Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil vom 04.02.2005 – 12 U 227/04

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 07.05.2004 - 3 0 409/02 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Versicherungsleistungen aus einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in Anspruch.

2

Der klagende Rechtsanwalt ist als Insolvenzverwalter tätig. Er wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 02.06.2000 als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K. KG ... - ... bestellt, nachdem er bereits durch Beschluss vom 28.04.2000 zum vorläufigen Insolvenzverwalter ernannt worden war. Der Kläger versicherte sich gegen die Inanspruchnahme wegen von ihm bei der Tätigkeit als Insolvenzverwalter oder vorläufiger Insolvenzverwalter verursachter Vermögensschäden bei der Beklagten (Versicherungsschein vom 28.08.2000, Anlage K 2). Dem Versicherungsverhältnis lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung von Vermögensschäden (AVB; Anlage B 2) und die Besonderen Vereinbarungen für die Vermögensschaden - Haftpflichtversicherung von vorläufigen Insolvenzverwaltern, Insolvenzverwaltern usw. (Anlage B 1) zugrunde.

3

§ 4 Nr. 5 AVB lautet:

4

„ Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche:...

5

5. Wegen Schadenstiftung durch wissentliches Abweichen vom Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung;“

6

Der Kläger führte den Betrieb der Insolvenzschuldnerin im Hinblick auf eine erhoffte Geschäftsübernahme durch eine Auffanggesellschaft fort, die allerdings Anfang Oktober 2000 zunächst scheiterte. Nach Eintritt neuer Gesellschafter in die Auffanggesellschaft führte der Kläger die Übernahmeverhandlungen fort, bis Ende Dezember 2000 klar wurde, dass die Übernahme nicht abgewickelt werden konnte. Der Kläger stellte den Geschäftsbetrieb zum 31.05.2001 ein und gab am 05.07.2001 die Massenunzulänglichkeitserklärung ab, nachdem festgestellt worden war, dass nicht der von ihm prognostizierte Rohertrag, sondern ein Verlust erwirtschaftet worden war.

7

Der Kläger wurde von einzelnen Massegläubigern persönlich in Anspruch genommen und leistete zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßen an diese insgesamt EUR 21.814,26 (Klagantrag Ziffer 1). Hinsichtlich der sonstigen, nicht aus der Masse erfüllbaren Masseverbindlichkeiten begehrt der Kläger Feststellung der Deckungspflicht und der Pflicht zur Zahlung der Kosten der Rechtsverteidigung und der Zins- und Säumniszuschläge. Die Beklagte hat Deckungsansprüche unter Berufung auf § 4 Ziffer 5 AVB abgelehnt.

8

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Beklagte sei aufgrund des subjektiven Risikoausschlusses in § 4 Nr. 5 AVB von ihrer Leistungspflicht frei. Der Insolvenzverwalter habe sich bei Fortführung des Geschäftsbetriebs des Schuldners anhand eines Liquiditätsplans zu vergewissern, ob unter Berücksichtigung aller bestehenden und absehbaren Verbindlichkeiten die neue Masseverbindlichkeit wahrscheinlich befriedigt werden könne. Diesen Anforderungen habe der Kläger nicht genügt. Er habe selbst vorgetragen, dass er die Liste der Kreditoren erst Anfang März 2001 zur Kenntnis genommen habe. Vor diesem Zeitpunkt habe er keinen Überblick über Umfang und Fälligkeit der eingegangenen Verbindlichkeiten gehabt. Der Kläger habe auch nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen Masseforderungen aufgelistet, sondern den tatsächlichen Aufwand ausgewiesen und durch einen Aufschlag auf den tatsächlichen Aufwand die Höhe der erwartenden Forderungen berechnet. Diese Verfahrensweise habe den Grundsätzen der Liquiditätsplanung widersprochen. Gegen die Verpflichtung zur Liquiditätsplanung, bei der es sich um eine fundamentale Grundregel handele, habe der Kläger auch wissentlich verstoßen.

9

Hiergegen richtet sich die zulässige Berufung des Klägers, mit der dieser weiterhin die Feststellung der Deckungspflicht durch die Beklagten beansprucht. Der Kläger macht insbesondere geltend, dass es an einem wissentlichen Verstoß im vorliegenden Falle fehle. Er habe eine geschulte und ausgebildete Fachkraft, den Zeugen B. , beauftragt, die Liquiditätsplanung, Liquiditätsüberwachung und Steuerung unter Beachtung der Situation der Insolvenzschuldnerin durchzuführen. Eine solche Delegation sei zulässig. Auch könne der wissentliche Pflichtverstoß des Klägers nicht mit dem vollständigen Fehlen einer Liquiditätsplanung begründet werden. Es habe sich erst im nachhinein herausgestellt, dass die für den Zeitraum der befristeten Firmenfortführung im Auftrag des Klägers durch den Zeugen B. erstellte Liquiditätsplanung dahingehend fehlerhaft gewesen sei, dass sie mangels Durchführung einer monatsaktualisierten Bewertung des halbfertigen Warenbestandes den letztendlich festgestellten Rohertragsverlust in Höhe von 19,4 % für den Zeitraum der befristeten Firmenfortführung nicht aufgedeckt habe. Hieraus könne nicht der Rückschluss auf ein ausdrückliches Bewusstsein des Klägers hinsichtlich des zugestandenen Pflichtenverstoßes gezogen werden. Dem Kläger sei im Rahmen der ihm obliegenden Überwachungspflichten des eingesetzten Zeugen B. nur der Vorwurf fahrlässiger Versäumnisse zu machen.

10

Der Kläger beantragt,

11

das Urteil des Landgerichtes Mannheim vom 07.05.2004 abzuändern und

12

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 21.814,26 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

13

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus der Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung mit dem Versicherungsschein-Nr.: 6... ausgestellt am 28.10.2000 verpflichtet ist, dem Kläger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K. KG, ...str., E. (Amtsgericht Karlsruhe, Az.: 2 IN 223/00), Haftpflicht-Versicherungsschutz zu gewähren soweit der Kläger nach den §§ 60, 61 InsO persönlich in Anspruch genommen wird.

14

a) für sämtliche Masseforderungen der Volksbank ... eG aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K. KG in Höhe von EUR 178.952,16 gemäß nachfolgender Zusammenstellung seit dem 01.06.2000;

15

Rang Gläubiger

Betrag

Grund

anerkannter Betrag

Zahlbetrag

offener Betrag

Währung

§ 55 InsO Volksbank eG

178.952,16

Beteiligung Daimler Benz

178.952,16

-

178.952,16

EUR

16

b) für sämtliche Masseforderungen der Sozialversicherungsträger aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K. KG in Höhe von EUR 100.828,38 gemäß nachfolgender Zusammenstellung seit dem 01.04.2001;

