Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 16.07.2004 – 10 U 21/04

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2004 - 4 O 562/02 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Streitwert: EUR 7.730,05.

Tatbestand

1

I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Karlsruhe verwiesen. Zweitinstanzliche Änderungen und Ergänzungen ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen.

2

Das Landgericht hat die mit der Klage erhobenen Ansprüche, die der Kläger teils aus eigenem, teils aus abgetretenem Recht der Zeugin W. mit insgesamt EUR 7.730,05 (Schmerzensgeld: EUR 6.000, materieller Schaden: EUR 1.730,05) geltend gemacht hat, nach durchgeführter Beweisaufnahme insgesamt abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er und die Zeugin W. am 27.06.2002 in der von ihm geschilderten Weise verletzt und geschädigt worden seien.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der seine erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiter verfolgt. Er rügt, das Landgericht habe den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt und sei ohne die erforderliche medizinische, insbesondere fachorthopädische Begutachtung allein aus biomechanischer Sicht zu der Überzeugung gelangt, die vom Kläger und der Zeugin W. geklagten Verletzungen könnten bei der durchgeführten Vollbremsung nicht entstanden sein. Durch das bereits erstinstanzlich angebotene medizinische Sachverständigengutachten hätte der Nachweis von zum Unfallzeitpunkt erlittenen Verletzungen erbracht werden können. Da nach der neueren BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 28.01.2003) eine sogenannte „Harmlosigkeitsgrenze“ nicht angenommen werden dürfe, hätte durch die gebotene und von Klägerseite beantragte Einholung von medizinischen Gutachten ohne Weiteres auch die Kausalität des streitgegenständlichen Unfallgeschehens für die Verletzungen bejaht werden müssen. Demgegenüber seien etwaige Unstimmigkeiten in der Unfallschilderung seitens des Klägers und der Zeugin W. von untergeordneter Bedeutung.

4

Der Kläger beantragt,

5

das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30.01.2004 abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger EUR 7.730,05 zuzüglich Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen unter Verteidigung des angefochtenen Urteils Zurückweisung der Berufung.

7

Sie weisen nochmals darauf hin, dass ausdrücklich bestritten werde, dass es zu der von Klägerseite geschilderten Verkehrssituation, die eine Vollbremsung nach sich gezogen habe, überhaupt gekommen sei. Die Zeugin W. sei unglaubwürdig.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Instanzen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie hat aber keinen Erfolg. Mit zutreffender Begründung, der der Senat sich anschließt, hat das Landgericht entschieden, dass der Kläger nicht den ihm obliegenden Nachweis dafür erbracht hat, dass der Beklagte Ziff. 1 derart knapp vor der Zeugin W. nach links abgebogen ist, dass diese zu einer Vollbremsung gezwungen war (1.) und dass eine - unterstellte - Vollbremsung kausal für die vom Kläger behaupteten materiellen und immateriellen Schäden von ihm und der Zeugin W. war (2.).

10

1. Der Kläger hat mit der Klagschrift vorgetragen, der Beklagte Ziff. 1 sei mit mindestens 40 bis 50 km/h plötzlich und ohne zu blinken vor der mit gleicher Geschwindigkeit entgegenkommenden Zeugin W. nach links ausgeschert und sei unmittelbar vor dieser nach links auf das dortige Parkplatzgelände der Fa. Tacco eingefahren. Deshalb habe die Zeugin W. eine Gefahrbremsung bis zum Stillstand durchführen müssen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden (I 5). Die Beklagten haben diese Unfallschilderung von Anfang an bestritten. Sie haben demgegenüber vorgetragen, der Beklagte Ziff. 1 habe das linke Blinkzeichen gesetzt und sich zur Straßenmitte hin eingeordnet. Da Gegenverkehr gewesen sei, habe er seine Geschwindigkeit bis auf ca. 20 km/h gedrosselt. Nachdem der Gegenverkehr an ihm vorbeigefahren war, sei er nach links auf den Parkplatz eingebogen. Er habe kein Fahrzeug gesehen, das ihm in unmittelbarer Nähe entgegengekommen sei. Er habe daher gefahrlos nach links abbiegen können (vgl. I 29). Damit übereinstimmende Angaben hat der Beklagte Ziff. 1 auch bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht gemacht, wobei er nochmals darauf hingewiesen hat, dass er vor dem Abbiegen geblinkt und kein entgegenkommendes Fahrzeug gefährdet habe (vgl. I 71). Die Zeugin W., die Fahrerin des Fahrzeugs war, in dem der Kläger - ihr Lebensgefährte- als Beifahrer saß, und die selbst Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten behauptet, die sie an den Kläger abgetreten hat - wodurch sie vom Kläger als Zeugin benannt werden konnte -, hat bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht demgegenüber geschildert, der Beklagte Ziff. 1 sei ihnen mit 80 bis 100 km/h entgegen gekommen. Direkt vor ihnen habe er dann ohne Blinkzeichen und ohne sichtbar zu bremsen nach links herübergezogen. Das Einzige was sie jetzt noch habe machen können, sei gewesen, mit großer Kraft zu bremsen. Nach ihrem Gefühl sei der Beklagte Ziff. 1 direkt vor ihnen gewesen (vgl. I 67 ff).

