Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 16.02.2004 – 18 UF 247/03
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 12.9.2003 (48 F 85/03) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Vom Versicherungskonto Nr. des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg werden Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 438,94 EUR, bezogen auf den 28.2.2002, auf das Versicherungskonto Nr. der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen.
Zu Lasten der Zusatzversorgung des Antragsgegners bei der ZVK des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg, Personal Nr., werden auf dem Versicherungskonto Nr. der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 199,60 EUR, bezogen auf den 28.2.2002, begründet.
Die Monatsbeträge sind in Entgeltpunkte umzurechnen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.032,60 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien haben am 26.2.1955 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 15.3.2002 zugestellt, sodass für den Versorgungsausgleich als Ehezeit gilt die Zeit vom 1.2.1955 bis 28.2.2002 (§ 1587 Abs. 2 BGB). Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil vom 21.5.2003 geschieden, die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wurde abgetrennt.
Beide Parteien bezogen bereits am Ende der Ehezeit eine Vollrente wegen Alters.
Der Ehezeitanteil der Rente der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) beträgt 421,64 EUR, derjenige der Rente des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA) beläuft sich auf 1299,53 EUR monatlich. Der Antragsgegner bezieht darüber hinaus eine Rente bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg (ZVK-KVBW), deren Ehezeitanteil 399,20 EUR beträgt. Der Wert des Anrechts steigt ab Rentenbeginn jährlich um 1 %.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 12.9.2003 den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass es Rentenanwartschaften in Höhe von 438,95 EUR vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen sowie zu Lasten der Zusatzversorgung des Antragsgegners bei der ZVK-KVBW Rentenanwartschaften in Höhe von 113,54 EUR auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin begründet hat. Zur Ermittlung des im Wege des analogen Quasi-Splittings zu übertragenden Betrags hat es dabei die Zusatzrente des Antragsgegners bei der ZVK-KVBW in Höhe von 399,20 EUR monatlich mit Hilfe der Tabelle 1 der Barwertverordnung in einen dynamischen Wert von 227,08 EUR umgerechnet.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der ZVK-KVBW, mit der sie geltend macht, dass das bei ihr bestehende Anrecht des Antragsgegners nicht nach Tabelle 1 der Barwertverordnung, sondern - da der Rentenfall bereits eingetreten sei - nach Tabelle 7 der Barwert VO hätte dynamisiert werden müssen. Es ergebe sich dann lediglich ein dynamischer Wert in Höhe von monatlich 211,50 EUR. Der Antragsgegner ist dem Rechtsmittel nicht entgegengetreten
Die Antragstellerin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass angesichts der jährlichen Wertsteigerung des Anrechts bei der ZVK-KVBW von 1% von einer volldynamischen Versorgung auszugehen sei und daher keine Umwertung nach der BarwertVO erfolgen dürfe.
II. Auf die gem. §§ 621e, 621 Abs. 1 Nr. 6, 517 ZPO zulässige Beschwerde der ZVK-KVBW war die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wie tenoriert zu korrigieren.
Ob es sich bei der Zusatzversorgung des Antragsgegners um eine volldynamische Anwartschaft handelt, richtet sich vorliegend allein nach deren Charakter im Leistungsstadium, da der Versicherungsfall bereits während der Ehezeit eingetreten ist. Es kann daher dahinstehen, ob die Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes im Anwartschaftszeitraum wegen des der künftigen fiktiven Kapitaldeckung zu Grunde liegenden Rechnungszinses von 3,25 % und der daraus entstehenden Überschüsse als volldynamisch anzusehen sind (so Glockner, FamRZ 2002, 287 unter Hinweis auf BGH FamRZ 1997, 166 ff.; Borth, FamRZ 2003, 889, 893 Johannsen/ Henrich/ Hahne, 4. Aufl. 2003, § 1587a Rdnr. 214 g; OLG Thüringen FamRZ 2003, 1929, 1930).
Im Anschluss an die Erörterungen von Glockner (FamRZ 2003, 1233, 1234) wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung zunehmend problematisiert, ob die Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes, die in der Leistungsphase jährlich um 1% steigen, als volldynamisch anzusehen sind. Dabei wurde bisher ganz überwiegend eine Volldynamik verneint (zuletzt - soweit ersichtlich - OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.12.2003 - 11 UF 3187/03, zitiert nach Jurion; FamRZ 2003, 314 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.12.2002 - 2 UF 176/00, zitiert nach Jurion; OLG Thüringen FamRZ 2003, 1929 f.). Demgegenüber hat das OLG Schleswig mit Beschluss vom 21.11.2003 - 12 UF 162/03, zitiert nach Jurion, unter Zugrundelegung der von Glockner ermittelten Jahresdurchschnittserhöhung der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitraum 1995 bis 2004 eine Volldynamik bejaht.
Der Senat schließt sich der letzteren Auffassung an.
Ein Versorgungsanrecht steigt in seinem Wert in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie die gesetzliche Rentenversicherung oder die Beamtenversorgung, wenn es ähnlich wie diese der allgemeinen Einkommensentwicklung angepasst wird.