17

Rang Gläubiger

Betrag

Grund

anerkannter Betrag

Zahlbetrag

offener Betrag

Währung

7.197,53

05/01

7.197,53

-

7.197,53

EUR

5.446,43

04/2001

5.446,43

-

5.446,43

EUR

526,12

SZ, Mahngebühren

526,12

-

526,12

EUR

26,08

SZ bis 11/01

26,08

-

26,08

EUR

95,82

SZ, Mahngebühren

95,82

-

95,82

EUR

829,60

04/01

829,60

-

829,60

EUR

863,46

05/01

863,46

-

863,46

EUR

1.331,76

04/01

1.331,76

-

1.331,76

EUR

809,58

05/01

809,58

-

809,58

EUR

289,03

SZ, Mahngebühren

289,03

-

289,03

EUR

834,31

05/01

834,31

-

834,31

EUR

817,04

04/01

817,04

-

817,04

EUR

1.233,86

06/01

1.233,86

-

1.233,86

EUR

353,01

04/01

353,01

-

353,01

EUR

79,20

SZ, Mahngebühren

79,20

-

79,20

EUR

538,90

05/01

538,90

-

538,90

EUR

866,12

05/01

866,12

-

866,12

EUR

460,22

04/01

460,22

-

460,22

EUR

1.740,78

04/01

1.740,78

-

1.740,78

EUR

64,93

SZ, Mahngebühren

64,93

-

64,93

EUR

1.681,67

05/01

1.681,67

-

1.681,67

EUR

12.835,10

04/01

12.835,10

-

12.835,10

EUR

15.940,35

05/01

15.940,35

-

15.940,35

EUR

1.509,84

SZ/Mahngebühren

1.509,84

-

1.509,84

EUR

19.023,31

Lieferung und Leistung

19.023,31

-

19.023,31

EUR

9.853,27

Beitragsbescheid 2001

9.853,27

-

9.853,27

EUR

732,17

06/01

732,17

-

732,17

EUR

645,76

SZ, Mahngebühren

645,76

-

645,76

EUR

7.198,27

05/01

7.198,27

-

7.198,27

EUR

7.004,86

04/01

7.004,86

-

7.004,86

EUR

18

c) für sämtliche Masseforderungen der Arbeitnehmer und des Arbeitsamtes ... aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K. KG in Höhe von EUR 193.302,00 gemäß Anlage A4 seit dem 01.04.2001;

19

Rang Gläubiger

Betrag

Grund

anerkannter Betrag

Zahlbetrag

offener Betrag

Währung

3.278,05

Arbeitsentgelt

3.278,05

-

3.278,05

EUR

4.231,93

Arbeitsentgelt

4.231,93

-

4.231,93

EUR

6.455,88

Anspruchsübergang

6.455,88

-

6.455,88

EUR

4.114,91

Anspruchsübergang

4.114,91

-

4.114,91

EUR

5.768,22

Anspruchsübergang

5.768,22

-

5.768,22

EUR

371,67

Anspruchsüber.Kortus

371,67

-

371,67

EUR

2.791,97

Arbeitsentgelt

2.791,97

-

2.791,97

EUR

895,17

Arbeitsentgelt

895,17

-

895,17

EUR

2.911,16

Arbeitsentgelt

2.911,16

-

2.911,16

EUR

4.272,18

Arbeitsentgelt

4.272,18

-

4.272,18

EUR

3.677,39

Arbeitsentgelt

3.677,39

-

3.677,39

EUR

6.996,43

Arbeitsentgelt

6.996,43

-

6.996,43

EUR

2.758,42

Überstunden

2.758,42

-

2.758,42

EUR

1.322,20

Gehalt

1.322,20

-

1.322,20

EUR

347,77

Arbeitsentgelt

347,77

-

347,77

EUR

89,46

Arbeitsentgelt

89,46

-

89,46

EUR

433,35

Arbeitsentgelt

433,35

-

433,35

EUR

45,17

Arbeitsentgelt

45,17

-

45,17

EUR

7.042,97

Arbeitsentgelt

7.042,97

-

7.042,97

EUR

3.581,50

Arbeitsentgelt

3.581,50

-

3.581,50

EUR

3.976,67

Arbeitsentgelt

3.976,67

-

3.976,67

EUR

3.286,03

Arbeitsentgelt

3.286,03

-

3.286,03

EUR

1.310,56

Arbeitsentgelt

1.310,56

-

1.310,56

EUR

3.301,14

Arbeitsentgelt

3.301,14

-

3.301,14

EUR

4.070,22

Arbeitsentgelt

4.070,22

-

4.070,22

EUR

7.604,91

Arbeitsentgelt

7.604,91

-

7.604,91

EUR

823,92

Arbeitsentgelt

823,92

-

823,92

EUR

2.210,59

Arbeitsentgelt

2.210,59

-

2.210,59

EUR

298,61

Arbeitsentgelt

298,61

-

298,61

EUR

1.313,04

Arbeitsentgelt

1.313,04

-

1.313,04

EUR

1.077,61

Arbeitsentgelt

1.077,61

-

1.077,61

EUR

3.586,56

Arbeitsentgelt

3.586,56

-

3.586,56

EUR

811,61

Arbeitsentgelt

811,61

-

811,61

EUR

5.916,10

Arbeitsentgelt

5.916,10

-

5.916,10

EUR

3.629,17

Arbeitsentgelt

3.629,17

-

3.629,17

EUR

621,79

Arbeitsentgelt

621,79

-

621,79

EUR

2.688,56

Arbeitsentgelt

2.688,56

-

2.688,56

EUR

4.485,06

Arbeitsentgelt

4.485,06

-

4.485,06

EUR

112,61

Arbeitsentgelt

112,61

-

112,61

EUR

3.178,58

Arbeitsentgelt

3.178,58

-

3.178,58

EUR

642,54

Arbeitsentgelt

642,54

-

642,54

EUR

1.131,25

Arbeitsentgelt

1.131,25

-

1.131,25

EUR

2.597,00

Arbeitsentgelt

2.597,00

-

2.597,00

EUR

6.100,18

Arbeitsentgelt

6.100,18

-

6.100,18

EUR

1.933,73

Arbeitsentgelt

1.933,73

-

1.933,73

EUR

3.925,80

Arbeitsentgelt

3.925,80

-

3.925,80

EUR

39,88

Vl

39,88

-

39,88

EUR

2.722,24

Arbeitsentgelt

2.722,24

-

2.722,24

EUR

5.675,83

Arbeitsentgelt

5.675,83

-

5.675,83

EUR

358,73

Arbeitsentgelt

358,73

-

358,73

EUR

3.338,73

Arbeitsentgelt

3.338,73

-

3.338,73

EUR

4.324,68

Arbeitsentgelt

4.324,68

-

4.324,68

EUR

3.422,85

Arbeitsentgelt

3.422,85

-

3.422,85

EUR

2.700,29

Arbeitsentgelt

2.700,29

-

2.700,29

EUR

3.654,70

Arbeitsentgelt

3.654,70

-

3.654,70

EUR

210,67

Arbeitsentgelt

210,67

-

210,67

EUR

4.243,40

Arbeitsentgelt

4.243,40

-

4.243,40

EUR

3.745,87

Arbeitsentgelt

3.745,87

-

3.745,87

EUR

3.853,24

Arbeitsentgelt

3.853,24

-

3.853,24

EUR

3.605,16

Arbeitsentgelt

3.605,16

-

3.605,16

EUR

3.605,16

Arbeitsentgelt

3.605,16

-

3.605,16

EUR

3.793,79

Arbeitsentgelt

3.793,79

-

3.793,79

EUR

126,46

Arbeitsentgelt

126,46

-

126,46

EUR

5.205,74

Arbeitsentgelt

5.205,74

-

5.205,74

EUR

3.752,15

Arbeitsentgelt

3.752,15

-

3.752,15

EUR

45,21

Arbeitsentgelt

45,21

-

45,21

EUR

2.857,62

Arbeitsentgelt

2.857,62

-

2.857,62

EUR

20

d) für sämtliche Masseforderungen der Lieferanten aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K. KG in Höhe von EUR 410.724,48 gemäß nachfolgender Aufstellung seit dem 01.10.2000;

21

Rang Gläubiger

Betrag

Grund

Anerkannter Betrag

Zahlbetrag

offene Forderung

Währung

129,03

Lieferung und Leistung

129,03

-

129,03

EUR

21,72

Lieferung und Leistung

21,72

-

21,72

EUR

44,67

Lieferung und Leistung

44,67

-

44,67

EUR

38,26

Lieferung und Leistung

38,26

-

38,26

EUR

3,66

Lieferung und Leistung

3,66

-

3,66

EUR

22,54

Lieferung und Leistung

22,54

-

22,54

EUR

8,20

Lieferung und Leistung

8,20

-

8,20

EUR

8,20

Lieferung und Leistung

8,20

-

8,20

EUR

2,56

Mahngebühren

2,56

-

2,56

EUR

229,41

Lieferung und Leistung

229,41

-

229,41

EUR

79,26

Lieferung und Leistung

79,26

-

79,26

EUR

212,66

Lieferung und Leistung

212,66

-

212,66

EUR

46,26

Lieferung und Leistung

46,26

-

46,26

EUR

920,60

Lieferung und Leistung

920,60

-

920,60

EUR

110,40

Kosten

110,40

-

110,40

EUR

1.110,05

Lieferung und Leistung

1.110,05

-

1.110,05

EUR

160,25

Lieferung und Leistung

160,25

-

160,25

EUR

7,67

Mahngebühren

7,67

-

7,67

EUR

1.049,78

Lieferung und Leistung

1.049,78

-

1.049,78

EUR

548,55

Lieferung und Leistung

548,55

-

548,55

EUR

250,52

Lieferung und Leistung

250,52

-

250,52

EUR

833,90

Lieferung und Leistung

833,90

-

833,90

EUR

1.576,22

Lieferung und Leistung

1.576,22

-

1.576,22

EUR

451,47

Lieferung und Leistung

451,47

-

451,47

EUR

379,75

Lieferung und Leistung

379,75

-

379,75

EUR

451,47

Lieferung und Leistung

451,47

-

451,47

EUR

564,34

Lieferung und Leistung

564,34

-

564,34

EUR

451,47

Lieferung und Leistung

451,47

-

451,47

EUR

162,83

Lieferung und Leistung

162,83

-

162,83

EUR

2.883,39

Lieferung und Leistung

2.883,39

-

2.883,39

EUR

597,45

Lieferung und Leistung

597,45

-

597,45

EUR

3.368,03

Lieferung und Leistung

3.368,03

-

3.368,03

EUR

3.089,08

Lieferung und Leistung

3.089,08

-

3.089,08

EUR

25,28

Lieferung und Leistung

25,28

-

25,28

EUR

803,91

Lieferung und Leistung

803,91

-

803,91

EUR

798,25

Lieferung und Leistung

798,25

-

798,25

EUR

1.126,18

Lieferung und Leistung

1.126,18

-

1.126,18

EUR

1.064,33

Lieferung und Leistung

1.064,33

-

1.064,33

EUR

5.631,59

Lieferung und Leistung

5.631,59

-

5.631,59

EUR

74,75

Lieferung und Leistung

74,75

-

74,75

EUR

602,05

Kosten

602,05

-

602,05

EUR

666,47

Kosten

666,47

-

666,47

EUR

230,66

Lieferung und Leistung

230,66

-

230,66

EUR

16.012,64

Lieferung und Leistung

16.012,64

-

16.012,64

EUR

2.752,69

Lieferung und Leistung

2.752,69

-

2.752,69

EUR

248,52

Lieferung und Leistung

248,52

-

248,52

EUR

6.642,11

Lieferung und Leistung

6.642,11

-

6.642,11

EUR

11.153,80

Lieferung und Leistung

11.153,80

-

11.153,80

EUR

88,61

Lieferung und Leistung

88,61

-

88,61

EUR

684,61

Lieferung und Leistung

684,61

-

684,61

EUR

167,02

Lieferung und Leistung

167,02

-

167,02

EUR

95,90

Lieferung und Leistung

95,90

-

95,90

EUR

284,56

Lieferung und Leistung

284,56

-

284,56

EUR

1.488,09

Lieferung und Leistung

1.488,09

-

1.488,09

EUR

25,50

Lieferung und Leistung

25,50

-

25,50

EUR

165,52

Kosten

165,52

-

165,52

EUR

467,95

Lieferung und Leistung

467,95

-

467,95

EUR

915,31

Lieferung und Leistung

915,31

-

915,31

EUR

1.552,19

Dienstleistung

1.552,19

-

1.552,19

EUR

494,52

Mahngebühren

494,52

-

494,52

EUR

572,10

Lieferung und Leistung

572,10

-

572,10

EUR

574,24

Lieferung und Leistung

574,24

-

574,24

EUR

350,70

Kosten

350,70

-

350,70

EUR

1.375,99

Lieferung und Leistung

1.375,99

-

1.375,99

EUR

4.649,89

Lieferung und Leistung

4.649,89

-

4.649,89

EUR

640,55

Lieferung und Leistung

640,55

-

640,55

EUR

77,10

Lieferung und Leistung

77,10

-

77,10

EUR

228,05

Lieferung und Leistung

228,05

-

228,05

EUR

265,71

Lieferung und Leistung

265,71

-

265,71

EUR

3.202,73

Lieferung und Leistung

3.202,73

-

3.202,73

EUR

210,27

Lieferung und Leistung

210,27

-

210,27

EUR

287,06

Lieferung und Leistung

287,06

-

287,06

EUR

185,82

Lieferung und Leistung

185,82

-

185,82

EUR

13.683,32

Lieferung und Leistung

13.683,32

-

13.683,32

EUR

620,61

Kosten

620,61

-

620,61

EUR

10.563,31

Lieferung und Leistung

10.563,31

-

10.563,31

EUR

2.920,30

Lieferung und Leistung

2.920,30

-

2.920,30

EUR

388,58

Lieferung und Leistung

388,58

-

388,58

EUR

1.286,70

Lieferung und Leistung

1.286,70

-

1.286,70

EUR

12.782,30

Lieferung und Leistung

12.782,30

-

12.782,30

EUR

654,45

Kosten

654,45

-

654,45

EUR

47,36

Lieferung und Leistung

47,36

-

47,36

EUR

61,44

Lieferung und Leistung

61,44

-

61,44

EUR

771,03

Lieferung und Leistung

771,03

-

771,03

EUR

264,52

Lieferung und Leistung

264,52

-

264,52

EUR

814,66

Lieferung und Leistung

814,66

-

814,66

EUR

15,78

Lieferung und Leistung

15,78

-

15,78

EUR

1.616,19

Lieferung und Leistung

1.616,19

-

1.616,19

EUR

498,20

Lieferung und Leistung

498,20

-

498,20

EUR

225,00

Lieferung und Leistung

225,00

-

225,00

EUR

100,23

Lieferung und Leistung

100,23

-

100,23

EUR

140,21

Lieferung und Leistung

140,21

-

140,21

EUR

83,03

Lieferung und Leistung

83,03

-

83,03

EUR

76,69

Lieferung und Leistung

0,51

-

0,51

EUR

10,23

Kosten

0,51

-

0,51

EUR

161,32

Lieferung und Leistung

161,32

-

161,32

EUR

252,63

Lieferung und Leistung

252,63

-

252,63

EUR

1.033,89

Lieferung und Leistung

1.033,89

-

1.033,89

EUR

9,61

Lieferung und Leistung

9,61

-

9,61

EUR

2.103,56

Lieferung und Leistung

2.103,56

-

2.103,56

EUR

2.840,71

Lieferung und Leistung

2.840,71

-

2.840,71

EUR

1.052,78

Lieferung und Leistung

1.052,78

-

1.052,78

EUR

2.850,00

Lieferung und Leistung

2.850,00

-

2.850,00

EUR

1.083,00

Lieferung und Leistung

1.083,00

-

1.083,00

EUR

206,46

Kosten RA

206,46

-

206,46

EUR

178,05

Zinsen

178,05

-

178,05

EUR

463,80

Lieferung und Leistung

463,80

-

463,80

EUR

463,80

Lieferung und Leistung

463,80

-

463,80

EUR

9.034,01