11

Diese Unfallschilderung, nach der der Beklagte Ziff. 1 gegen § 9 Abs. 3, 5 StVO (Verpflichtung des Abbiegenden, entgegenkommenden Verkehr zunächst durchfahren zu lassen und beim Abbiegen in ein Grundstück eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen) verstoßen hätte, kann so nicht zutreffen. Dass der Beklagte Ziff. 1 aus einer Geschwindigkeit von 80 bis 100 km/h direkt vor dem Fahrzeug der Zeugin nach links in ein Parkgelände eingebogen ist, erscheint schon wegen der bei einem solchen Manöver auftretenden Fliehkraft, die das Fahrzeug aus der Spur werfen müsste, gänzlich unglaubhaft, ganz abgesehen davon, dass der Beklagte Ziff. 1, um auf das Parkgelände zu gelangen, nach seinen unwidersprochen gebliebenen Angaben (vgl. I 71) zwei Bordsteine überqueren musste. Die Aussage der dem Kläger nahestehenden Zeugin, die am Ausgang des Rechtsstreits nicht uninteressiert sein dürfte, ist unter diesen Umständen nicht geeignet, vollen Beweis hinsichtlich des Unfallhergangs zu erbringen. Da der Kläger seine Unfallschilderung nachweisen muss, geht der nicht voll aufgeklärte und letztlich nicht voll aufklärbare Geschehensablauf zu seinen Lasten. Damit kann der Entscheidung nicht als nachgewiesen zugrundegelegt werden, dass der Beklagte Ziff. 1 gegen § 9 StVO verstoßen und die Zeugin W. durch sein verkehrswidriges Verhalten zu einer Vollbremsung gezwungen hat. Bereits aus diesem Grund hat der Kläger keine Ansprüche gegen die Beklagten.

12

2. Der Kläger hat aber auch nicht nachgewiesen, dass die von ihm und der Zeugin W. vorgetragenen Verletzungen auf der von ihnen geschilderten Vollbremsung beruhen. Insoweit macht er geltend, dass er eine akute HWS-Distorsion mit vegetativer Symptomatik sowie die Fraktur zweier Halswirbelbögen erlitten habe und die Zeugin W. eine erhebliche Halswirbelsäulenzerrung mit schmerzhaften Funktionseinschränkungen und Muskelverspannungen sowie Taubheitsempfindung im Bereich von Daumen und Mittelfinger der rechten Hand (I 11, 13). Die Zeugin W. hat zusätzlich angegeben, sie habe Prellungen am linken Arm erlitten (I 67).

13

Das Landgericht hat nach Einholung eines rechtsmedizinischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. W. vom 13.06.2003 (I 125 ff) und mündlicher Anhörung des Sachverständigen auf Antrag des Klägers (I 189 ff) es als nicht nachgewiesen angesehen, dass das behauptete Geschehen am 27.06.2002 kausal für die behaupteten Verletzungen und Beschwerden war.

14

Mit der Berufung befasst der Kläger sich im Wesentlichen mit dem Bruch der Halswirbel und rügt, dass das Landgericht insoweit keine weiteren Beweise erhoben hat. Auf die übrigen Verletzungen, insbesondere die Arm- und Handverletzungen der Zeugin W., geht der Kläger mit der Berufung nicht im Einzelnen ein.

15

Die Angriffe der Berufung gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts vermögen nicht zu überzeugen. Insbesondere hält auch der Senat die Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens nicht für erforderlich. Zunächst ist auch der Senat davon überzeugt, dass die von der Zeugin W. behaupteten Arm- bzw. Handverletzungen nicht Folge einer durchgeführten Vollbremsung sein können. Dabei ist zu beachten, dass eine Arm- bzw. Handverletzung der Zeugin W. in dem ärztlichen Attest vom 04.07.2002 (Anlagenheft LG Seite 5) nicht erwähnt wird. Erstmals am 14.04.2003 wird von fortbestehenden Dysästhesien im linken Unterarm berichtet (vgl. I 103). Der Sachverständige W. hat zu dieser Frage ausgeführt: „In der Regel vollzieht der Fahrer im Bremszeitraum einen gegen das Lenkrad gerichteten Stützvorgang der Arme. Dann hat eine für eine Armprellung notwendige Schleuderbewegung des Armes nicht stattfinden können. Wurde hingegen der Arm nicht gestützt, lag also nicht über die Hände dem Lenkrad auf, dann ist eine Prellung nicht auszuschließen“ (vgl. Seite 7 des Gutachtens, I 137). Die Zeugin hat bei ihrer Befragung vor dem Landgericht ausdrücklich angegeben, sie habe beide Hände am Lenkrad gehabt (I 71 oben). Nach den zitierten Ausführungen des Sachverständigen, die vom Kläger nicht angegriffen werden, steht somit fest, dass die behauptete Armprellung nicht auf den Vorfall zurückgeführt werden kann. Zu diesem Widerspruch äußert sich die Berufung nicht. Kann es aber nicht zutreffen, dass die Armprellung (und damit steht im Zusammenhang der geltend gemachte materielle Schaden in Höhe von EUR 255 für einen beschädigten Ring, vgl. I 11) auf dem Vorfall beruht, sind auch die übrigen Angaben der Zeugin und des Klägers zu den behaupteten körperlichen Beeinträchtigungen kritisch zu würdigen.

16

Aufgrund der Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen kann der Senat sich auch nicht mit der gem. § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit davon überzeugen, dass der Kläger und die Zeugin durch den Vorfall eine HWS-Verletzung davongetragen haben. Ebenso wenig hat der Kläger nachgewiesen, dass er sich eine Fraktur der Halswirbel zugezogen hat. Für die behauptete Fraktur der Halswirbel kann der Kläger auch nicht die Beweiserleichterung des § 287 ZPO für sich in Anspruch nehmen, da eine Primärverletzung (HWS-Distorsion) nicht nachgewiesen ist.

17

Der rechtsmedizinische Sachverständige hat ausgeführt, die zugrunde zu legende Bremsverzögerung von weniger als 8,5 m/s² aus einer Fahrgeschwindigkeit vor Bremsung von 40 km/h betrage 0,87 g. Ein derartiger Wert sei nicht geeignet, ein durch Kopfflexion (-beugung) provoziertes Trauma hervorzurufen. Schon gar nicht sei ein solcher Wert geeignet, Wirbelbogenbrüche hervorzurufen (vgl. S. 6 des Gutachtens, I 135). In der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2003 hat der Sachverständige erläutert, die Kraft, die im vorliegenden Fall (= bei einer Vollbremsung aus einer Geschwindigkeit von 40 km/h) zum Tragen gekommen sei, komme bei weitem noch nicht in den Grenzbereich dessen, was bei einem Heckaufprall als gefährlich angesehen werden könne (vgl. I 191). Dabei müsse man auch sehen, dass das Kopfgelenk gegenüber Nickbewegungen nach vorne, wie sie bei einer Vollbremsung ja nur stattgefunden haben können, bei weitem unempfindlicher sei als bei einem Zurückschleudern nach hinten. Nach seiner Überzeugung könnten bei einem Herabbremsen aus 40 km/h die schweren Folgen, wie von Klägerseite behauptet, nicht eingetreten sein, insbesondere könne der vom Kläger geklagte Bruch von Halswirbelkörpern ausgeschlossen werden, jedenfalls wenn vorher kein hochpathologischer Befund bei diesem vorgelegen habe (vgl. I 191).

18

Da der Kläger stets vorgetragen hat, vor dem Unfall hätten weder er noch die Zeugin W. irgendwelche Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule gehabt, kann von einem hochpathologischen Vorbefund hier nicht ausgegangen werden.

