Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil vom 04.02.2005 – 12 U 227/04
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 07.05.2004 - 3 0 409/02 - wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Versicherungsleistungen aus einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in Anspruch.
Der klagende Rechtsanwalt ist als Insolvenzverwalter tätig. Er wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 02.06.2000 als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K. KG ... - ... bestellt, nachdem er bereits durch Beschluss vom 28.04.2000 zum vorläufigen Insolvenzverwalter ernannt worden war. Der Kläger versicherte sich gegen die Inanspruchnahme wegen von ihm bei der Tätigkeit als Insolvenzverwalter oder vorläufiger Insolvenzverwalter verursachter Vermögensschäden bei der Beklagten (Versicherungsschein vom 28.08.2000, Anlage K 2). Dem Versicherungsverhältnis lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung von Vermögensschäden (AVB; Anlage B 2) und die Besonderen Vereinbarungen für die Vermögensschaden - Haftpflichtversicherung von vorläufigen Insolvenzverwaltern, Insolvenzverwaltern usw. (Anlage B 1) zugrunde.
§ 4 Nr. 5 AVB lautet:
„ Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche:...
5. Wegen Schadenstiftung durch wissentliches Abweichen vom Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung;“
Der Kläger führte den Betrieb der Insolvenzschuldnerin im Hinblick auf eine erhoffte Geschäftsübernahme durch eine Auffanggesellschaft fort, die allerdings Anfang Oktober 2000 zunächst scheiterte. Nach Eintritt neuer Gesellschafter in die Auffanggesellschaft führte der Kläger die Übernahmeverhandlungen fort, bis Ende Dezember 2000 klar wurde, dass die Übernahme nicht abgewickelt werden konnte. Der Kläger stellte den Geschäftsbetrieb zum 31.05.2001 ein und gab am 05.07.2001 die Massenunzulänglichkeitserklärung ab, nachdem festgestellt worden war, dass nicht der von ihm prognostizierte Rohertrag, sondern ein Verlust erwirtschaftet worden war.
Der Kläger wurde von einzelnen Massegläubigern persönlich in Anspruch genommen und leistete zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßen an diese insgesamt EUR 21.814,26 (Klagantrag Ziffer 1). Hinsichtlich der sonstigen, nicht aus der Masse erfüllbaren Masseverbindlichkeiten begehrt der Kläger Feststellung der Deckungspflicht und der Pflicht zur Zahlung der Kosten der Rechtsverteidigung und der Zins- und Säumniszuschläge. Die Beklagte hat Deckungsansprüche unter Berufung auf § 4 Ziffer 5 AVB abgelehnt.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Beklagte sei aufgrund des subjektiven Risikoausschlusses in § 4 Nr. 5 AVB von ihrer Leistungspflicht frei. Der Insolvenzverwalter habe sich bei Fortführung des Geschäftsbetriebs des Schuldners anhand eines Liquiditätsplans zu vergewissern, ob unter Berücksichtigung aller bestehenden und absehbaren Verbindlichkeiten die neue Masseverbindlichkeit wahrscheinlich befriedigt werden könne. Diesen Anforderungen habe der Kläger nicht genügt. Er habe selbst vorgetragen, dass er die Liste der Kreditoren erst Anfang März 2001 zur Kenntnis genommen habe. Vor diesem Zeitpunkt habe er keinen Überblick über Umfang und Fälligkeit der eingegangenen Verbindlichkeiten gehabt. Der Kläger habe auch nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen Masseforderungen aufgelistet, sondern den tatsächlichen Aufwand ausgewiesen und durch einen Aufschlag auf den tatsächlichen Aufwand die Höhe der erwartenden Forderungen berechnet. Diese Verfahrensweise habe den Grundsätzen der Liquiditätsplanung widersprochen. Gegen die Verpflichtung zur Liquiditätsplanung, bei der es sich um eine fundamentale Grundregel handele, habe der Kläger auch wissentlich verstoßen.
Hiergegen richtet sich die zulässige Berufung des Klägers, mit der dieser weiterhin die Feststellung der Deckungspflicht durch die Beklagten beansprucht. Der Kläger macht insbesondere geltend, dass es an einem wissentlichen Verstoß im vorliegenden Falle fehle. Er habe eine geschulte und ausgebildete Fachkraft, den Zeugen B. , beauftragt, die Liquiditätsplanung, Liquiditätsüberwachung und Steuerung unter Beachtung der Situation der Insolvenzschuldnerin durchzuführen. Eine solche Delegation sei zulässig. Auch könne der wissentliche Pflichtverstoß des Klägers nicht mit dem vollständigen Fehlen einer Liquiditätsplanung begründet werden. Es habe sich erst im nachhinein herausgestellt, dass die für den Zeitraum der befristeten Firmenfortführung im Auftrag des Klägers durch den Zeugen B. erstellte Liquiditätsplanung dahingehend fehlerhaft gewesen sei, dass sie mangels Durchführung einer monatsaktualisierten Bewertung des halbfertigen Warenbestandes den letztendlich festgestellten Rohertragsverlust in Höhe von 19,4 % für den Zeitraum der befristeten Firmenfortführung nicht aufgedeckt habe. Hieraus könne nicht der Rückschluss auf ein ausdrückliches Bewusstsein des Klägers hinsichtlich des zugestandenen Pflichtenverstoßes gezogen werden. Dem Kläger sei im Rahmen der ihm obliegenden Überwachungspflichten des eingesetzten Zeugen B. nur der Vorwurf fahrlässiger Versäumnisse zu machen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichtes Mannheim vom 07.05.2004 abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 21.814,26 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus der Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung mit dem Versicherungsschein-Nr.: 6... ausgestellt am 28.10.2000 verpflichtet ist, dem Kläger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K. KG, ...str., E. (Amtsgericht Karlsruhe, Az.: 2 IN 223/00), Haftpflicht-Versicherungsschutz zu gewähren soweit der Kläger nach den §§ 60, 61 InsO persönlich in Anspruch genommen wird.
a) für sämtliche Masseforderungen der Volksbank ... eG aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K. KG in Höhe von EUR 178.952,16 gemäß nachfolgender Zusammenstellung seit dem 01.06.2000;
Rang Gläubiger
Betrag
Grund
anerkannter Betrag
Zahlbetrag
offener Betrag
Währung
§ 55 InsO Volksbank eG
178.952,16
Beteiligung Daimler Benz
178.952,16
-
178.952,16
EUR
b) für sämtliche Masseforderungen der Sozialversicherungsträger aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K. KG in Höhe von EUR 100.828,38 gemäß nachfolgender Zusammenstellung seit dem 01.04.2001;
Rang Gläubiger
Betrag
Grund
anerkannter Betrag
Zahlbetrag
offener Betrag
Währung
7.197,53
05/01
7.197,53
-
7.197,53
EUR
5.446,43
04/2001
5.446,43
-
5.446,43
EUR
526,12
SZ, Mahngebühren
526,12
-
526,12
EUR
26,08
SZ bis 11/01
26,08
-
26,08
EUR
95,82
SZ, Mahngebühren
95,82
-
95,82
EUR
829,60
04/01
829,60
-
829,60
EUR
863,46
05/01
863,46
-
863,46
EUR
1.331,76
04/01
1.331,76
-
1.331,76
EUR
809,58
05/01
809,58
-
809,58
EUR
289,03
SZ, Mahngebühren
289,03
-
289,03
EUR
834,31
05/01
834,31
-
834,31
EUR
817,04
04/01
817,04
-
817,04
EUR
1.233,86
06/01
1.233,86
-
1.233,86
EUR
353,01
04/01
353,01
-
353,01
EUR
79,20
SZ, Mahngebühren
79,20
-
79,20
EUR
538,90
05/01
538,90
-
538,90
EUR
866,12
05/01
866,12
-
866,12
EUR
460,22
04/01
460,22
-
460,22
EUR
1.740,78
04/01
1.740,78
-
1.740,78
EUR
64,93
SZ, Mahngebühren
64,93
-
64,93
EUR
1.681,67
05/01
1.681,67
-
1.681,67
EUR
12.835,10
04/01
12.835,10
-
12.835,10
EUR
15.940,35
05/01
15.940,35
-
15.940,35
EUR
1.509,84
SZ/Mahngebühren
1.509,84
-
1.509,84
EUR
19.023,31
Lieferung und Leistung
19.023,31
-
19.023,31
EUR
9.853,27
Beitragsbescheid 2001
9.853,27
-
9.853,27
EUR
732,17
06/01
732,17
-
732,17
EUR
645,76
SZ, Mahngebühren
645,76
-
645,76
EUR
7.198,27
05/01
7.198,27
-
7.198,27
EUR
7.004,86
04/01
7.004,86
-
7.004,86
EUR
c) für sämtliche Masseforderungen der Arbeitnehmer und des Arbeitsamtes ... aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K. KG in Höhe von EUR 193.302,00 gemäß Anlage A4 seit dem 01.04.2001;
Rang Gläubiger
Betrag
Grund
anerkannter Betrag
Zahlbetrag
offener Betrag
Währung
3.278,05
Arbeitsentgelt
3.278,05
-
3.278,05
EUR
4.231,93
Arbeitsentgelt
4.231,93
-
4.231,93
EUR
6.455,88
Anspruchsübergang
6.455,88
-
6.455,88
EUR
4.114,91
Anspruchsübergang
4.114,91
-
4.114,91
EUR
5.768,22
Anspruchsübergang
5.768,22
-
5.768,22
EUR
371,67
Anspruchsüber.Kortus
371,67
-
371,67
EUR
2.791,97
Arbeitsentgelt
2.791,97
-
2.791,97
EUR
895,17
Arbeitsentgelt
895,17
-
895,17
EUR
2.911,16
Arbeitsentgelt
2.911,16
-
2.911,16
EUR
4.272,18
Arbeitsentgelt
4.272,18
-
4.272,18
EUR
3.677,39
Arbeitsentgelt
3.677,39
-
3.677,39
EUR
6.996,43
Arbeitsentgelt
6.996,43
-
6.996,43
EUR
2.758,42
Überstunden
2.758,42
-
2.758,42
EUR
1.322,20
Gehalt
1.322,20
-
1.322,20
EUR
347,77
Arbeitsentgelt
347,77
-
347,77
EUR
89,46
Arbeitsentgelt
89,46
-
89,46
EUR
433,35
Arbeitsentgelt
433,35
-
433,35
EUR
45,17
Arbeitsentgelt
45,17
-
45,17
EUR
7.042,97
Arbeitsentgelt
7.042,97
-
7.042,97
EUR
3.581,50
Arbeitsentgelt
3.581,50
-
3.581,50
EUR
3.976,67
Arbeitsentgelt
3.976,67
-
3.976,67
EUR
3.286,03
Arbeitsentgelt
3.286,03
-
3.286,03
EUR
1.310,56
Arbeitsentgelt
1.310,56
-
1.310,56
EUR
3.301,14
Arbeitsentgelt
3.301,14
-
3.301,14
EUR
4.070,22
Arbeitsentgelt
4.070,22
-
4.070,22
EUR
7.604,91
Arbeitsentgelt
7.604,91
-
7.604,91
EUR
823,92
Arbeitsentgelt
823,92
-
823,92
EUR
2.210,59
Arbeitsentgelt
2.210,59
-
2.210,59
EUR
298,61
Arbeitsentgelt
298,61
-
298,61
EUR
1.313,04
Arbeitsentgelt
1.313,04
-
1.313,04
EUR
1.077,61
Arbeitsentgelt
1.077,61
-
1.077,61
EUR
3.586,56
Arbeitsentgelt
3.586,56
-
3.586,56
EUR
811,61
Arbeitsentgelt
811,61
-
811,61
EUR
5.916,10
Arbeitsentgelt
5.916,10
-
5.916,10
EUR
3.629,17
Arbeitsentgelt
3.629,17
-
3.629,17
EUR
621,79
Arbeitsentgelt
621,79
-
621,79
EUR
2.688,56
Arbeitsentgelt
2.688,56
-
2.688,56
EUR
4.485,06
Arbeitsentgelt
4.485,06
-
4.485,06
EUR
112,61
Arbeitsentgelt
112,61
-
112,61
EUR
3.178,58
Arbeitsentgelt
3.178,58
-
3.178,58
EUR
642,54
Arbeitsentgelt
642,54
-
642,54
EUR
1.131,25
Arbeitsentgelt
1.131,25
-
1.131,25
EUR
2.597,00
Arbeitsentgelt
2.597,00
-
2.597,00
EUR
6.100,18
Arbeitsentgelt
6.100,18
-
6.100,18
EUR
1.933,73
Arbeitsentgelt
1.933,73
-
1.933,73
EUR
3.925,80
Arbeitsentgelt
3.925,80
-
3.925,80
EUR
39,88
Vl
39,88
-
39,88
EUR
2.722,24
Arbeitsentgelt
2.722,24
-
2.722,24
EUR
5.675,83
Arbeitsentgelt
5.675,83
-
5.675,83
EUR
358,73
Arbeitsentgelt
358,73
-
358,73
EUR
3.338,73
Arbeitsentgelt
3.338,73
-
3.338,73
EUR
4.324,68
Arbeitsentgelt
4.324,68
-
4.324,68
EUR
3.422,85
Arbeitsentgelt
3.422,85
-
3.422,85
EUR
2.700,29
Arbeitsentgelt
2.700,29
-
2.700,29
EUR
3.654,70
Arbeitsentgelt
3.654,70
-
3.654,70
EUR
210,67
Arbeitsentgelt
210,67
-
210,67
EUR
4.243,40
Arbeitsentgelt
4.243,40
-
4.243,40
EUR
3.745,87
Arbeitsentgelt
3.745,87
-
3.745,87
EUR
3.853,24
Arbeitsentgelt
3.853,24
-
3.853,24
EUR
3.605,16
Arbeitsentgelt
3.605,16
-
3.605,16
EUR
3.605,16
Arbeitsentgelt
3.605,16
-
3.605,16
EUR
3.793,79
Arbeitsentgelt
3.793,79
-
3.793,79
EUR
126,46
Arbeitsentgelt
126,46
-
126,46
EUR
5.205,74
Arbeitsentgelt
5.205,74
-
5.205,74
EUR
3.752,15
Arbeitsentgelt
3.752,15
-
3.752,15
EUR
45,21
Arbeitsentgelt
45,21
-
45,21
EUR
2.857,62
Arbeitsentgelt
2.857,62
-
2.857,62
EUR
d) für sämtliche Masseforderungen der Lieferanten aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K. KG in Höhe von EUR 410.724,48 gemäß nachfolgender Aufstellung seit dem 01.10.2000;
