitig keinen Führerschein hat.