19

In Übereinstimmung mit dem Landgericht hält auch der Senat die Ausführungen des Sachverständigen für überzeugend. Diese Wertung steht nicht in Widerspruch zu dem von Klägerseite herangezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs (BHG) vom 28.01.2003 (z.B. VersR 03, 474). In dieser Entscheidung ging es - anders als im hier vorliegenden Fall - um einen Auffahrunfall mit geringer Geschwindigkeitsdifferenz. Der BGH hat es gebilligt, dass das Oberlandesgericht aufgrund der Angaben des Klägers und einer eingehenden medizinischen Begutachtung in tatrichterlicher Würdigung die Überzeugung gewonnen hat, dass durch den Unfall eine Körperverletzung des Klägers verursacht wurde. Er hat es nicht als rechtsfehlerhaft angesehen, dass ein biomechanisches Gutachten zu der Frage, ob der Unfall geeignet war, eine HWS-Distorsion hervorzurufen - was von Beklagtenseite beantragt worden war - nicht erhoben wurde.

20

Im hier vorliegenden Fall geht es aber nicht um einen Auffahrunfall, sondern um eine Vollbremsung ohne Berührung mit einem anderen Fahrzeug. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, kann ein Auffahrunfall von seinen Folgen für die Halswirbelsäule nicht mit einer Vollbremsung verglichen werden. Dabei ist auch zu sehen, dass der Fahrer oder Insasse sich in der Regel auf den in Kürze erfolgenden Bremsvorgang vorbereiten kann. Die auf die Halswirbelsäule einwirkenden Kräfte sind deshalb anders zu beurteilen als beim Heckaufprall (vgl. auch Kuhn, HWS-Verletzungen in der Schadenregulierung, DAR 2001, 344, 347 mit Hinweis auf die Ausführungen eines Sachverständigen, der ebenfalls davon ausging, dass bei einer Vollbremsung ein Fahrzeug einer Verzögerung von etwa 0,8 g unterliegt, während die biomechanische Belastungsgrenze bei solchen Fällen etwa bei 5 g anzusetzen sei und somit selbst bei Annahme schwerster degenerativer Vorschädigungen die Differenz zwischen der Maximalverzögerung von 0,8 g bei der Vollbremsung zu der kritischen Belastungsgrenze von 5 g so groß sei, dass ein geklagtes HWS-Schleudertrauma leichteren oder gar mittleren Grades hierdurch nicht zu erklären sei). Zum anderen kann aus der Entscheidung des BGH nicht der Schluss gezogen werden, dass in den Fällen, in denen - wie hier - ein biomechanisches Gutachten eingeholt wird, das Gericht auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen nicht zu der Überzeugung gelangen dürfe, dass der Unfall nicht geeignet war, die behauptete Körperverletzung hervorzurufen.

21

Nach alledem ist der Senat - genauso wie das Landgericht - davon überzeugt, dass die vom Kläger und der Zeugin W. vorgetragenen Beschwerden bzw. Verletzungen nicht durch das behauptete Unfallgeschehen erklärt werden können. Dem Antrag auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten war daher nicht nachzukommen. Auch aus diesem Grund stehen dem Kläger somit keine Ansprüche gegen die Beklagten zu.

22

Die Berufung des Klägers war nach alledem mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) sind nicht gegeben.

Gründe

9

II. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie hat aber keinen Erfolg. Mit zutreffender Begründung, der der Senat sich anschließt, hat das Landgericht entschieden, dass der Kläger nicht den ihm obliegenden Nachweis dafür erbracht hat, dass der Beklagte Ziff. 1 derart knapp vor der Zeugin W. nach links abgebogen ist, dass diese zu einer Vollbremsung gezwungen war (1.) und dass eine - unterstellte - Vollbremsung kausal für die vom Kläger behaupteten materiellen und immateriellen Schäden von ihm und der Zeugin W. war (2.).