Telefonanlage

0,51

-

0,51

EUR

252,07

Lieferung und Leistung

252,07

-

252,07

EUR

75,01

Kosten

75,01

-

75,01

EUR

12,78

Mahngebühren

12,78

-

12,78

EUR

266,89

Lieferung und Leistung

266,89

-

266,89

EUR

252,07

Lieferung und Leistung

252,07

-

252,07

EUR

252,07

Lieferung und Leistung

252,07

-

252,07

EUR

452,03

Lieferung und Leistung

452,03

-

452,03

EUR

248,00

Lieferung und Leistung

248,00

-

248,00

EUR

738,74

Dienstleistung

0,51

-

0,51

EUR

474,95

Lieferung und Leistung

474,95

-

474,95

EUR

965,27

Lieferung und Leistung

965,27

-

965,27

EUR

503,17

Lieferung und Leistung

503,17

-

503,17

EUR

1.293,74

Lieferung und Leistung

1.293,74

-

1.293,74

EUR

2.476,78

Lieferung und Leistung

2.476,78

-

2.476,78

EUR

422,25

Lieferung und Leistung

422,25

-

422,25

EUR

57,32

Kosten

57,32

-

57,32

EUR

1.708,12

Lieferung und Leistung

1.708,12

-

1.708,12

EUR

483,71

Lieferung und Leistung

483,71

-

483,71

EUR

1.363,20

Lieferung und Leistung

0,51

-

0,51

EUR

596,65

Lieferung und Leistung

596,65

-

596,65

EUR

66,05

Zinsen

65,54

-

65,54

EUR

180,00

Lieferung und Leistung

180,00

-

180,00

EUR

2.436,00

Lieferung und Leistung

2.036,00

-

2.036,00

EUR

82,65

Lieferung und Leistung

82,65

-

82,65

EUR

43,86

Lieferung und Leistung

43,86

-

43,86

EUR

105,17

Lieferung und Leistung

0,51

-

0,51

EUR

319,91

Lieferung und Leistung

319,91

-

319,91

EUR

979,50

Lieferung und Leistung

979,50

-

979,50

EUR

189,34

Kosten

0,51

-

0,51

EUR

265,94

Lieferung und Leistung

265,94

-

265,94

EUR

116,86

Kosten

116,86

-

116,86

EUR

925,77

Lieferung und Leistung

925,77

-

925,77

EUR

597,84

Lieferung und Leistung

597,84

-

597,84

EUR

928,24

Lieferung und Leistung

928,24

-

928,24

EUR

52,53

Lieferung und Leistung

52,53

-

52,53

EUR

996,41

Lieferung und Leistung

996,41

-

996,41

EUR

4.337,33

Lieferung und Leistung

4.337,33

-

4.337,33

EUR

294,18

Lieferung und Leistung

294,18

-

294,18

EUR

1.539,68

Lieferung und Leistung

1.539,68

-

1.539,68

EUR

344,34

Lieferung und Leistung

344,34

-

344,34

EUR

129,80

Lieferung und Leistung

129,80

-

129,80

EUR

232,65

Lieferung und Leistung

232,65

-

232,65

EUR

738,41

Lieferung und Leistung

738,41

-

738,41

EUR

718,06

Lieferung und Leistung

718,06

-

718,06

EUR

2.081,19

Lieferung und Leistung

2.081,19

-

2.081,19

EUR

303,13

Lieferung und Leistung

303,13

-

303,13

EUR

507,69

Lieferung und Leistung

507,69

-

507,69

EUR

312,21

Lieferung und Leistung

312,21

-

312,21

EUR

1.273,74

Lieferung und Leistung

1.273,74

-

1.273,74

EUR

55,45

Lieferung und Leistung

55,45

-

55,45

EUR

1.410,38

Lieferung und Leistung

1.410,38

-

1.410,38

EUR

468,39

Lieferung und Leistung

468,39

-

468,39

EUR

7.161,70

Lieferung und Leistung

7.161,70

-

7.161,70

EUR

1.885,69

Lieferung und Leistung

1.676,79

-

1.676,79

EUR

2,05

Mahngebühren

2,05

-

2,05

EUR

487,20

Lieferung und Leistung

487,20

-

487,20

EUR

30,16

Lieferung und Leistung

30,16

-

30,16

EUR

730,80

Lieferung und Leistung

730,80

-

730,80

EUR

15,08

Lieferung und Leistung

15,08

-

15,08

EUR

75,52

Lieferung und Leistung

75,40

-

75,40

EUR

405,56

Lieferung und Leistung

405,56

-

405,56

EUR

367,53

Lieferung und Leistung

367,53

-

367,53

EUR

158,18

Lieferung und Leistung

158,18

-

158,18

EUR

457,64

Lieferung und Leistung

457,64

-

457,64

EUR

158,18

Lieferung und Leistung

158,18

-

158,18

EUR

35,59

Dienstleistung

35,59

-

35,59

EUR

35,59

Lieferung und Leistung

35,59

-

35,59

EUR

556,01

Lieferung und Leistung

556,01

-

556,01

EUR

167,07

Lieferung und Leistung

167,07

-

167,07

EUR

35,59

Dienstleistung

35,59

-

35,59

EUR

39,51

Lieferung und Leistung

39,51

-

39,51

EUR

799,91

Lieferung und Leistung

799,91

-

799,91

EUR

4.539,76

Schwerbehindertenabgabe

4.539,76

-

4.539,76

EUR

22,70

Schwerbehinderten 00/01

22,70

-

22,70

EUR

239,55

Lieferung und Leistung

239,55

-

239,55

EUR

85,29

Lieferung und Leistung

85,29

-

85,29

EUR

224,98

Lieferung und Leistung

224,98

-

224,98

EUR

18,93

Lieferung und Leistung

18,93

-

18,93

EUR

343,95

Lieferung und Leistung

343,95

-

343,95

EUR

86,12

Lieferung und Leistung

86,12

-

86,12

EUR

780,88

Lieferung und Leistung

780,88

-

780,88

EUR

345,72

Lieferung und Leistung

345,72

-

345,72

EUR

4.347,71

Lieferung und Leistung

4.347,71

-

4.347,71

EUR

156,34

Lieferung und Leistung

156,34

-

156,34

EUR

975,65

Lieferung und Leistung

975,65

-

975,65

EUR

43,07

Zinsen

43,07

-

43,07

EUR

138,30

Kosten

138,30

-

138,30

EUR

244,35

Lieferung und Leistung

244,35

-

244,35

EUR

378,88

Lieferung und Leistung

378,88

-

378,88

EUR

191,36

Kosten

191,36

-

191,36

EUR

356,75

Mitgliedsbeitrag

356,75

-

356,75

EUR

14.348,24

Lieferung und Leistung

14.348,24

-

14.348,24

EUR

515,29

Kosten

515,29

-

515,29

EUR

96,97

Lieferung und Leistung

96,97

-

96,97

EUR

188,23

Lieferung und Leistung

188,23

-

188,23

EUR

76,43

Lieferung und Leistung

76,43

-

76,43

EUR

684,35

Lieferung und Leistung

684,35

-

684,35

EUR

2,56

Mahngebühren

2,56

-

2,56

EUR

164,99

Lieferung und Leistung

164,99

-

164,99

EUR

12,56

Kosten

12,56

-

12,56

EUR

125,45

Lieferung und Leistung

125,45

-

125,45

EUR

748,33

Lieferung und Leistung

748,33

-

748,33

EUR

875,27

Lieferung und Leistung

875,27

-

875,27

EUR

1.276,05

Lieferung und Leistung

1.276,05

-

1.276,05

EUR

121,98

Leasingraten

121,98

-

121,98

EUR

5,88

Zinsen

5,88

-

5,88

EUR

10,23

Kosten

10,23

-

10,23

EUR

222,52

Mahngebühren

222,52

-

222,52

EUR

3.226,46

Lieferung und Leistung

3.226,46

-

3.226,46

EUR

30,68

Lieferung und Leistung

30,68

-

30,68

EUR

110,23

Lieferung und Leistung

110,23

-

110,23

EUR

1.698,34

Lieferung und Leistung

1.698,34

-

1.698,34

EUR

849,61

Lieferung und Leistung