Rang Gläubiger
Betrag
Grund
Anerkannter Betrag
Zahlbetrag
offene Forderung
Währung
129,03
Lieferung und Leistung
129,03
-
129,03
EUR
21,72
Lieferung und Leistung
21,72
-
21,72
EUR
44,67
Lieferung und Leistung
44,67
-
44,67
EUR
38,26
Lieferung und Leistung
38,26
-
38,26
EUR
3,66
Lieferung und Leistung
3,66
-
3,66
EUR
22,54
Lieferung und Leistung
22,54
-
22,54
EUR
8,20
Lieferung und Leistung
8,20
-
8,20
EUR
8,20
Lieferung und Leistung
8,20
-
8,20
EUR
2,56
Mahngebühren
2,56
-
2,56
EUR
229,41
Lieferung und Leistung
229,41
-
229,41
EUR
79,26
Lieferung und Leistung
79,26
-
79,26
EUR
212,66
Lieferung und Leistung
212,66
-
212,66
EUR
46,26
Lieferung und Leistung
46,26
-
46,26
EUR
920,60
Lieferung und Leistung
920,60
-
920,60
EUR
110,40
Kosten
110,40
-
110,40
EUR
1.110,05
Lieferung und Leistung
1.110,05
-
1.110,05
EUR
160,25
Lieferung und Leistung
160,25
-
160,25
EUR
7,67
Mahngebühren
7,67
-
7,67
EUR
1.049,78
Lieferung und Leistung
1.049,78
-
1.049,78
EUR
548,55
Lieferung und Leistung
548,55
-
548,55
EUR
250,52
Lieferung und Leistung
250,52
-
250,52
EUR
833,90
Lieferung und Leistung
833,90
-
833,90
EUR
1.576,22
Lieferung und Leistung
1.576,22
-
1.576,22
EUR
451,47
Lieferung und Leistung
451,47
-
451,47
EUR
379,75
Lieferung und Leistung
379,75
-
379,75
EUR
451,47
Lieferung und Leistung
451,47
-
451,47
EUR
564,34
Lieferung und Leistung
564,34
-
564,34
EUR
451,47
Lieferung und Leistung
451,47
-
451,47
EUR
162,83
Lieferung und Leistung
162,83
-
162,83
EUR
2.883,39
Lieferung und Leistung
2.883,39
-
2.883,39
EUR
597,45
Lieferung und Leistung
597,45
-
597,45
EUR
3.368,03
Lieferung und Leistung
3.368,03
-
3.368,03
EUR
3.089,08
Lieferung und Leistung
3.089,08
-
3.089,08
EUR
25,28
Lieferung und Leistung
25,28
-
25,28
EUR
803,91
Lieferung und Leistung
803,91
-
803,91
EUR
798,25
Lieferung und Leistung
798,25
-
798,25
EUR
1.126,18
Lieferung und Leistung
1.126,18
-
1.126,18
EUR
1.064,33
Lieferung und Leistung
1.064,33
-
1.064,33
EUR
5.631,59
Lieferung und Leistung
5.631,59
-
5.631,59
EUR
74,75
Lieferung und Leistung
74,75
-
74,75
EUR
602,05
Kosten
602,05
-
602,05
EUR
666,47
Kosten
666,47
-
666,47
EUR
230,66
Lieferung und Leistung
230,66
-
230,66
EUR
16.012,64
Lieferung und Leistung
16.012,64
-
16.012,64
EUR
2.752,69
Lieferung und Leistung
2.752,69
-
2.752,69
EUR
248,52
Lieferung und Leistung
248,52
-
248,52
EUR
6.642,11
Lieferung und Leistung
6.642,11
-
6.642,11
EUR
11.153,80
Lieferung und Leistung
11.153,80
-
11.153,80
EUR
88,61
Lieferung und Leistung
88,61
-
88,61
EUR
684,61
Lieferung und Leistung
684,61
-
684,61
EUR
167,02
Lieferung und Leistung
167,02
-
167,02
EUR
95,90
Lieferung und Leistung
95,90
-
95,90
EUR
284,56
Lieferung und Leistung
284,56
-
284,56
EUR
1.488,09
Lieferung und Leistung
1.488,09
-
1.488,09
EUR
25,50
Lieferung und Leistung
25,50
-
25,50
EUR
165,52
Kosten
165,52
-
165,52
EUR
467,95
Lieferung und Leistung
467,95
-
467,95
EUR
915,31
Lieferung und Leistung
915,31
-
915,31
EUR
1.552,19
Dienstleistung
1.552,19
-
1.552,19
EUR
494,52
Mahngebühren
494,52
-
494,52
EUR
572,10
Lieferung und Leistung
572,10
-
572,10
EUR
574,24
Lieferung und Leistung
574,24
-
574,24
EUR
350,70
Kosten
350,70
-
350,70
EUR
1.375,99
Lieferung und Leistung
1.375,99
-
1.375,99
EUR
4.649,89
Lieferung und Leistung
4.649,89
-
4.649,89
EUR
640,55
Lieferung und Leistung
640,55
-
640,55
EUR
77,10
Lieferung und Leistung
77,10
-
77,10
EUR
228,05
Lieferung und Leistung
228,05
-
228,05
EUR
265,71
Lieferung und Leistung
265,71
-
265,71
EUR
3.202,73
Lieferung und Leistung
3.202,73
-
3.202,73
EUR
210,27
Lieferung und Leistung
210,27
-
210,27
EUR
287,06
Lieferung und Leistung
287,06
-
287,06
EUR
185,82
Lieferung und Leistung
185,82
-
185,82
EUR
13.683,32
Lieferung und Leistung
13.683,32
-
13.683,32
EUR
620,61
Kosten
620,61
-
620,61
EUR
10.563,31
Lieferung und Leistung
10.563,31
-
10.563,31
EUR
2.920,30
Lieferung und Leistung
2.920,30
-
2.920,30
EUR
388,58
Lieferung und Leistung
388,58
-
388,58
EUR
1.286,70
Lieferung und Leistung
1.286,70
-
1.286,70
EUR
12.782,30
Lieferung und Leistung
12.782,30
-
12.782,30
EUR
654,45
Kosten
654,45
-
654,45
EUR
47,36
Lieferung und Leistung
47,36
-
47,36
EUR
61,44
Lieferung und Leistung
61,44
-
61,44
EUR
771,03
Lieferung und Leistung
771,03
-
771,03
EUR
264,52
Lieferung und Leistung
264,52
-
264,52
EUR
814,66
Lieferung und Leistung
814,66
-
814,66
EUR
15,78
Lieferung und Leistung
15,78
-
15,78
EUR
1.616,19
Lieferung und Leistung
1.616,19
-
1.616,19
EUR
498,20
Lieferung und Leistung
498,20
-
498,20
EUR
225,00
Lieferung und Leistung
225,00
-
225,00
EUR
100,23
Lieferung und Leistung
100,23
-
100,23
EUR
140,21
Lieferung und Leistung
140,21
-
140,21
EUR
83,03
Lieferung und Leistung
83,03
-
83,03
EUR
76,69
Lieferung und Leistung
0,51
-
0,51
EUR
10,23
Kosten
0,51
-
0,51
EUR
161,32
Lieferung und Leistung
161,32
-
161,32
EUR
252,63
Lieferung und Leistung
252,63
-
252,63
EUR
1.033,89
Lieferung und Leistung
1.033,89
-
1.033,89
EUR
9,61
Lieferung und Leistung
9,61
-
9,61
EUR
2.103,56
Lieferung und Leistung
2.103,56
-
2.103,56
EUR
2.840,71
Lieferung und Leistung
2.840,71
-
2.840,71
EUR
1.052,78
Lieferung und Leistung
1.052,78
-
1.052,78
EUR
2.850,00
Lieferung und Leistung
2.850,00
-
2.850,00
EUR
1.083,00
Lieferung und Leistung
1.083,00
-
1.083,00
EUR
206,46
Kosten RA
206,46
-
206,46
EUR
178,05