10

1. Der Kläger hat mit der Klagschrift vorgetragen, der Beklagte Ziff. 1 sei mit mindestens 40 bis 50 km/h plötzlich und ohne zu blinken vor der mit gleicher Geschwindigkeit entgegenkommenden Zeugin W. nach links ausgeschert und sei unmittelbar vor dieser nach links auf das dortige Parkplatzgelände der Fa. Tacco eingefahren. Deshalb habe die Zeugin W. eine Gefahrbremsung bis zum Stillstand durchführen müssen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden (I 5). Die Beklagten haben diese Unfallschilderung von Anfang an bestritten. Sie haben demgegenüber vorgetragen, der Beklagte Ziff. 1 habe das linke Blinkzeichen gesetzt und sich zur Straßenmitte hin eingeordnet. Da Gegenverkehr gewesen sei, habe er seine Geschwindigkeit bis auf ca. 20 km/h gedrosselt. Nachdem der Gegenverkehr an ihm vorbeigefahren war, sei er nach links auf den Parkplatz eingebogen. Er habe kein Fahrzeug gesehen, das ihm in unmittelbarer Nähe entgegengekommen sei. Er habe daher gefahrlos nach links abbiegen können (vgl. I 29). Damit übereinstimmende Angaben hat der Beklagte Ziff. 1 auch bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht gemacht, wobei er nochmals darauf hingewiesen hat, dass er vor dem Abbiegen geblinkt und kein entgegenkommendes Fahrzeug gefährdet habe (vgl. I 71). Die Zeugin W., die Fahrerin des Fahrzeugs war, in dem der Kläger - ihr Lebensgefährte- als Beifahrer saß, und die selbst Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten behauptet, die sie an den Kläger abgetreten hat - wodurch sie vom Kläger als Zeugin benannt werden konnte -, hat bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht demgegenüber geschildert, der Beklagte Ziff. 1 sei ihnen mit 80 bis 100 km/h entgegen gekommen. Direkt vor ihnen habe er dann ohne Blinkzeichen und ohne sichtbar zu bremsen nach links herübergezogen. Das Einzige was sie jetzt noch habe machen können, sei gewesen, mit großer Kraft zu bremsen. Nach ihrem Gefühl sei der Beklagte Ziff. 1 direkt vor ihnen gewesen (vgl. I 67 ff).

11

Diese Unfallschilderung, nach der der Beklagte Ziff. 1 gegen § 9 Abs. 3, 5 StVO (Verpflichtung des Abbiegenden, entgegenkommenden Verkehr zunächst durchfahren zu lassen und beim Abbiegen in ein Grundstück eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen) verstoßen hätte, kann so nicht zutreffen. Dass der Beklagte Ziff. 1 aus einer Geschwindigkeit von 80 bis 100 km/h direkt vor dem Fahrzeug der Zeugin nach links in ein Parkgelände eingebogen ist, erscheint schon wegen der bei einem solchen Manöver auftretenden Fliehkraft, die das Fahrzeug aus der Spur werfen müsste, gänzlich unglaubhaft, ganz abgesehen davon, dass der Beklagte Ziff. 1, um auf das Parkgelände zu gelangen, nach seinen unwidersprochen gebliebenen Angaben (vgl. I 71) zwei Bordsteine überqueren musste. Die Aussage der dem Kläger nahestehenden Zeugin, die am Ausgang des Rechtsstreits nicht uninteressiert sein dürfte, ist unter diesen Umständen nicht geeignet, vollen Beweis hinsichtlich des Unfallhergangs zu erbringen. Da der Kläger seine Unfallschilderung nachweisen muss, geht der nicht voll aufgeklärte und letztlich nicht voll aufklärbare Geschehensablauf zu seinen Lasten. Damit kann der Entscheidung nicht als nachgewiesen zugrundegelegt werden, dass der Beklagte Ziff. 1 gegen § 9 StVO verstoßen und die Zeugin W. durch sein verkehrswidriges Verhalten zu einer Vollbremsung gezwungen hat. Bereits aus diesem Grund hat der Kläger keine Ansprüche gegen die Beklagten.

12

2. Der Kläger hat aber auch nicht nachgewiesen, dass die von ihm und der Zeugin W. vorgetragenen Verletzungen auf der von ihnen geschilderten Vollbremsung beruhen. Insoweit macht er geltend, dass er eine akute HWS-Distorsion mit vegetativer Symptomatik sowie die Fraktur zweier Halswirbelbögen erlitten habe und die Zeugin W. eine erhebliche Halswirbelsäulenzerrung mit schmerzhaften Funktionseinschränkungen und Muskelverspannungen sowie Taubheitsempfindung im Bereich von Daumen und Mittelfinger der rechten Hand (I 11, 13). Die Zeugin W. hat zusätzlich angegeben, sie habe Prellungen am linken Arm erlitten (I 67).

