Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 21.09.2004 – 1 Ss 102/04
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts X. vom 18. Februar 2004 aufgehoben.
2. Der Angeklagte wird freigesprochen.
3. Der Beschluss des Amtsgerichts X. vom 27. Oktober 2003 über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wird aufgehoben.
Der Führerschein ist dem Angeklagten zurückzugeben.
4. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
5. Der Angeklagte ist für die Dauer der Beschlagnahme des Führerscheins und der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ab 18. Februar 2004 aus der Staatskasse zu entschädigen. Im Übrigen findet eine solche nicht statt.
Gründe
I.
Das Landgericht X. verurteilte den Angeklagten am 18.02.2004 unter Ermäßigung eines Urteils des Amtsgerichts X. vom 22.12.2003 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt in der Nacht vom 17./18.10.2003, spätestens am 18.10.2003 kurz vor 9.00 Uhr morgens mit seinem Pkw der Marke BMW in Z. auf dem M. Weg am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen, wobei die ihm am 18.10.2003 um 10.15 Uhr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,75 Promille ergab. Ihre Überzeugung von einer Trunkenheitsfahrt des am Morgen des 18.10.2003 gegen 9.00 Uhr in seinem Fahrzeug über das Lenkrad gebeugt und bei laufenden Motor fest schlafend angetroffenen Angeklagten stützt die Strafkammer ergänzend auf das Nichtauffinden von Resten alkoholischer Getränke oder entsprechender Behältnisse im Fahrzeug und auf dessen Abstellort in einer Seitenstraße (M. Weg) einer etwa 50 bis 100 Meter entfernt vorbeiführenden Landstraße.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten, mit welcher dieser die Verletzung materiellen Rechts rügt und seine Freisprechung beantragt.
II.
Das Rechtsmittel hat im angestrebten Umfang Erfolg.
1. Allerdings teilt der Senat nicht die Ansicht der Revision, dass die vom Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung angeführten Indizien eine Verurteilung des Angeklagten wegen Trunkenheit im Straßenverkehr (zur Notwendigkeit eines in Bewegung setzen des Fahrzeugs für den Begriff des Führens vgl. BGH NZV 1989, 32 f.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage 2003, StGB, § 316 Rn.2; a.A. noch BGH NJW 1955, 1040; 64, 1911 f.; OLG Schleswig VerkMitt 1974 Nr. 72) nicht zu tragen vermögen. Zu Recht ist die Strafkammer nämlich davon ausgegangen, dass bei der festgestellten Auffindesituation (betrunkener Fahrer schlafend am Steuer eines parkenden Kraftfahrzeuges) dem Abstellort im Rahmen der Beweiswürdigung besonderes Gewicht beikommen und eine ausreichende Grundlage für einen Tatnachweis darstellen kann (Tröndle/Fischer, StGB, 52. Auflage 2004, § 316 Rn. 5 a.E; ablehnend bei ähnlichen Fallgestaltungen OLG Hamm BA 38, 188 ff.; OLG Schleswig VerkMitt 1974 Nr. 72; AG Homburg VRS 77, 65 ff.; zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung: OLG Karlsruhe Die Justiz 2001, 364 ff. m.z.w.N.). Es liegt nach Ansicht des Senates nämlich auf der Hand, dass die Möglichkeit, ein Fahrzeugführer habe sich nach Alkoholaufnahme nur zum „Schlafen in sein Kfz gelegt“ eher als wahrscheinlich anzunehmen ist, wenn das Auto beispielsweise neben einer Gaststätte als etwa an einem abgelegenen Ort geparkt wurde und andere in Betracht kommende Möglichkeiten (Dritte Person als Führer, Alkoholaufnahme erst nach Beendigung der Fahrt) aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten eher als unwahrscheinlich anzusehen sind. Ob die Strafkammer bei ihren Überlegungen indes einzelnen Indizien eine zu hohe Bedeutung beigemessen (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.07.2004, 3 Ss 59/04) oder aber weitere in Betracht kommende nahe liegende Möglichkeiten übersehen hat, kann der Senat offen lassen, denn das Urteil kann aus anderem Grund keinen Bestand haben.
2. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen aus Rechtsgründen eine Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nicht.
a. Bei ihrer rechtlichen Bewertung des mitgeteilten Sachverhalts geht die Strafkammer ersichtlich von einem Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt unmittelbar vor dem Auffinden des Fahrzeugs am 18.10.2003 gegen 9.00 Uhr aus, weshalb sie volle Schuldfähigkeit des Angeklagten annimmt. Sie übersieht dabei, dass die Trunkenheitsfahrt des Angeklagten auch in der Nacht vom 17./18.10.2003 - ein genauer Zeitpunkt war nicht feststellbar - stattgefunden und der Angeklagte seinen Rausch im Auto lediglich bis zum Morgengrauen ausgeschlafen haben könnte. Die Strafkammer hat jedoch keine Rückrechnung des mutmaßlichen Blutalkoholgehalts auf diese Zeitspanne vorgenommen, wozu angesichts einer gemessenen Blutalkoholkonzentration von 1,75 Promille am Morgen des 18.10.2003 gegen 10.15 Uhr aber durchaus Anlass bestanden hätte. Geht man nämlich etwa von einer Tatzeit in der Nacht vom 17./18.10.2003 gegen 24.00 Uhr aus, so käme bei Berücksichtigung der höchsten Alkoholabbauwerte über neun Stunden von 0,2 Promille pro Stunde zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0,2 Promille (vgl. hierzu BGH StV 1986, 147 f. und 338 f.; OLG Düsseldorf NJW 1989, 1557 ff.; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Auflage 2004, § 20 Rn. 13) zugunsten des Angeklagten bereits eine Blutalkoholkonzentration von 3,75 Promille und ggf. - bei einer noch längeren Standzeit - sogar von mehr in Betracht. Bei einer derartig hohen Blutalkoholkonzentration kann Schuldunfähigkeit nicht sicher ausgeschlossen werden, wenn - wie hier - nähere Feststellungen zum Tatgeschehen und zu psychodiagnostischen Kriterien - der Angeklagte ist nicht vorbestraft und wegen Alkohol im Straßenverkehr in den letzten zehn Jahren nicht auffällig geworden - vollständig fehlen (Tröndle/Fischer, 52. Aufl., § 20 Rn. 20 ff.; vgl. auch hierzu auch jüngst BGH NStZ-RR 2003, 71 f.: keine Schuldunfähigkeit angenommen bei errechneter Blutalkoholkonzentration von 3,87 Promille, hoher Alkoholgewöhnung und fehlenden Ausfallerscheinungen des Täters).