Zinsen
178,05
-
178,05
EUR
463,80
Lieferung und Leistung
463,80
-
463,80
EUR
463,80
Lieferung und Leistung
463,80
-
463,80
EUR
9.034,01
Telefonanlage
0,51
-
0,51
EUR
252,07
Lieferung und Leistung
252,07
-
252,07
EUR
75,01
Kosten
75,01
-
75,01
EUR
12,78
Mahngebühren
12,78
-
12,78
EUR
266,89
Lieferung und Leistung
266,89
-
266,89
EUR
252,07
Lieferung und Leistung
252,07
-
252,07
EUR
252,07
Lieferung und Leistung
252,07
-
252,07
EUR
452,03
Lieferung und Leistung
452,03
-
452,03
EUR
248,00
Lieferung und Leistung
248,00
-
248,00
EUR
738,74
Dienstleistung
0,51
-
0,51
EUR
474,95
Lieferung und Leistung
474,95
-
474,95
EUR
965,27
Lieferung und Leistung
965,27
-
965,27
EUR
503,17
Lieferung und Leistung
503,17
-
503,17
EUR
1.293,74
Lieferung und Leistung
1.293,74
-
1.293,74
EUR
2.476,78
Lieferung und Leistung
2.476,78
-
2.476,78
EUR
422,25
Lieferung und Leistung
422,25
-
422,25
EUR
57,32
Kosten
57,32
-
57,32
EUR
1.708,12
Lieferung und Leistung
1.708,12
-
1.708,12
EUR
483,71
Lieferung und Leistung
483,71
-
483,71
EUR
1.363,20
Lieferung und Leistung
0,51
-
0,51
EUR
596,65
Lieferung und Leistung
596,65
-
596,65
EUR
66,05
Zinsen
65,54
-
65,54
EUR
180,00
Lieferung und Leistung
180,00
-
180,00
EUR
2.436,00
Lieferung und Leistung
2.036,00
-
2.036,00
EUR
82,65
Lieferung und Leistung
82,65
-
82,65
EUR
43,86
Lieferung und Leistung
43,86
-
43,86
EUR
105,17
Lieferung und Leistung
0,51
-
0,51
EUR
319,91
Lieferung und Leistung
319,91
-
319,91
EUR
979,50
Lieferung und Leistung
979,50
-
979,50
EUR
189,34
Kosten
0,51
-
0,51
EUR
265,94
Lieferung und Leistung
265,94
-
265,94
EUR
116,86
Kosten
116,86
-
116,86
EUR
925,77
Lieferung und Leistung
925,77
-
925,77
EUR
597,84
Lieferung und Leistung
597,84
-
597,84
EUR
928,24
Lieferung und Leistung
928,24
-
928,24
EUR
52,53
Lieferung und Leistung
52,53
-
52,53
EUR
996,41
Lieferung und Leistung
996,41
-
996,41
EUR
4.337,33
Lieferung und Leistung
4.337,33
-
4.337,33
EUR
294,18
Lieferung und Leistung
294,18
-
294,18
EUR
1.539,68
Lieferung und Leistung
1.539,68
-
1.539,68
EUR
344,34
Lieferung und Leistung
344,34
-
344,34
EUR
129,80
Lieferung und Leistung
129,80
-
129,80
EUR
232,65
Lieferung und Leistung
232,65
-
232,65
EUR
738,41
Lieferung und Leistung
738,41
-
738,41
EUR
718,06
Lieferung und Leistung
718,06
-
718,06
EUR
2.081,19
Lieferung und Leistung
2.081,19
-
2.081,19
EUR
303,13
Lieferung und Leistung
303,13
-
303,13
EUR
507,69
Lieferung und Leistung
507,69
-
507,69
EUR
312,21
Lieferung und Leistung
312,21
-
312,21
EUR
1.273,74
Lieferung und Leistung
1.273,74
-
1.273,74
EUR
55,45
Lieferung und Leistung
55,45
-
55,45
EUR
1.410,38
Lieferung und Leistung
1.410,38
-
1.410,38
EUR
468,39
Lieferung und Leistung
468,39
-
468,39
EUR
7.161,70
Lieferung und Leistung
7.161,70
-
7.161,70
EUR
1.885,69
Lieferung und Leistung
1.676,79
-
1.676,79
EUR
2,05
Mahngebühren
2,05
-
2,05
EUR
487,20
Lieferung und Leistung
487,20
-
487,20
EUR
30,16
Lieferung und Leistung
30,16
-
30,16
EUR
730,80
Lieferung und Leistung
730,80
-
730,80
EUR
15,08
Lieferung und Leistung
15,08
-
15,08
EUR
75,52
Lieferung und Leistung
75,40
-
75,40
EUR
405,56
Lieferung und Leistung
405,56
-
405,56
EUR
367,53
Lieferung und Leistung
367,53
-
367,53
EUR
158,18
Lieferung und Leistung
158,18
-
158,18
EUR
457,64
Lieferung und Leistung
457,64
-
457,64
EUR
158,18
Lieferung und Leistung
158,18
-
158,18
EUR
35,59
Dienstleistung
35,59
-
35,59
EUR
35,59
Lieferung und Leistung
35,59
-
35,59
EUR
556,01
Lieferung und Leistung
556,01
-
556,01
EUR
167,07
Lieferung und Leistung
167,07
-
167,07
EUR
35,59
Dienstleistung
35,59
-
35,59
EUR
39,51
Lieferung und Leistung
39,51
-
39,51
EUR
799,91
Lieferung und Leistung
799,91
-
799,91
EUR
4.539,76
Schwerbehindertenabgabe
4.539,76
-
4.539,76
EUR
22,70
Schwerbehinderten 00/01
22,70
-
22,70
EUR
239,55
Lieferung und Leistung
239,55
-
239,55
EUR
85,29
Lieferung und Leistung
85,29
-
85,29
EUR
224,98
Lieferung und Leistung
224,98
-
224,98
EUR
18,93
Lieferung und Leistung
18,93
-
18,93
EUR
343,95
Lieferung und Leistung
343,95
-
343,95
EUR
86,12
Lieferung und Leistung
86,12
-
86,12
EUR
780,88
Lieferung und Leistung
780,88
-
780,88
EUR
345,72
Lieferung und Leistung
345,72
-
345,72
EUR
4.347,71
Lieferung und Leistung
4.347,71
-
4.347,71
EUR
156,34
Lieferung und Leistung
156,34
-
156,34
EUR
975,65
Lieferung und Leistung
975,65
-
975,65
EUR
43,07
Zinsen
43,07
-
43,07
EUR
138,30
Kosten
138,30
-
138,30
EUR
244,35
Lieferung und Leistung
244,35
-
244,35
EUR
378,88
Lieferung und Leistung
378,88
-
378,88
EUR
191,36
Kosten
191,36
-
191,36
EUR
356,75
Mitgliedsbeitrag
356,75
-
356,75
EUR
14.348,24
Lieferung und Leistung
14.348,24
-
14.348,24
EUR
515,29
Kosten
515,29
-
515,29
EUR
96,97
Lieferung und Leistung
96,97
-
96,97
EUR
188,23
Lieferung und Leistung
188,23
-
188,23
EUR
76,43
Lieferung und Leistung
76,43
-
76,43
EUR
684,35
Lieferung und Leistung
684,35
-
684,35
EUR
2,56
Mahngebühren
2,56
-
2,56
EUR
164,99
Lieferung und Leistung
164,99
-
164,99
EUR
12,56
Kosten
12,56
-
12,56
EUR
125,45
Lieferung und Leistung
125,45
-
125,45
EUR
748,33
Lieferung und Leistung
748,33
-
748,33
EUR
875,27
Lieferung und Leistung
875,27
-
875,27
EUR
1.276,05
Lieferung und Leistung
1.276,05
-
1.276,05
EUR
121,98
Leasingraten
121,98
-
121,98
EUR
5,88
Zinsen
5,88
-
5,88
EUR
10,23
Kosten
10,23
-
10,23
EUR
222,52
Mahngebühren
222,52
-
222,52
EUR
3.226,46
Lieferung und Leistung
3.226,46
-
3.226,46