13

Das Landgericht hat nach Einholung eines rechtsmedizinischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. W. vom 13.06.2003 (I 125 ff) und mündlicher Anhörung des Sachverständigen auf Antrag des Klägers (I 189 ff) es als nicht nachgewiesen angesehen, dass das behauptete Geschehen am 27.06.2002 kausal für die behaupteten Verletzungen und Beschwerden war.

14

Mit der Berufung befasst der Kläger sich im Wesentlichen mit dem Bruch der Halswirbel und rügt, dass das Landgericht insoweit keine weiteren Beweise erhoben hat. Auf die übrigen Verletzungen, insbesondere die Arm- und Handverletzungen der Zeugin W., geht der Kläger mit der Berufung nicht im Einzelnen ein.

15

Die Angriffe der Berufung gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts vermögen nicht zu überzeugen. Insbesondere hält auch der Senat die Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens nicht für erforderlich. Zunächst ist auch der Senat davon überzeugt, dass die von der Zeugin W. behaupteten Arm- bzw. Handverletzungen nicht Folge einer durchgeführten Vollbremsung sein können. Dabei ist zu beachten, dass eine Arm- bzw. Handverletzung der Zeugin W. in dem ärztlichen Attest vom 04.07.2002 (Anlagenheft LG Seite 5) nicht erwähnt wird. Erstmals am 14.04.2003 wird von fortbestehenden Dysästhesien im linken Unterarm berichtet (vgl. I 103). Der Sachverständige W. hat zu dieser Frage ausgeführt: „In der Regel vollzieht der Fahrer im Bremszeitraum einen gegen das Lenkrad gerichteten Stützvorgang der Arme. Dann hat eine für eine Armprellung notwendige Schleuderbewegung des Armes nicht stattfinden können. Wurde hingegen der Arm nicht gestützt, lag also nicht über die Hände dem Lenkrad auf, dann ist eine Prellung nicht auszuschließen“ (vgl. Seite 7 des Gutachtens, I 137). Die Zeugin hat bei ihrer Befragung vor dem Landgericht ausdrücklich angegeben, sie habe beide Hände am Lenkrad gehabt (I 71 oben). Nach den zitierten Ausführungen des Sachverständigen, die vom Kläger nicht angegriffen werden, steht somit fest, dass die behauptete Armprellung nicht auf den Vorfall zurückgeführt werden kann. Zu diesem Widerspruch äußert sich die Berufung nicht. Kann es aber nicht zutreffen, dass die Armprellung (und damit steht im Zusammenhang der geltend gemachte materielle Schaden in Höhe von EUR 255 für einen beschädigten Ring, vgl. I 11) auf dem Vorfall beruht, sind auch die übrigen Angaben der Zeugin und des Klägers zu den behaupteten körperlichen Beeinträchtigungen kritisch zu würdigen.

16

Aufgrund der Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen kann der Senat sich auch nicht mit der gem. § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit davon überzeugen, dass der Kläger und die Zeugin durch den Vorfall eine HWS-Verletzung davongetragen haben. Ebenso wenig hat der Kläger nachgewiesen, dass er sich eine Fraktur der Halswirbel zugezogen hat. Für die behauptete Fraktur der Halswirbel kann der Kläger auch nicht die Beweiserleichterung des § 287 ZPO für sich in Anspruch nehmen, da eine Primärverletzung (HWS-Distorsion) nicht nachgewiesen ist.

