Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 21.10.2004 – 16 UF 266/04
Tenor
1. Im Beschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
2. Der Beschwerdewert wird auf 3000 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem der Antragsteller und Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgenommen hat, ist über die Kosten zu entscheiden. Für die Kostenerstattung gilt auch im Zwangsgeldverfahren § 13 a FGG (Johannsen/Büte, Eherecht, 4. Auflage, § 33 FGG Rn. 24 mwN). Hierbei entspricht es nicht der Billigkeit gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG, dass die außergerichtlichen Kosten von einem Teil zu erstatten sind. In Sorge- und Umgangsverfahren - und entsprechend in einem das Umgangsrecht betreffenden Zwangsgeldverfahren - ist eine Kostenerstattung nur anzuordnen, wenn die zurückgenommene Beschwerde von vornherein ganz deutlich unbegründet erschien (OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 1303). Es ist nicht auszuschließen, dass die zurückgenommene Beschwerde Erfolg gehabt hätte. Der Antragsteller hat die Beschwerde zurückgenommen, nachdem die Parteien außergerichtlich eine einvernehmliche Lösung zur Regelung des Umgangs gefunden haben. Er hat die Kosten nicht durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder grobes Verschulden gemäß § 13 a Ab. 1 Satz 2 FGG verursacht. Es wäre daher unbillig, ihm die Erstattung der außer-gerichtlichen Kosten des Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Der Beschwerdewert wurde gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 und 3 KostO festgesetzt.