EUR
30,68
Lieferung und Leistung
30,68
-
30,68
EUR
110,23
Lieferung und Leistung
110,23
-
110,23
EUR
1.698,34
Lieferung und Leistung
1.698,34
-
1.698,34
EUR
849,61
Lieferung und Leistung
849,61
-
849,61
EUR
1.008,86
Lieferung und Leistung
1.008,86
-
1.008,86
EUR
837,46
Lieferung und Leistung
837,46
-
837,46
EUR
483,38
Lieferung und Leistung
483,38
-
483,38
EUR
494,58
Lieferung und Leistung
494,58
-
494,58
EUR
1.230,44
Lieferung und Leistung
1.230,44
-
1.230,44
EUR
85,75
Lieferung und Leistung
85,75
-
85,75
EUR
57,41
Lieferung und Leistung
57,41
-
57,41
EUR
73,48
Lieferung und Leistung
73,48
-
73,48
EUR
2.617,63
Lieferung und Leistung
2.617,63
-
2.617,63
EUR
514,33
Lieferung und Leistung
514,33
-
514,33
EUR
8.255,93
Lieferung und Leistung
6.824,31
-
6.824,31
EUR
296,55
Lieferung und Leistung
296,55
-
296,55
EUR
75,01
RA Kosten
74,50
-
74,50
EUR
929,35
Lieferung und Leistung
929,35
-
929,35
EUR
179,92
Lieferung und Leistung
179,92
-
179,92
EUR
266,83
Lieferung und Leistung
266,83
-
266,83
EUR
1.589,35
Lieferung und Leistung
1.589,35
-
1.589,35
EUR
165,66
Lieferung und Leistung
165,66
-
165,66
EUR
253,14
Lieferung und Leistung
253,14
-
253,14
EUR
42,42
Kosten
42,42
-
42,42
EUR
254,85
Lieferung und Leistung
254,85
-
254,85
EUR
231,31
Lieferung und Leistung
231,31
-
231,31
EUR
172,30
Lieferung und Leistung
172,30
-
172,30
EUR
171,64
Lieferung und Leistung
171,64
-
171,64
EUR
179,35
Lieferung und Leistung
179,35
-
179,35
EUR
1.287,02
Lieferung und Leistung
1.287,02
-
1.287,02
EUR
516,00
Lieferung und Leistung
516,00
-
516,00
EUR
906,43
Lieferung und Leistung
906,43
-
906,43
EUR
354,73
Zinsen
354,73
-
354,73
EUR
1.868,26
Lieferung und Leistung
1.868,26
-
1.868,26
EUR
839,23
Lieferung und Leistung
839,23
-
839,23
EUR
187,63
KO-NO RA
187,63
-
187,63
EUR
286,47
Lieferung und Leistung
286,47
-
286,47
EUR
2.134,26
Lieferung und Leistung
2.134,26
-
2.134,26
EUR
673,68
Lieferung und Leistung
673,68
-
673,68
EUR
3.700,93
Lieferung und Leistung
3.700,93
-
3.700,93
EUR
2.347,15
Grundsteuer 02/05/2001
2.347,15
-
2.347,15
EUR
2.347,15
Grundsteuer 08/11/2000
2.347,15
-
2.347,15
EUR
1.466,88
Lieferung und Leistung
1.466,88
-
1.466,88
EUR
3.006,50
Lieferung und Leistung
3.006,50
-
3.006,50
EUR
1.033,85
Lieferung und Leistung
1.033,85
-
1.033,85
EUR
206,46
Kosten
206,46
-
206,46
EUR
107,95
Lieferung und Leistung
107,95
-
107,95
EUR
684,14
Lieferung und Leistung
684,14
-
684,14
EUR
2.075,85
Lieferung und Leistung
2.075,85
-
2.075,85
EUR
266,32
Kosten
266,32
-
266,32
EUR
140,05
Lieferung und Leistung
140,05
-
140,05
EUR
817,89
Lieferung und Leistung
817,89
-
817,89
EUR
114,17
Lieferung und Leistung
114,17
-
114,17
EUR
35,27
Mahngebühren / Zinsen
35,27
-
35,27
EUR
50,71
Lieferung und Leistung
50,71
-
50,71
EUR
123,93
Lieferung und Leistung
123,93
-
123,93
EUR
261,85
Lieferung und Leistung
261,85
-
261,85
EUR
1.921,64
Lieferung und Leistung
1.921,64
-
1.921,64
EUR
8.768,96
Lieferung und Leistung
8.768,96
-
8.768,96
EUR
2.129,75
Lieferung und Leistung
2.129,75
-
2.129,75
EUR
1.679,58
Lieferung und Leistung
1.679,58
-
1.679,58
EUR
483,97
Lieferung und Leistung
483,97
-
483,97
EUR
368,60
Lieferung und Leistung
368,60
-
368,60
EUR
610,22
Lieferung und Leistung
610,22
-
610,22
EUR
1.372,12
Lieferung und Leistung
1.372,12
-
1.372,12
EUR
11.977,33
Lieferung und Leistung
11.977,33
-
11.977,33
EUR
157,47
Lieferung und Leistung
157,47
-
157,47
EUR
97,21
Lieferung und Leistung
97,21
-
97,21
EUR
301,29
Lieferung
301,29
-
301,29
EUR
16,35
Lieferung und Leistung
16,35
-
16,35
EUR
407,81
Lieferung und Leistung
407,81
-
407,81
EUR
443,62
Lieferung und Leistung
443,62
-
443,62
EUR
2.010,99
Lieferung und Leistung
2.010,99
-
2.010,99
EUR
4.090,34
Lieferung und Leistung
4.090,34
-
4.090,34
EUR
1.312,55
Lieferung und Leistung
1.312,55
-
1.312,55
EUR
261,19
Lieferung und Leistung
261,19
-
261,19
EUR
481,02
Lieferung und Leistung
481,02
-
481,02
EUR
6.135,57
Lieferung und Leistung
6.135,57
-
6.135,57
EUR
1.383,64
Lieferung und Leistung
1.383,64
-
1.383,64
EUR
534,47
Lieferung und Leistung
534,47
-
534,47
EUR
2.762,85
Lieferung und Leistung
2.762,85
-
2.762,85
EUR
1.159,12
Lieferung und Leistung
1.159,12
-
1.159,12
EUR
148,95
Lieferung und Leistung
148,95
-
148,95
EUR
15.484,91
Lieferung und Leistung
15.484,91
-
15.484,91
EUR
13.750,40
Lieferung und Leistung
13.750,40
-
13.750,40
EUR
6.846,73
Lieferung und Leistung
6.846,73
-
6.846,73
EUR
8.223,09
Lieferung und Leistung
8.223,09
-
8.223,09
EUR
2.756,54
Lieferung und Leistung
2.756,54
-
2.756,54
EUR
12.145,56
Lieferung und Leistung
12.145,56
-
12.145,56
EUR
695,12
Lieferung und Leistung
695,12
-
695,12
EUR
128,11
Lieferung und Leistung
128,11
-
128,11
EUR
52,25
Lieferung und Leistung
52,25
-
52,25
EUR
610,33
Lieferung und Leistung
610,33
-
610,33
EUR
122,33
Lieferung und Leistung
122,33
-
122,33
EUR
1.298,18
Lieferung und Leistung
1.298,18
-
1.298,18
EUR
341,15
Lieferung und Leistung
341,15
-
341,15
EUR
341,15
Lieferung und Leistung
341,15
-
341,15
EUR
41,52
Lieferung und Leistung
41,52
-
41,52
EUR
101,12
Lieferung und Leistung
101,12
-
101,12
EUR
802,16
Leasingraten
802,16
-
802,16
EUR
1.439,33
Lieferung und Leistung
1.439,33
-
1.439,33
EUR
521,10
Lieferung und Leistung
521,10
-
521,10
EUR
1.073,21
Lieferung und Leistung
1.073,21
-
1.073,21
EUR
292,13
Lieferung und Leistung
292,13
-
292,13
EUR
239,51
Lieferung und Leistung
239,51
-
239,51
EUR
629,87
Lieferung und Leistung
629,87
-
629,87
EUR
629,87
Lieferung und Leistung
629,87
-
629,87
EUR
619,19
Lieferung und Leistung
619,19
-
619,19
EUR
176,15
Lieferung und Leistung
176,15
-
176,15
EUR
176,15
Lieferung und Leistung
176,15
-
176,15
EUR
619,19
Lieferung und Leistung
619,19
-
619,19
EUR
619,19
Lieferung und Leistung
619,19
-
619,19
EUR
619,19
Lieferung und Leistung
0,51
-
0,51
EUR
629,87
Lieferung und Leistung
0,51
-
0,51
EUR
619,19
Lieferung und Leistung
0,51
-
0,51
EUR
619,19
Lieferung und Leistung
619,19
-
619,19
EUR
518,96
Lieferung und Leistung
518,96
-
518,96
EUR
5,11
Mahngebühren
5,11
-
5,11
EUR
200,94
Lieferung und Leistung
200,94
-
200,94
EUR
223,57
Kosten
223,57
-
223,57
EUR
1.252,38
Lieferung und Leistung
1.252,38
-
1.252,38
EUR
1.252,38
Lieferung und Leistung
1.252,38
-
1.252,38
EUR
2.608,45
Lieferung und Leistung
2.608,45
-
2.608,45
EUR
3. Der Rechtsstreit wird für erledigt erklärt,
a) soweit der Kläger die Gewährung von Haftpflicht-Versicherungsschutz für sämtliche Masseforderungen des Finanzamts ... aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K. KG in Höhe von EUR 192.136,72 gemäß nachfolgender Zusammenstellung seit dem 01.10.2000 begehrt;
Rang Gläubiger
Betrag
Grund
anerkannter Betrag
Zahlbetrag
offener Betrag
Währung
§ 55 InsO Finanzamt
279,17
SZ 06/01
279,17
-
279,17
EUR
§ 55 InsO Finanzamt
3.678,75
Steuer-SZ
3.678,75
-
3.678,75
EUR
§ 55 InsO Finanzamt
153,39
SZ 06/01
0,51
-
0,51
EUR
§ 55 InsO Finanzamt
60.432,66
Steuer
60.432,66
-
60.432,66
EUR
§ 55 InsO Finanzamt
26.322,37
Steuer
26.322,37
-
26.322,37
EUR
§ 55 InsO Finanzamt
62,71
Steuer
62,71
-
62,71
EUR
§ 55 InsO Finanzamt
8.829,53
Steuer
8.829,53
-
8.829,53
EUR
§ 55 InsO Finanzamt
92.531,04
Steuer
92.531,04
-
92.531,04
EUR
b) soweit der Kläger die Gewährung von Haftpflicht-Versicherungsschutz für sämtliche Masseforderungen der Volksbank ...eG aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K. KG in Höhe von EUR 218.337,41 gemäß nachfolgender Zusammenstellung seit dem 01.06.2000 begeht;
§ 55 InsO Volksbank
30.049,06
anteilige Maschinenerlöse
30.049,06
30.049,06
- EUR
§ 55 InsO Volksbank
149.941,46
Globalzession - Deb.
149.941,46
-
149.941,46 EUR
§ 55 InsO Volksbank
38.346,89
Warenbestand
38.346,89
38.346,89
- EUR
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem im Antrag zu 2. genannten Versicherungsvertrag verpflichtet ist, dem Kläger alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die ihm aus der Rechtsverteidigung der im Antrag zu 2. genannten Forderungen entstanden sind oder noch entstehen werden, sowie Zinsen und Säumniszuschläge seit Fälligkeit der im Antrag zu 2. genannten Forderungen zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrags wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst aller Anlagen verwiesen.
II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache hat sie keinen Erfolg. Der Kläger kann keine Gewährung von Versicherungsschutz beanspruchen.
Versicherungsschutz aus der Vermögenshaftpflichtversicherung wird gewährt, wenn der Versicherte wegen eines bei Ausübung der versicherten Tätigkeit begangenen Verstoßes aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht wird. Gegenstand der vorliegenden Vermögensschaden - Haftpflichtversicherung ist zum einen das vorläufige Insolvenzverfahren, zum anderen das anschließende Insolvenzverfahren der Firma K. KG Edelstahlerzeugnisse - Apparatebau. Ausweislich des Versicherungsscheins wurde ausdrücklich weiter vereinbart, dass die befristete Form der Firmenfortführung durch den Insolvenzverwalter mitversichert ist (Versicherungsschein Nr. 6... vom 28.08.2000, Anlage K 2).
1. Vom vereinbarten Versicherungsschutz sind damit grundsätzlich gegenüber dem Kläger geltend gemachte Schadensersatzansprüche gemäß §§ 60, 61 InsO erfasst. Der Kläger kann deshalb - soweit (Klagantrag Ziffer 2) die Ansprüche noch nicht beziffert und von ihm ausgeglichen worden sind - die Feststellung begehren, dass die Beklagte aus der Vermögensschaden - Haftpflichtversicherung verpflichtet ist, soweit der Kläger nach §§ 60, 61 InsO persönlich in Anspruch genommen wird. Zwar wird der Deckungsanspruch vor Geltendmachung nicht fällig und kann im vorliegenden Falle vor diesem Zeitpunkt auch nicht das Feststellungsinteresse auf eine drohende Verjährung des Deckungsanspruches gestützt werden (Prölss-Martin, 27. Auflage, § 149 VVG Rn 4 u. 8). Dem Kläger ist es jedoch im vorliegenden Falle aus prozessökonomischen Gründen - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - zu ermöglichen, eine Feststellungsklage zu erheben (OLG Hamm, VersR 1987, 809). Die Beklagte hat sich bereits jetzt für die Vielzahl drohender Schadensersatzforderungen unter Berufung auf allgemeine versicherungsrechtliche Einwendungen darauf berufen, dass sie nicht eintrittspflichtig sei. Es kommt somit hier nicht maßgeblich auf die einzelnen Masseforderungen an. Bei dieser Fallkonstellation ist es dem Kläger nicht zuzumuten, die Geltendmachung von Ansprüchen für jeden Einzelfall abzuwarten, um dann jeweils Deckungsklage zu erheben.
2. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger mit Klageantrag Ziff. 1 Zahlung von EUR 21.814,26 und gemäß den Klageanträgen Ziff. 2 a-d und Ziff. 4 Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten aufgrund der Vermögensschaden - Haftpflicht begehrt.
Die Beklagte ist aufgrund des subjektiven Risikoausschluss in § 4 Nr. 5 AVB von der Verpflichtung zur Leistung frei. Gemäß § 4 Nr. 5 AVB besteht der Versicherungsschutz dann nicht, wenn bei der Schadensstiftung von einer wissentlichen Pflichtverletzung des Versicherten oder eines seiner Organe auszugehen ist. Bei der Auslegung dessen, was im Sinne von § 4 Nr. 5 AVB unter wissentlichem Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder sonstigen wissentlichen Pflichtverletzungen zu verstehen ist, ist von dem Grundsatz auszugehen, dass Ausschlussklauseln nicht weiter ausgedehnt werden dürfen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGHZ 65, 142; BGH VersR 1986, 132; Senat VersR 2002, 842).
Die Risikoklausel des § 4 Nr. 5 AVB Vermögen ändert die Bestimmung des § 152 VVG einmal zugunsten des Versicherungsnehmers ab, indem der Risikoausschluss nur die Fälle der in der K. el umschriebenen wissentlichen Verstöße gegen (Berufs-) Pflichten erfasst und diesbezüglich als Verschuldensform nicht schon bedingten Vorsatz genügen lässt, sondern dolus directus („wissentlich“) erfordert. Zum Nachteil des Versicherungsnehmers wird § 152 VVG durch die K. el dahin abgeändert, dass es nicht zum Tatbestand gehört, dass der schädigende Erfolg des Pflichtverstoßes gewollt ist. Wegen dieser Ausgestaltung verstößt die Auslegungsklausel der § 4 Nr. 5 AVB Vermögen nicht gegen das AGBG und ist rechtswirksam (BGH NJW - RR 1991, 145). Voraussetzung für ihr Eingreifen ist jedoch eine wissentliche Pflichtverletzung. Eine solche Pflichtverletzung begeht aber nur derjenige Versicherungsnehmer bzw. Versicherte, der die verletzte Pflicht positiv gekannt und sie zutreffend gesehen hat. Der Versicherungsnehmer muss das Bewusstsein gehabt haben, gesetz-, vorschrift- oder pflichtwidrig zu handeln. Nur wer bewusst verbindliche Handlungs- oder Unterlassungsanweisungen nicht beachtet hat, mit denen ihm ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben worden ist, muss sich den Risikoausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung entgegenhalten lassen (BGH VersR 1986, 647; VersR 1987, 174; VersR 1991, 176 u. VersR 1992, 994). Der Versicherte muss daher das Bewusstsein gehabt haben, pflichtwidrig zu handeln. Anzulasten sein muss dem Versicherten danach die Verletzung einer - für ihn verbindlich begründeten - Pflicht. Ein derartiger Pflichtverstoß lässt sich nur dadurch geltend machen, dass aufgezeigt wird, wie sich der Versicherte hätte verhalten müssen. Für einen bewussten Pflichtverstoß muss darüber hinaus dargelegt werden, der Versicherte habe gewusst, wie er sich hätte verhalten müssen. Wusste der Versicherte gar nicht, was er hätte tun und unterlassen müssen, um dem Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens zu entgehen, so kommt ein bewusster Pflichtenverstoß nicht in Betracht (BGH VersR 1987, 174).
Im vorliegenden Falle ist deshalb maßgeblich und entscheidend, welche Pflichten dem Insolvenzverwalter beim Eingehen von weiteren Verbindlichkeiten bei Fortführung des Betriebs der Insolvenzschuldnerin oblagen, insbesondere ob, in welcher Form und in welchem Umfang er einen so genannten Liquiditätsplan zu erstellen hatte, das heißt, wie sich der Kläger in der konkreten Situation - hier der Fortführung des Betriebs der Insolvenzschuldnerin - pflichtgemäß hätte verhalten müssen. Erst danach stellt sich die Frage, ob der objektive Pflichtenverstoß wissentlich durch den Insolvenzverwalter geschehen ist.
a) Objektive Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters bei Fortführung des Geschäftsbetriebs bis 31.05.2001:
Der Senat teilt nach Überprüfung die Auffassung des Landgerichts. Danach ist hier von einem objektiven Pflichtenverstoß des Klägers gegen insolvenzrechtliche Verpflichtungen bei der Fortführung des Betriebs der Insolvenzschuldnerin auszugehen. Was der Kläger hiergegen mit seiner Berufung vorbringt, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung.
Der Insolvenzverwalter muss sich anhand eines Liquiditätsplans Gewissheit darüber verschaffen, ob unter Berücksichtigung aller bestehenden und absehbaren Verbindlichkeiten die neuen Masseverbindlichkeiten wahrscheinlich befriedigt werden können (BGH Urt. v. 17.12.2004 - IX ZR 185/03 -; OLG Karlsruhe, ZIP 2003, 267; OLG Celle ZIP 2003, 587). Dies ist dann der Fall, wenn für die jeweilige Verbindlichkeit zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit voraussichtlich ausreichend Deckung vorhanden sein wird. Um dies feststellen und mit der dafür erforderlichen Sicherheit beurteilen zu können, ist ein entsprechender Liquiditätsplan aufzustellen, der die zum maßgeblichen Zeitpunkt fälligen Zahlungen und zum gleichen Zeitpunkt die zur Verfügung stehenden Mittel (Soll-Ist-Vergleich) auflistet. Der Liquiditätsplan erfordert danach zunächst die Auflistung des Anfangsbestands liquider Mittel (Treuhandkonto, Kassenbestand). Auszuweisen sind sodann die sogenannten Plan-Einnahmen (Einnahmen aus geplanten Umsätzen, Einnahmen aus Verwertungsmaßnahmen und sonstige Einnahmen). In Abzug zu bringen sind hiervon die sogenannten Plan-Ausgaben (Materialaufwendungen, Personalkosten sowie sonstige betriebliche Aufwendungen; I 137/138).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist durch den Kläger keine Ermittlung des künftigen Liquiditätsbedarfes erfolgt. Dem Kläger lagen die Liste der Kreditoren erst Anfang März 2001 vor (I 188). Allein hieraus folgt schon, dass der Kläger über Umfang und Fälligkeit der eingegangenen Verbindlichkeiten keinen ausreichenden Überblick hatte. Hieraus folgt weiter, dass auch keine Überprüfung stattfinden konnte, ob für die eingegangenen Verbindlichkeiten tatsächlich und in welchem Umfang Deckung vorhanden war. Nichts anderes ergibt sich aus den Anlagen K 28 und K 54. Die vom Kläger als nachträgliche Liquiditätsplanung bezeichnete Anlage K 54 enthält nur Angaben zu den laut Treuhandkonto tatsächlich gezahlten Aufwendungen. Angaben zu Umfang und Fälligkeit der eingegangenen Verpflichtungen sind dort nicht festgehalten.
Ebenso fehlt es an einer konkreten Auflistung der einzelnen Masseforderungen und dem Zeitpunkt, wann mit deren Erfüllung zu rechnen war. Die Anlage K 54 weist nur den tatsächlichen Aufwand aus. Außerdem wurde dort nur ein Aufschlag von 4 % auf den tatsächlichen Aufwand zur Berechnung der zu erwartenden Forderungen vorgenommen. Die Auflistung enthält darüber hinaus keine Feststellungen zu dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt der Forderungen. Ausgehend hiervon konnte deshalb schon nicht bewertet werden, ob die erwarteten Mittel zum Fälligkeitszeitpunkt der eingegangenen Verbindlichkeit zur Verfügung stehen würden. Bei dieser Art der Auflistung und Berechnungsweise ist dem Kläger seinem eigenen Vortrag zufolge auch erst im Januar 2001 - nach einem dann erst vorgenommenen Soll-Ist-Vergleich - aufgefallen, dass die Schuldnerin die eingesetzten Material- und Personalkosten nicht unter Berücksichtigung des von ihm kalkulierten Aufschlags von 4 % an die Kunden weitergegeben, sondern bei Ausführung der Aufträge einen Verlust erwirtschaftet hatte.
Nach alledem stellte die vom Zeugen B. für den Kläger monatlich erstellte Finanzübersicht (Anlage K 54) keine einem sonst üblichen Liquiditätsplan entsprechende Beurteilungsgrundlage dafür dar, ob für neue Verbindlichkeiten wahrscheinlich ausreichend Deckung vorhanden sein würde.
Die Betriebsfortführung stellt ebenso wie die im Zusammenhang mit der Fortführung des Betriebs zunächst geplante Übernahme durch eine Auffanggesellschaft keine solche Sondersituation dar, die es gerechtfertigt hätte, auf eine klassische Liquiditätsplanung zu verzichten. Der Senat folgt auch insoweit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
b) Der Kläger hat auch wissentlich gegen die Pflicht zur Erstellung einer Liquiditätsplanung verstoßen. Voraussetzung für einen wissentlichen Verstoß im Sinne von § 4 Nr. 5 AVB ist nur, dass dem Versicherungsnehmer ein bestimmtes Verhalten - wie hier - vorgeschrieben ist, er seine Pflicht gekannt hat und der Pflichtenverstoß für den Schaden ursächlich war (BGH VersR 1987, 174; BGH RuS 1991, 45; OLG Köln RuS 1997, 496). Vorsatz i. S. d. § 152 VVG, der auch die Schadensfolgen umfassen muss, ist dagegen nicht erforderlich. Versicherungsschutz besteht mithin auch dann nicht, wenn der Versicherungsnehmer überzeugt war oder hoffte, durch sein Handeln werde kein Schaden entstehen (BGH a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.).
Die Verpflichtung des Klägers bestand darin, dass er sich vor Begründung neuer Verbindlichkeiten nach Maßgabe einer - inhaltlich durch die Insolvenzordnung nicht näher definierten und im einzelnen dargestellten - Liquiditätsplanung zu vergewissern hatte, dass die neu begründeten Masseverbindlichkeiten wahrscheinlich befriedigt werden können und es zu keiner Schmälerung der Masse kommt. Er wusste, dass die Fortführung des Betriebs, auch bis zur Übernahme durch eine Auffanggesellschaft einer Liquiditätsplanung bedurfte und eine solche klassische Planung - wie er selbst bei seiner Anhörung durch das Landgericht angegeben hat - nicht von ihm oder einem beauftragten Dritten erstellt worden war. Außerdem wurde erstmals im Januar 2001 ein Soll-Ist-Vergleich durchgeführt.
Der Senat teilt darüber hinaus die Auffassung des Landgerichts, dass es sich bei der für den Kläger als Insolvenzverwalter bestehenden Verpflichtung, sich mittels eines Liquiditätsplans vor Begründung einer neuen Verbindlichkeit zu vergewissern, ob die Masseverbindlichkeiten wahrscheinlich befriedigt werden können, um eine fundamentale Grundregel der Insolvenzordnung handelt. In derartigen Fällen lässt der objektive Verstoß gegen eine fundamentale Grundregel der beruflichen Tätigkeit der versicherten Person auf ein wissentliches Handeln schließen (OLG Köln RuS 1997, 496). Auch danach ist von einem wissentlichen Verstoß des Klägers auszugehen.
Soweit der Kläger geltend macht, bei der Erstellung eines Liquiditätsplanes handele es sich nicht um eine originäre, höchstpersönliche Pflicht des Insolvenzverwalters und der entsprechende Plan könne deshalb von geschulten Fachkräften gefertigt werden, führt dies ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung, auch nicht, soweit der Kläger insbesondere meint, aufgrund der betrieblichen Sondersituation der Insolvenzschuldnerin - Anfertigung von Sonderbestellungen spezialisierter Unternehmen sowie Berücksichtigung eines Zeitraums von 4 bis 6 Monaten zwischen Bestellung und Möglichkeit der Rechnungsstellung - sei die vom Zeugen B. vorgenommene Liquiditätsberechnung aus damaliger Sicht des Klägers nachvollziehbar und geeignet gewesen sei, die bestehende und künftig zu erwartende Liquidität der Insolvenzschuldnerin zutreffend zu beurteilen.
Zwar können Liquiditätspläne von Fachleuten für den Insolvenzverwalter ausgearbeitet werden, deren Überwachung wiederum dem Insolvenzverwalter obliegt (§ 60 Abs. 2 InsO). Aber auch unter Berücksichtigung einer zulässigen Delegation der Erstellung einer monatsaktuellen Liquidationsberechnung durch den Zeugen B. ist hier von einem wissentlichen Verstoß gegen die dem Kläger obliegende Pflicht auszugehen. Der Kläger hat seiner eigenen Einlassung zufolge erkannt, dass die vom Zeugen erstellten monatlichen Berechnungen - wie nachträglich in Anlage K 54 nachvollzogen - keinem sonst üblichen und für eine sichere Beurteilung notwendigen Liquidationsplan entsprachen. Er kann auch nicht - wie oben bereits angeführt - mit Erfolg geltend machen, dass die betriebliche Sondersituation der Insolvenzschuldnerin nur die vom Zeugen B. vorgenommene Berechnungsweise für die Beurteilung der zur Verfügung stehenden Mittel zuließ, d.h. eine solche, die nicht einmal eine konkrete Abgleichung der fälligen Zahlungen mit den tatsächlich vorhandenen Mittel vorsah. Dass der Kläger meinte und hoffte, im vorliegenden Fall sei eine Betriebsfortführung mit den vom Zeugen B. gefertigten monatlichen Aufstellungen möglich, und es werde kein Schaden entstehen, ändert nichts daran, dass er es wissentlich pflichtwidrig unterlassen hat, eine Liquiditätsplanung im oben angeführten Umfang anzufertigen. Die Vorgehensweise vermag den Kläger deshalb nicht zu entlasten, weil er wusste, dass die vom Zeugen B. vorgelegten Prognoseberechnungen keiner klassischen Liquiditätsberechnung entsprachen.
3. Die Klage ist auch unbegründet, soweit der Kläger im Berufungsverfahren mit Klageantrag Ziff. 3 die Hauptsache teilweise für erledigt erklärt hat.
a. Masseforderung des Finanzamtes ..:
Die Beklagte wäre ohne das erledigende Ereignis schon deshalb von der Leistung frei gewesen, weil der Haftungsausschluss gemäß § 4 Nr. 8 ( AVB) eingreift, soweit der Kläger gemäß § 69 AO vom Finanzamt in Anspruch genommen worden ist (Haftungsbescheid des Finanzamtes ... vom 30.07.2001; Anlage B8). Soweit das Finanzamt daneben auch von einer Haftung des Klägers gemäß § 61 InsO ausging, ist die Beklagten gemäß § 4 Nr. 5 AVB von der Leistung frei.
b. Masseforderung der Volksbank ...:
Zum einen fehlt es hier schon an der Darlegung einer dem Kläger anzulastenden Pflichtverletzung gegenüber der Volksbank als Absonderungsberechtigten. Der Kläger macht nämlich geltend (I 111 ff), er habe in Absprache mit der Volksbank nur einen Teil des aus der Verwertung des Altwerkzeugbestandes erzielten Erlöses ausbezahlt und im Übrigen mit dieser eine Stundungsvereinbarung getroffen. Soweit die Volksbank dem Kläger gegenüber Ansprüche aus §§ 60,61 InsO ableitet, ist - wie oben ausgeführt - von einem wissentlichen Verstoß des Klägers gegen seine Pflichten als Insolvenzverwalter auszugehen. Die Klage ist daher von Anfang an auch insoweit unbegründet gewesen, so dass eine Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits nicht in Betracht kam.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO liegen nicht vor.