b. Dass in einer neuen Hauptverhandlung noch abweichende Feststellungen zum Tatgeschehen und zur Schuldfähigkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung einer eventuell vorliegenden "actio libera in causa" getroffen werden könnten, schließt der Senat aufgrund der lang zurückliegenden Tatzeit und mangelnder Anknüpfungstatsachen aus. Die rein theoretische Möglichkeit, ein bislang noch unbekannt gebliebener Zeuge würde sich an ein nicht besonders auffälliges Geschehen in der Nacht des 17./18.10.2003 bis zum Morgen des 18.10.2003 erinnern können, kann vernachlässigt werden.
c. Bei dieser Ausgangslage musste der Angeklagte aber aus Rechtsgründen freigesprochen werden. Eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr ist nicht möglich, da mangels Feststellbarkeit einer konkreten Tatzeit das Vorliegen von Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB nicht ausgeschlossen werden kann. Auch eine Ahndung wegen § 323 a StGB scheidet aus, da eine Verurteilung wegen Vollrausches voraussetzt, dass sich der Täter schuldhaft bis zu einem Grade in einen Rausch versetzt hat, der den Bereich der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB sicher erreicht. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, da zugunsten des Angeklagten bei einer möglichen Tatzeit am 18.10.2003 gegen 9.00 von einer BAK von 1,75 Promille auszugehen und der Tatbestand des § 323 a StGB mangels Vorliegens eines Rauschzustandes nicht erfüllt wäre, da der Täter in diesem Falle als voll schuldfähig anzusehen ist (BGHSt 32, 48 ff.; BGHR StGB § 323 a Abs.1 Rausch 1; OLG Köln DAR 2001, 230 ff.; dass VRS 68, 38 ff.; BayObLG BA 16, 313 ff.; a.A. Tröndle/Fischer, a.a.O., § 323 a Rn.11 m.w.N.; Schönke-Schröder-Cramer/Sternberg-Lieben,26. Aufl. 2001, § 323 a, Rn. 8 ff.). Auch eine Verurteilung des Angeklagten aufgrund eines Stufenverhältnisses oder aber auf wahldeutiger Grundlage ist aus Rechtsgründen nicht möglich (BGHR StGB § 323a Abs.1 Rausch 1; Tröndle/Fischer, a.a.O.), weshalb der Angeklagte nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freigesprochen werden muss.
III.
Nachdem der Senat das vom Angeklagten angefochtene Urteil endgültig aufgehoben hat, kann er selbst nach § 111 a Abs. 2 StPO die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufheben (Löwe/Rosenberg, 24. Aufl., § 111 a, Rn. 44; BayObLG München DAR 1993, 304).
IV.
Gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 StrEG ist der Angeklagte für den durch den Vollzug der Beschlagnahme des Führerscheins und der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis erlittenen Schaden aus der Staatskasse nur für den Zeitraum ab 18.02.2004 zu entschädigen. Im Übrigen ist eine Entschädigung ausgeschlossen, da der Angeklagte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verursacht hat (§ 5 Abs.2 StrEG). Nach den mit der Beurteilung der Strafverfolgungsbehörde zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des Führerscheins (vgl. OLG Düsseldorf StV 1989, 29 f.; OLG Frankfurt MDR 1978, 514; Meyer-Goßner, StrEG, 47. Aufl. 2004, § 5 Rn. 10) übereinstimmenden Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in der Nacht vom 17/18.10.2003, spätestens am 18.10.2003 kurz vor 9.00 Uhr am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen, wobei er eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,75 Promille aufwies (Meyer-Goßner, a.a.O., Rn.12). Dass er hierfür aus Rechtsgründen nicht bestraft werden kann und freizusprechen war, hindert nicht die Beurteilung, der Angeklagte habe durch seine Teilnahme am Straßenverkehr - und nicht nur durch sein „Schlafen im Auto“ (vgl. hierzu OLG Hamm VRS 58, 69 ff.) - die Strafverfolgungsmaßnahme zumindest grob fahrlässig verursacht (vgl. ähnlich BGHSt 29, 168 ff.: Verjährung). Ab dem Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung am 18.02.2004 ist das Verhalten des Angeklagten aber nicht mehr als ursächlich für die Entziehung der Fahrerlaubnis anzusehen, da die Strafkammer die sich aufgrund ihrer Beweiswürdigung aufzeigende Rechtslage hätte erkennen können und müssen (vgl. KG Beschluss vom 12.07.1999, 3 Ws 325/99; Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 7).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.