849,61

-

849,61

EUR

1.008,86

Lieferung und Leistung

1.008,86

-

1.008,86

EUR

837,46

Lieferung und Leistung

837,46

-

837,46

EUR

483,38

Lieferung und Leistung

483,38

-

483,38

EUR

494,58

Lieferung und Leistung

494,58

-

494,58

EUR

1.230,44

Lieferung und Leistung

1.230,44

-

1.230,44

EUR

85,75

Lieferung und Leistung

85,75

-

85,75

EUR

57,41

Lieferung und Leistung

57,41

-

57,41

EUR

73,48

Lieferung und Leistung

73,48

-

73,48

EUR

2.617,63

Lieferung und Leistung

2.617,63

-

2.617,63

EUR

514,33

Lieferung und Leistung

514,33

-

514,33

EUR

8.255,93

Lieferung und Leistung

6.824,31

-

6.824,31

EUR

296,55

Lieferung und Leistung

296,55

-

296,55

EUR

75,01

RA Kosten

74,50

-

74,50

EUR

929,35

Lieferung und Leistung

929,35

-

929,35

EUR

179,92

Lieferung und Leistung

179,92

-

179,92

EUR

266,83

Lieferung und Leistung

266,83

-

266,83

EUR

1.589,35

Lieferung und Leistung

1.589,35

-

1.589,35

EUR

165,66

Lieferung und Leistung

165,66

-

165,66

EUR

253,14

Lieferung und Leistung

253,14

-

253,14

EUR

42,42

Kosten

42,42

-

42,42

EUR

254,85

Lieferung und Leistung

254,85

-

254,85

EUR

231,31

Lieferung und Leistung

231,31

-

231,31

EUR

172,30

Lieferung und Leistung

172,30

-

172,30

EUR

171,64

Lieferung und Leistung

171,64

-

171,64

EUR

179,35

Lieferung und Leistung

179,35

-

179,35

EUR

1.287,02

Lieferung und Leistung

1.287,02

-

1.287,02

EUR

516,00

Lieferung und Leistung

516,00

-

516,00

EUR

906,43

Lieferung und Leistung

906,43

-

906,43

EUR

354,73

Zinsen

354,73

-

354,73

EUR

1.868,26

Lieferung und Leistung

1.868,26

-

1.868,26

EUR

839,23

Lieferung und Leistung

839,23

-

839,23

EUR

187,63

KO-NO RA

187,63

-

187,63

EUR

286,47

Lieferung und Leistung

286,47

-

286,47

EUR

2.134,26

Lieferung und Leistung

2.134,26

-

2.134,26

EUR

673,68

Lieferung und Leistung

673,68

-

673,68

EUR

3.700,93

Lieferung und Leistung

3.700,93

-

3.700,93

EUR

2.347,15

Grundsteuer 02/05/2001

2.347,15

-

2.347,15

EUR

2.347,15

Grundsteuer 08/11/2000

2.347,15

-

2.347,15

EUR

1.466,88

Lieferung und Leistung

1.466,88

-

1.466,88

EUR

3.006,50

Lieferung und Leistung

3.006,50

-

3.006,50

EUR

1.033,85

Lieferung und Leistung

1.033,85

-

1.033,85

EUR

206,46

Kosten

206,46

-

206,46

EUR

107,95

Lieferung und Leistung

107,95

-

107,95

EUR

684,14

Lieferung und Leistung

684,14

-

684,14

EUR

2.075,85

Lieferung und Leistung

2.075,85

-

2.075,85

EUR

266,32

Kosten

266,32

-

266,32

EUR

140,05

Lieferung und Leistung

140,05

-

140,05

EUR

817,89

Lieferung und Leistung

817,89

-

817,89

EUR

114,17

Lieferung und Leistung

114,17

-

114,17

EUR

35,27

Mahngebühren / Zinsen

35,27

-

35,27

EUR

50,71

Lieferung und Leistung

50,71

-

50,71

EUR

123,93

Lieferung und Leistung

123,93

-

123,93

EUR

261,85

Lieferung und Leistung

261,85

-

261,85

EUR

1.921,64

Lieferung und Leistung

1.921,64

-

1.921,64

EUR

8.768,96

Lieferung und Leistung

8.768,96

-

8.768,96

EUR

2.129,75

Lieferung und Leistung

2.129,75

-

2.129,75

EUR

1.679,58

Lieferung und Leistung

1.679,58

-

1.679,58

EUR

483,97

Lieferung und Leistung

483,97

-

483,97

EUR

368,60

Lieferung und Leistung

368,60

-

368,60

EUR

610,22

Lieferung und Leistung

610,22

-

610,22

EUR

1.372,12

Lieferung und Leistung

1.372,12

-

1.372,12

EUR

11.977,33

Lieferung und Leistung

11.977,33

-

11.977,33

EUR

157,47

Lieferung und Leistung

157,47

-

157,47

EUR

97,21

Lieferung und Leistung

97,21

-

97,21

EUR

301,29

Lieferung

301,29

-

301,29

EUR

16,35

Lieferung und Leistung

16,35

-

16,35

EUR

407,81

Lieferung und Leistung

407,81

-

407,81

EUR

443,62

Lieferung und Leistung

443,62

-

443,62

EUR

2.010,99

Lieferung und Leistung

2.010,99

-

2.010,99

EUR

4.090,34

Lieferung und Leistung

4.090,34

-

4.090,34

EUR

1.312,55

Lieferung und Leistung

1.312,55

-

1.312,55

EUR

261,19

Lieferung und Leistung

261,19

-

261,19

EUR

481,02

Lieferung und Leistung

481,02

-

481,02

EUR

6.135,57

Lieferung und Leistung

6.135,57

-

6.135,57

EUR

1.383,64

Lieferung und Leistung

1.383,64

-

1.383,64

EUR

534,47

Lieferung und Leistung

534,47

-

534,47

EUR

2.762,85

Lieferung und Leistung

2.762,85

-

2.762,85

EUR

1.159,12

Lieferung und Leistung

1.159,12

-

1.159,12

EUR

148,95

Lieferung und Leistung

148,95

-

148,95

EUR

15.484,91

Lieferung und Leistung

15.484,91

-

15.484,91

EUR

13.750,40

Lieferung und Leistung

13.750,40

-

13.750,40

EUR

6.846,73

Lieferung und Leistung

6.846,73

-

6.846,73

EUR

8.223,09

Lieferung und Leistung

8.223,09

-

8.223,09

EUR

2.756,54

Lieferung und Leistung

2.756,54

-

2.756,54

EUR

12.145,56

Lieferung und Leistung

12.145,56

-

12.145,56

EUR

695,12

Lieferung und Leistung

695,12

-

695,12

EUR

128,11

Lieferung und Leistung

128,11

-

128,11

EUR

52,25

Lieferung und Leistung

52,25

-

52,25

EUR

610,33

Lieferung und Leistung

610,33

-

610,33

EUR

122,33

Lieferung und Leistung

122,33

-

122,33

EUR

1.298,18

Lieferung und Leistung

1.298,18

-

1.298,18

EUR

341,15

Lieferung und Leistung

341,15

-

341,15

EUR

341,15

Lieferung und Leistung

341,15

-

341,15

EUR

41,52

Lieferung und Leistung

41,52

-

41,52

EUR

101,12

Lieferung und Leistung

101,12

-

101,12

EUR

802,16

Leasingraten

802,16

-

802,16

EUR

1.439,33

Lieferung und Leistung

1.439,33

-

1.439,33

EUR

521,10

Lieferung und Leistung

521,10

-

521,10

EUR

1.073,21

Lieferung und Leistung

1.073,21

-

1.073,21

EUR

292,13

Lieferung und Leistung

292,13

-

292,13

EUR

239,51

Lieferung und Leistung

239,51

-

239,51

EUR

629,87

Lieferung und Leistung

629,87

-

629,87

EUR

629,87

Lieferung und Leistung

629,87

-

629,87

EUR

619,19

Lieferung und Leistung

619,19

-

619,19

EUR

176,15

Lieferung und Leistung

176,15

-

176,15

EUR

176,15

Lieferung und Leistung

176,15

-

176,15

EUR

619,19

Lieferung und Leistung

619,19

-

619,19

EUR

619,19

Lieferung und Leistung

619,19

-

619,19

EUR

619,19

Lieferung und Leistung

0,51

-

0,51

EUR

629,87

Lieferung und Leistung

0,51

-

0,51

EUR

619,19

Lieferung und Leistung

0,51

-

0,51

EUR

619,19

Lieferung und Leistung

619,19

-

619,19

EUR

518,96

Lieferung und Leistung

518,96

-

518,96

EUR

5,11

Mahngebühren

5,11

-

5,11

EUR

200,94

Lieferung und Leistung

200,94

-

200,94

EUR

223,57

Kosten

223,57

-

223,57

EUR

1.252,38

Lieferung und Leistung

1.252,38

-

1.252,38

EUR

1.252,38

Lieferung und Leistung

1.252,38

-

1.252,38

EUR

2.608,45

Lieferung und Leistung

2.608,45

-

2.608,45

EUR

22

3. Der Rechtsstreit wird für erledigt erklärt,

23

a) soweit der Kläger die Gewährung von Haftpflicht-Versicherungsschutz für sämtliche Masseforderungen des Finanzamts ... aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K. KG in Höhe von EUR 192.136,72 gemäß nachfolgender Zusammenstellung seit dem 01.10.2000 begehrt;

24

Rang Gläubiger

Betrag

Grund

anerkannter Betrag

Zahlbetrag

offener Betrag

Währung

§ 55 InsO Finanzamt

279,17

SZ 06/01

279,17

-

279,17

EUR

§ 55 InsO Finanzamt

3.678,75

Steuer-SZ

3.678,75

-

3.678,75

EUR

§ 55 InsO Finanzamt

153,39

SZ 06/01

0,51

-

0,51

EUR

§ 55 InsO Finanzamt

60.432,66

Steuer

60.432,66

-

60.432,66

EUR

§ 55 InsO Finanzamt

26.322,37

Steuer

26.322,37

-

26.322,37

EUR

§ 55 InsO Finanzamt

62,71

Steuer

62,71

-

62,71

EUR

§ 55 InsO Finanzamt

8.829,53

Steuer

8.829,53

-

8.829,53

EUR

§ 55 InsO Finanzamt

92.531,04

Steuer

92.531,04

-

92.531,04

EUR

25

b) soweit der Kläger die Gewährung von Haftpflicht-Versicherungsschutz für sämtliche Masseforderungen der Volksbank ...eG aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K. KG in Höhe von EUR 218.337,41 gemäß nachfolgender Zusammenstellung seit dem 01.06.2000 begeht;

26

§ 55 InsO Volksbank

30.049,06

anteilige Maschinenerlöse

30.049,06

30.049,06

- EUR

§ 55 InsO Volksbank

149.941,46

Globalzession - Deb.

149.941,46

-

149.941,46 EUR

§ 55 InsO Volksbank

38.346,89

Warenbestand

38.346,89

38.346,89

- EUR

27

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem im Antrag zu 2. genannten Versicherungsvertrag verpflichtet ist, dem Kläger alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die ihm aus der Rechtsverteidigung der im Antrag zu 2. genannten Forderungen entstanden sind oder noch entstehen werden, sowie Zinsen und Säumniszuschläge seit Fälligkeit der im Antrag zu 2. genannten Forderungen zu ersetzen.

28

Die Beklagte beantragt,

29

die Berufung zurückzuweisen.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrags wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst aller Anlagen verwiesen.

31

II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache hat sie keinen Erfolg. Der Kläger kann keine Gewährung von Versicherungsschutz beanspruchen.

32

Versicherungsschutz aus der Vermögenshaftpflichtversicherung wird gewährt, wenn der Versicherte wegen eines bei Ausübung der versicherten Tätigkeit begangenen Verstoßes aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht wird. Gegenstand der vorliegenden Vermögensschaden - Haftpflichtversicherung ist zum einen das vorläufige Insolvenzverfahren, zum anderen das anschließende Insolvenzverfahren der Firma K. KG Edelstahlerzeugnisse - Apparatebau. Ausweislich des Versicherungsscheins wurde ausdrücklich weiter vereinbart, dass die befristete Form der Firmenfortführung durch den Insolvenzverwalter mitversichert ist (Versicherungsschein Nr. 6... vom 28.08.2000, Anlage K 2).

33

1. Vom vereinbarten Versicherungsschutz sind damit grundsätzlich gegenüber dem Kläger geltend gemachte Schadensersatzansprüche gemäß §§ 60, 61 InsO erfasst. Der Kläger kann deshalb - soweit (Klagantrag Ziffer 2) die Ansprüche noch nicht beziffert und von ihm ausgeglichen worden sind - die Feststellung begehren, dass die Beklagte aus der Vermögensschaden - Haftpflichtversicherung verpflichtet ist, soweit der Kläger nach §§ 60, 61 InsO persönlich in Anspruch genommen wird. Zwar wird der Deckungsanspruch vor Geltendmachung nicht fällig und kann im vorliegenden Falle vor diesem Zeitpunkt auch nicht das Feststellungsinteresse auf eine drohende Verjährung des Deckungsanspruches gestützt werden (Prölss-Martin, 27. Auflage, § 149 VVG Rn 4 u. 8). Dem Kläger ist es jedoch im vorliegenden Falle aus prozessökonomischen Gründen - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - zu ermöglichen, eine Feststellungsklage zu erheben (OLG Hamm, VersR 1987, 809). Die Beklagte hat sich bereits jetzt für die Vielzahl drohender Schadensersatzforderungen unter Berufung auf allgemeine versicherungsrechtliche Einwendungen darauf berufen, dass sie nicht eintrittspflichtig sei. Es kommt somit hier nicht maßgeblich auf die einzelnen Masseforderungen an. Bei dieser Fallkonstellation ist es dem Kläger nicht zuzumuten, die Geltendmachung von Ansprüchen für jeden Einzelfall abzuwarten, um dann jeweils Deckungsklage zu erheben.

34

2. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger mit Klageantrag Ziff. 1 Zahlung von EUR 21.814,26 und gemäß den Klageanträgen Ziff. 2 a-d und Ziff. 4 Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten aufgrund der Vermögensschaden - Haftpflicht begehrt.

35

Die Beklagte ist aufgrund des subjektiven Risikoausschluss in § 4 Nr. 5 AVB von der Verpflichtung zur Leistung frei. Gemäß § 4 Nr. 5 AVB besteht der Versicherungsschutz dann nicht, wenn bei der Schadensstiftung von einer wissentlichen Pflichtverletzung des Versicherten oder eines seiner Organe auszugehen ist. Bei der Auslegung dessen, was im Sinne von § 4 Nr. 5 AVB unter wissentlichem Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder sonstigen wissentlichen Pflichtverletzungen zu verstehen ist, ist von dem Grundsatz auszugehen, dass Ausschlussklauseln nicht weiter ausgedehnt werden dürfen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGHZ 65, 142; BGH VersR 1986, 132; Senat VersR 2002, 842).

36

Die Risikoklausel des § 4 Nr. 5 AVB Vermögen ändert die Bestimmung des § 152 VVG einmal zugunsten des Versicherungsnehmers ab, indem der Risikoausschluss nur die Fälle der in der K. el umschriebenen wissentlichen Verstöße gegen (Berufs-) Pflichten erfasst und diesbezüglich als Verschuldensform nicht schon bedingten Vorsatz genügen lässt, sondern dolus directus („wissentlich“) erfordert. Zum Nachteil des Versicherungsnehmers wird § 152 VVG durch die K. el dahin abgeändert, dass es nicht zum Tatbestand gehört, dass der schädigende Erfolg des Pflichtverstoßes gewollt ist. Wegen dieser Ausgestaltung verstößt die Auslegungsklausel der § 4 Nr. 5 AVB Vermögen nicht gegen das AGBG und ist rechtswirksam (BGH NJW - RR 1991, 145). Voraussetzung für ihr Eingreifen ist jedoch eine wissentliche Pflichtverletzung. Eine solche Pflichtverletzung begeht aber nur derjenige Versicherungsnehmer bzw. Versicherte, der die verletzte Pflicht positiv gekannt und sie zutreffend gesehen hat. Der Versicherungsnehmer muss das Bewusstsein gehabt haben, gesetz-, vorschrift- oder pflichtwidrig zu handeln. Nur wer bewusst verbindliche Handlungs- oder Unterlassungsanweisungen nicht beachtet hat, mit denen ihm ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben worden ist, muss sich den Risikoausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung entgegenhalten lassen (BGH VersR 1986, 647; VersR 1987, 174; VersR 1991, 176 u. VersR 1992, 994). Der Versicherte muss daher das Bewusstsein gehabt haben, pflichtwidrig zu handeln. Anzulasten sein muss dem Versicherten danach die Verletzung einer - für ihn verbindlich begründeten - Pflicht. Ein derartiger Pflichtverstoß lässt sich nur dadurch geltend machen, dass aufgezeigt wird, wie sich der Versicherte hätte verhalten müssen. Für einen bewussten Pflichtverstoß muss darüber hinaus dargelegt werden, der Versicherte habe gewusst, wie er sich hätte verhalten müssen. Wusste der Versicherte gar nicht, was er hätte tun und unterlassen müssen, um dem Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens zu entgehen, so kommt ein bewusster Pflichtenverstoß nicht in Betracht (BGH VersR 1987, 174).

37

Im vorliegenden Falle ist deshalb maßgeblich und entscheidend, welche Pflichten dem Insolvenzverwalter beim Eingehen von weiteren Verbindlichkeiten bei Fortführung des Betriebs der Insolvenzschuldnerin oblagen, insbesondere ob, in welcher Form und in welchem Umfang er einen so genannten Liquiditätsplan zu erstellen hatte, das heißt, wie sich der Kläger in der konkreten Situation - hier der Fortführung des Betriebs der Insolvenzschuldnerin - pflichtgemäß hätte verhalten müssen. Erst danach stellt sich die Frage, ob der objektive Pflichtenverstoß wissentlich durch den Insolvenzverwalter geschehen ist.

38

a) Objektive Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters bei Fortführung des Geschäftsbetriebs bis 31.05.2001:

39

Der Senat teilt nach Überprüfung die Auffassung des Landgerichts. Danach ist hier von einem objektiven Pflichtenverstoß des Klägers gegen insolvenzrechtliche Verpflichtungen bei der Fortführung des Betriebs der Insolvenzschuldnerin auszugehen. Was der Kläger hiergegen mit seiner Berufung vorbringt, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung.

40

Der Insolvenzverwalter muss sich anhand eines Liquiditätsplans Gewissheit darüber verschaffen, ob unter Berücksichtigung aller bestehenden und absehbaren Verbindlichkeiten die neuen Masseverbindlichkeiten wahrscheinlich befriedigt werden können (BGH Urt. v. 17.12.2004 - IX ZR 185/03 -; OLG Karlsruhe, ZIP 2003, 267; OLG Celle ZIP 2003, 587). Dies ist dann der Fall, wenn für die jeweilige Verbindlichkeit zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit voraussichtlich ausreichend Deckung vorhanden sein wird. Um dies feststellen und mit der dafür erforderlichen Sicherheit beurteilen zu können, ist ein entsprechender Liquiditätsplan aufzustellen, der die zum maßgeblichen Zeitpunkt fälligen Zahlungen und zum gleichen Zeitpunkt die zur Verfügung stehenden Mittel (Soll-Ist-Vergleich) auflistet. Der Liquiditätsplan erfordert danach zunächst die Auflistung des Anfangsbestands liquider Mittel (Treuhandkonto, Kassenbestand). Auszuweisen sind sodann die sogenannten Plan-Einnahmen (Einnahmen aus geplanten Umsätzen, Einnahmen aus Verwertungsmaßnahmen und sonstige Einnahmen). In Abzug zu bringen sind hiervon die sogenannten Plan-Ausgaben (Materialaufwendungen, Personalkosten sowie sonstige betriebliche Aufwendungen; I 137/138).

41

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist durch den Kläger keine Ermittlung des künftigen Liquiditätsbedarfes erfolgt. Dem Kläger lagen die Liste der Kreditoren erst Anfang März 2001 vor (I 188). Allein hieraus folgt schon, dass der Kläger über Umfang und Fälligkeit der eingegangenen Verbindlichkeiten keinen ausreichenden Überblick hatte. Hieraus folgt weiter, dass auch keine Überprüfung stattfinden konnte, ob für die eingegangenen Verbindlichkeiten tatsächlich und in welchem Umfang Deckung vorhanden war. Nichts anderes ergibt sich aus den Anlagen K 28 und K 54. Die vom Kläger als nachträgliche Liquiditätsplanung bezeichnete Anlage K 54 enthält nur Angaben zu den laut Treuhandkonto tatsächlich gezahlten Aufwendungen. Angaben zu Umfang und Fälligkeit der eingegangenen Verpflichtungen sind dort nicht festgehalten.

42

Ebenso fehlt es an einer konkreten Auflistung der einzelnen Masseforderungen und dem Zeitpunkt, wann mit deren Erfüllung zu rechnen war. Die Anlage K 54 weist nur den tatsächlichen Aufwand aus. Außerdem wurde dort nur ein Aufschlag von 4 % auf den tatsächlichen Aufwand zur Berechnung der zu erwartenden Forderungen vorgenommen. Die Auflistung enthält darüber hinaus keine Feststellungen zu dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt der Forderungen. Ausgehend hiervon konnte deshalb schon nicht bewertet werden, ob die erwarteten Mittel zum Fälligkeitszeitpunkt der eingegangenen Verbindlichkeit zur Verfügung stehen würden. Bei dieser Art der Auflistung und Berechnungsweise ist dem Kläger seinem eigenen Vortrag zufolge auch erst im Januar 2001 - nach einem dann erst vorgenommenen Soll-Ist-Vergleich - aufgefallen, dass die Schuldnerin die eingesetzten Material- und Personalkosten nicht unter Berücksichtigung des von ihm kalkulierten Aufschlags von 4 % an die Kunden weitergegeben, sondern bei Ausführung der Aufträge einen Verlust erwirtschaftet hatte.

43

Nach alledem stellte die vom Zeugen B. für den Kläger monatlich erstellte Finanzübersicht (Anlage K 54) keine einem sonst üblichen Liquiditätsplan entsprechende Beurteilungsgrundlage dafür dar, ob für neue Verbindlichkeiten wahrscheinlich ausreichend Deckung vorhanden sein würde.

44

Die Betriebsfortführung stellt ebenso wie die im Zusammenhang mit der Fortführung des Betriebs zunächst geplante Übernahme durch eine Auffanggesellschaft keine solche Sondersituation dar, die es gerechtfertigt hätte, auf eine klassische Liquiditätsplanung zu verzichten. Der Senat folgt auch insoweit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

45

b) Der Kläger hat auch wissentlich gegen die Pflicht zur Erstellung einer Liquiditätsplanung verstoßen. Voraussetzung für einen wissentlichen Verstoß im Sinne von § 4 Nr. 5 AVB ist nur, dass dem Versicherungsnehmer ein bestimmtes Verhalten - wie hier - vorgeschrieben ist, er seine Pflicht gekannt hat und der Pflichtenverstoß für den Schaden ursächlich war (BGH VersR 1987, 174; BGH RuS 1991, 45; OLG Köln RuS 1997, 496). Vorsatz i. S. d. § 152 VVG, der auch die Schadensfolgen umfassen muss, ist dagegen nicht erforderlich. Versicherungsschutz besteht mithin auch dann nicht, wenn der Versicherungsnehmer überzeugt war oder hoffte, durch sein Handeln werde kein Schaden entstehen (BGH a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.).

46

Die Verpflichtung des Klägers bestand darin, dass er sich vor Begründung neuer Verbindlichkeiten nach Maßgabe einer - inhaltlich durch die Insolvenzordnung nicht näher definierten und im einzelnen dargestellten - Liquiditätsplanung zu vergewissern hatte, dass die neu begründeten Masseverbindlichkeiten wahrscheinlich befriedigt werden können und es zu keiner Schmälerung der Masse kommt. Er wusste, dass die Fortführung des Betriebs, auch bis zur Übernahme durch eine Auffanggesellschaft einer Liquiditätsplanung bedurfte und eine solche klassische Planung - wie er selbst bei seiner Anhörung durch das Landgericht angegeben hat - nicht von ihm oder einem beauftragten Dritten erstellt worden war. Außerdem wurde erstmals im Januar 2001 ein Soll-Ist-Vergleich durchgeführt.

47

Der Senat teilt darüber hinaus die Auffassung des Landgerichts, dass es sich bei der für den Kläger als Insolvenzverwalter bestehenden Verpflichtung, sich mittels eines Liquiditätsplans vor Begründung einer neuen Verbindlichkeit zu vergewissern, ob die Masseverbindlichkeiten wahrscheinlich befriedigt werden können, um eine fundamentale Grundregel der Insolvenzordnung handelt. In derartigen Fällen lässt der objektive Verstoß gegen eine fundamentale Grundregel der beruflichen Tätigkeit der versicherten Person auf ein wissentliches Handeln schließen (OLG Köln RuS 1997, 496). Auch danach ist von einem wissentlichen Verstoß des Klägers auszugehen.

48

Soweit der Kläger geltend macht, bei der Erstellung eines Liquiditätsplanes handele es sich nicht um eine originäre, höchstpersönliche Pflicht des Insolvenzverwalters und der entsprechende Plan könne deshalb von geschulten Fachkräften gefertigt werden, führt dies ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung, auch nicht, soweit der Kläger insbesondere meint, aufgrund der betrieblichen Sondersituation der Insolvenzschuldnerin - Anfertigung von Sonderbestellungen spezialisierter Unternehmen sowie Berücksichtigung eines Zeitraums von 4 bis 6 Monaten zwischen Bestellung und Möglichkeit der Rechnungsstellung - sei die vom Zeugen B. vorgenommene Liquiditätsberechnung aus damaliger Sicht des Klägers nachvollziehbar und geeignet gewesen sei, die bestehende und künftig zu erwartende Liquidität der Insolvenzschuldnerin zutreffend zu beurteilen.

49

Zwar können Liquiditätspläne von Fachleuten für den Insolvenzverwalter ausgearbeitet werden, deren Überwachung wiederum dem Insolvenzverwalter obliegt (§ 60 Abs. 2 InsO). Aber auch unter Berücksichtigung einer zulässigen Delegation der Erstellung einer monatsaktuellen Liquidationsberechnung durch den Zeugen B. ist hier von einem wissentlichen Verstoß gegen die dem Kläger obliegende Pflicht auszugehen. Der Kläger hat seiner eigenen Einlassung zufolge erkannt, dass die vom Zeugen erstellten monatlichen Berechnungen - wie nachträglich in Anlage K 54 nachvollzogen - keinem sonst üblichen und für eine sichere Beurteilung notwendigen Liquidationsplan entsprachen. Er kann auch nicht - wie oben bereits angeführt - mit Erfolg geltend machen, dass die betriebliche Sondersituation der Insolvenzschuldnerin nur die vom Zeugen B. vorgenommene Berechnungsweise für die Beurteilung der zur Verfügung stehenden Mittel zuließ, d.h. eine solche, die nicht einmal eine konkrete Abgleichung der fälligen Zahlungen mit den tatsächlich vorhandenen Mittel vorsah. Dass der Kläger meinte und hoffte, im vorliegenden Fall sei eine Betriebsfortführung mit den vom Zeugen B. gefertigten monatlichen Aufstellungen möglich, und es werde kein Schaden entstehen, ändert nichts daran, dass er es wissentlich pflichtwidrig unterlassen hat, eine Liquiditätsplanung im oben angeführten Umfang anzufertigen. Die Vorgehensweise vermag den Kläger deshalb nicht zu entlasten, weil er wusste, dass die vom Zeugen B. vorgelegten Prognoseberechnungen keiner klassischen Liquiditätsberechnung entsprachen.

50

3. Die Klage ist auch unbegründet, soweit der Kläger im Berufungsverfahren mit Klageantrag Ziff. 3 die Hauptsache teilweise für erledigt erklärt hat.

51

a. Masseforderung des Finanzamtes ..:

52

Die Beklagte wäre ohne das erledigende Ereignis schon deshalb von der Leistung frei gewesen, weil der Haftungsausschluss gemäß § 4 Nr. 8 ( AVB) eingreift, soweit der Kläger gemäß § 69 AO vom Finanzamt in Anspruch genommen worden ist (Haftungsbescheid des Finanzamtes ... vom 30.07.2001; Anlage B8). Soweit das Finanzamt daneben auch von einer Haftung des Klägers gemäß § 61 InsO ausging, ist die Beklagten gemäß § 4 Nr. 5 AVB von der Leistung frei.

53

b. Masseforderung der Volksbank ...:

54

Zum einen fehlt es hier schon an der Darlegung einer dem Kläger anzulastenden Pflichtverletzung gegenüber der Volksbank als Absonderungsberechtigten. Der Kläger macht nämlich geltend (I 111 ff), er habe in Absprache mit der Volksbank nur einen Teil des aus der Verwertung des Altwerkzeugbestandes erzielten Erlöses ausbezahlt und im Übrigen mit dieser eine Stundungsvereinbarung getroffen. Soweit die Volksbank dem Kläger gegenüber Ansprüche aus §§ 60,61 InsO ableitet, ist - wie oben ausgeführt - von einem wissentlichen Verstoß des Klägers gegen seine Pflichten als Insolvenzverwalter auszugehen. Die Klage ist daher von Anfang an auch insoweit unbegründet gewesen, so dass eine Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits nicht in Betracht kam.

55

III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

56

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO liegen nicht vor.