17

Der rechtsmedizinische Sachverständige hat ausgeführt, die zugrunde zu legende Bremsverzögerung von weniger als 8,5 m/s² aus einer Fahrgeschwindigkeit vor Bremsung von 40 km/h betrage 0,87 g. Ein derartiger Wert sei nicht geeignet, ein durch Kopfflexion (-beugung) provoziertes Trauma hervorzurufen. Schon gar nicht sei ein solcher Wert geeignet, Wirbelbogenbrüche hervorzurufen (vgl. S. 6 des Gutachtens, I 135). In der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2003 hat der Sachverständige erläutert, die Kraft, die im vorliegenden Fall (= bei einer Vollbremsung aus einer Geschwindigkeit von 40 km/h) zum Tragen gekommen sei, komme bei weitem noch nicht in den Grenzbereich dessen, was bei einem Heckaufprall als gefährlich angesehen werden könne (vgl. I 191). Dabei müsse man auch sehen, dass das Kopfgelenk gegenüber Nickbewegungen nach vorne, wie sie bei einer Vollbremsung ja nur stattgefunden haben können, bei weitem unempfindlicher sei als bei einem Zurückschleudern nach hinten. Nach seiner Überzeugung könnten bei einem Herabbremsen aus 40 km/h die schweren Folgen, wie von Klägerseite behauptet, nicht eingetreten sein, insbesondere könne der vom Kläger geklagte Bruch von Halswirbelkörpern ausgeschlossen werden, jedenfalls wenn vorher kein hochpathologischer Befund bei diesem vorgelegen habe (vgl. I 191).

18

Da der Kläger stets vorgetragen hat, vor dem Unfall hätten weder er noch die Zeugin W. irgendwelche Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule gehabt, kann von einem hochpathologischen Vorbefund hier nicht ausgegangen werden.

19

In Übereinstimmung mit dem Landgericht hält auch der Senat die Ausführungen des Sachverständigen für überzeugend. Diese Wertung steht nicht in Widerspruch zu dem von Klägerseite herangezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs (BHG) vom 28.01.2003 (z.B. VersR 03, 474). In dieser Entscheidung ging es - anders als im hier vorliegenden Fall - um einen Auffahrunfall mit geringer Geschwindigkeitsdifferenz. Der BGH hat es gebilligt, dass das Oberlandesgericht aufgrund der Angaben des Klägers und einer eingehenden medizinischen Begutachtung in tatrichterlicher Würdigung die Überzeugung gewonnen hat, dass durch den Unfall eine Körperverletzung des Klägers verursacht wurde. Er hat es nicht als rechtsfehlerhaft angesehen, dass ein biomechanisches Gutachten zu der Frage, ob der Unfall geeignet war, eine HWS-Distorsion hervorzurufen - was von Beklagtenseite beantragt worden war - nicht erhoben wurde.

20

Im hier vorliegenden Fall geht es aber nicht um einen Auffahrunfall, sondern um eine Vollbremsung ohne Berührung mit einem anderen Fahrzeug. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, kann ein Auffahrunfall von seinen Folgen für die Halswirbelsäule nicht mit einer Vollbremsung verglichen werden. Dabei ist auch zu sehen, dass der Fahrer oder Insasse sich in der Regel auf den in Kürze erfolgenden Bremsvorgang vorbereiten kann. Die auf die Halswirbelsäule einwirkenden Kräfte sind deshalb anders zu beurteilen als beim Heckaufprall (vgl. auch Kuhn, HWS-Verletzungen in der Schadenregulierung, DAR 2001, 344, 347 mit Hinweis auf die Ausführungen eines Sachverständigen, der ebenfalls davon ausging, dass bei einer Vollbremsung ein Fahrzeug einer Verzögerung von etwa 0,8 g unterliegt, während die biomechanische Belastungsgrenze bei solchen Fällen etwa bei 5 g anzusetzen sei und somit selbst bei Annahme schwerster degenerativer Vorschädigungen die Differenz zwischen der Maximalverzögerung von 0,8 g bei der Vollbremsung zu der kritischen Belastungsgrenze von 5 g so groß sei, dass ein geklagtes HWS-Schleudertrauma leichteren oder gar mittleren Grades hierdurch nicht zu erklären sei). Zum anderen kann aus der Entscheidung des BGH nicht der Schluss gezogen werden, dass in den Fällen, in denen - wie hier - ein biomechanisches Gutachten eingeholt wird, das Gericht auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen nicht zu der Überzeugung gelangen dürfe, dass der Unfall nicht geeignet war, die behauptete Körperverletzung hervorzurufen.

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Nach alledem ist der Senat - genauso wie das Landgericht - davon überzeugt, dass die vom Kläger und der Zeugin W. vorgetragenen Beschwerden bzw. Verletzungen nicht durch das behauptete Unfallgeschehen erklärt werden können. Dem Antrag auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten war daher nicht nachzukommen. Auch aus diesem Grund stehen dem Kläger somit keine Ansprüche gegen die Beklagten zu.

22

Die Berufung des Klägers war nach alledem mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) sind nicht gegeben.