Die eine Volldynamik verneinenden Entscheidungen - auch die Entscheidung des OLG Nürnberg vom 19.12.2003 - basieren sämtlich auf einer rückschauenden Betrachtung der Jahre 1993 bis 2002 (Gutdeutsch FamRZ 2003, 737). In diesem Zeitraum ergaben sich sowohl für die Beamtenversorgung als auch für die gesetzliche Rentenversicherung eine durchschnittliche jährliche Erhöhung von 1,73%, sodass insoweit durchaus noch ein nennenswerter Unterschied zur 1-prozentigen Dynamik der Zusatzversorgungskasse zu konstatieren war (wobei dahinstehen soll, ob angesichts der Entscheidung des BGH FamRZ 1983, 40, 42 eine Differenz von weniger als 1 % zu einer der beiden Maßstabsversorgungen noch als statisch angesehen werden kann).
Für die Frage der Vergleichbarkeit ist indes eine Rückschau auf einen längerfristigen vergangenen Zeitraum bis in die jüngste Zeit vor der Entscheidung sowie eine Prognose der künftigen Entwicklung erforderlich (BGH FamRZ 1983, 40, 42; 1992, 1051, 1053; 1997, 164 ff.; 1998 , 424 f. m. w. N.). Die aus der Vergangenheit stammenden Daten können nicht einfach fortgeschrieben werden sondern es sind auch künftige hinreichend wahrscheinliche Entwicklungen zu berücksichtigen (BGH FamRZ 1983, 40, 42). Dabei ist es Aufgabe des Tatrichters, gerade auch die künftige Entwicklung im Rahmen seiner Ermittlungspflicht nach § 12 FGG miteinzubeziehen (BGH FamRZ 1998, 424 f.). Nachdem zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Senats die Anpassung der gesetzlichen Renten und die Entwicklung der Beamtenversorgung im Jahre 2003 feststeht, können diese Werte schon bei einer rein retrospektiven Betrachtung nicht vernachlässigt werden. Was das Jahr 2004 angeht, hält der Senat angesichts der zwischenzeitlich beschlossenen "Null-Runde" in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Regelung der Beamtenversorgung durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 und das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004 - (BGBl I 1798 ff.) für hinreichend sicher vorhersehbar, so dass auch das Jahr 2004 in den Beurteilungszeitraum mit einzubeziehen ist.
Bei Zugrundelegung dieser Werte, die der Senat der Darstellung von Glockner FamRZ 2003, 1233, 1235 und - was die Anpassung der Beamtenversorgung in den Jahren 2003 und 2004 betrifft - den Art. 4 ff BBVAnpG 2003/2004 entnommen hat, ergibt sich folgendes Bild:
Jahr Anpassung gesetzl. Rente Anpassung Beamtenversorgung
1995 0,5 % 3,1 %
1996 0,95 % 0
1997 1,65 % 1,3 %
1998 0,44 % 1,5 %
1999 1,34 % 2,8 %
2000 0,60 % 0
2001 1,91 % 1,7 %
2002 2,16 % 2,1 %
2003 1,04 % 2,4 % *
2004 0 % 2 % (2 x 1 %) *
Durchschnitt, 1,059 % 1,69 %
* Wirtschaftliche Abschmelzung durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 sowie durch Absenkung der Sonderzuwendung noch nicht berücksichtigt
Für die gesetzliche Rentenversicherung ergibt sich daher auf der Grundlage der aktuellen Werte eine jahresdurchschnittliche Erhöhung von lediglich 1,06%. Ein nennenswerter Unterschied zur jährlichen Erhöhung der Zusatzversorgung der ZVK-KVBW um 1% ist nicht erkennbar. Da für die Bejahung der Volldynamik die Vergleichbarkeit mit einer der beiden Maßstabsversorgungen ausreichend ist (BGH FamRZ 1983, 40, 42), ist die Zusatzversorgung der ZVK-KVBW im Leistungsstadium mithin als volldynamisch zu qualifizieren. Es stehen daher Rentenanrechte der Antragstellerin in Höhe von monatlich 421,64 EUR Rentenanrechten des Antragsgegners in Höhe von monatlich 1.698,73 EUR (1.299,53 EUR LVA +399,20 EUR ZVK-KVBW) gegenüber. Der Ausgleich erfolgt nach § 1587b Abs. 1 BGB durch Splitting in Höhe von 438,94 EUR - der Senat hat hierbei eine Abrundung des Ausgleichsbetrags vorgenommen, weil die dritte Dezimalstellen des rechnerisch ermittelten Ausgleichsbetrags auf "5" lautet (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6.11.1999 - 5 UF 61/99) - und im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG in Höhe von 199,60 EUR.
Das Verbot der reformatio in peius steht einer Korrektur der Bewertung der Zusatzversorgung des Antragsgegners nicht entgegen, da bei dem von einem Versorgungsträger eingelegten Rechtsmittel das Interesse an einer sachlich richtigen Entscheidung Vorrang hat (BGH FamRZ 1984, 990, 991; 1990, 273, 275; Johannsen/ Henrich/ Sedemund-Treiber, 4. Aufl. 2003, § 621e ZPO Rdnr. 21) und die den Versorgungsträger „belastende“ Auswirkung der Entscheidung ohnehin nicht vorausbestimmt werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewerts aus § 17 a Nr. 1 GKG.
Die Rechtsbeschwerde war gem. §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6, 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen.