Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 03.03.2005 – 16 WF 179/04

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird die Ratenzahlungsanordnung im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 7. Juli 2003 dahin abgeändert, dass der Ast. nur Monatsraten von 30 EUR zu zahlen hat.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdegebühr wird auf 25 EUR ermäßigt.

Gründe

1

Das Amtsgericht hat mit dem Beschluss vom 07. Juli 2003 DM dem Ast. Prozesskostenhilfe bewilligt und Ratenzahlung von 60 EUR angeordnet. Dieser Beschluss wurde nicht zugestellt. Mit seiner am 06. August 2003 bei dem Amtsgericht Mannheim eingegangenen sofortigen Beschwerde hat der Ast. beantragt, ihm Prozesskostenhilfe ohne Raten zu bewilligen. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 06. Dezember 2004 nicht abgeholfen. Es hat zwar - zutreffend - errechnet, dass der Ast. nur Monatsraten von 30 EUR zu zahlen hat. Es hat indessen davon abgesehen, die Ratenhöhe zur ermäßigen, weil dem Ast. zumutbar sei, ein Bausparguthaben zu verwerten, welches im Dezember 2003 4.546,38 EUR betragen habe.

2

Das Rechtsmittel hatte insoweit Erfolg, als die Raten auf 30 EUR zu ermäßigen sind. Wegen der Berechnung wird auf den Beschluss vom 6. Dezember 2004 verwiesen.

3

Dem Amtsgericht ist grundsätzlich zuzustimmen, wenn es auch ein Bausparguthaben zu den Mitteln zählt, welche zur Finanzierung von Prozesskosten heranzuziehen sind. Bei der Beurteilung der gem. § 115 Abs. 2 ZPO zu prüfenden Frage, ob der Vermögenseinsatz zumutbar ist, muss auch in die Überlegungen einbezogen werden, wer die Prozesskosten letztlich zu tragen hat. Wird die Allgemeinheit mit den Kosten belastet, so kann es einer Partei eher zugemutet werden, vorhandenes Vermögen in Anspruch zu nehmen, auch wenn damit für sie Verluste verbunden sind. Hat die Partei die Prozesskosten jedoch letztlich selbst - wenn auch in Raten - zu tragen, ist der Einsatz des Vermögens nicht mehr in jedem Fall zumutbar. Hier kommt es dann entscheidend auf die Nachteile an, die mit der Auflösung eines Bausparguthabens verbunden sind (Senatsbeschl. vom 13. Oktober 1987 - 16 WF 156/87 - FamRZ 1988, 558) . Neben dem Verlust von Zinsvorteilen verfällt die Bearbeitungsgebühr. Der Inhaber des Guthabens verliert auch nachträglich sämtliche Steuervorteile, die er in Anspruch genommen hat. Aus dem von dem Antragsteller vorgelegten Kontoauszug ergibt sich, dass er das Bausparguthaben allein mit vermögenswirksamen Leistungen aufgebaut hat; die mit der Auflösung des Bausparguthabens verbundenen Vermögensnachteile sind hier besonders hoch. Der Antragsteller muss deshalb sein Bausparguthaben nicht angreifen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz.