Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 22.03.2005 – 2 Ss 2/05
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts B. vom 27. Mai 2004 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts B. zurückverwiesen.
Gründe
Mit Urteil des Amtsgerichts B. vom 27.5.2004 wurde der Angeklagte wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu 10 EUR verurteilt. Die Sprungrevision des Angeklagten hat bereits mit der Sachrüge - vorläufigen - Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung.
Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Das Gericht stützt seine Überzeugung, der - die Tat bestreitende - Angeklagte habe am Mittag des 18.11.2003 die Zeugin F. - zusammen mit der Zeugin v H, die keinen Strafantrag gestellt hat - als „Schlampe“ bezeichnet, auf die Aussagen der genannten Zeuginnen. Auch wenn diese bei der Beschreibung des Vorfalls teilweise voneinander abwichen und nicht in allen Punkten glaubhaft seien - so bewertet das Gericht die Aussage der Zeuginnen, der Angeklagte habe einen der mitgeführten Hunde angefahren, als „fraglich“ -, seien die beiden Zeuginnen als glaubwürdig einzustufen, da sie den Angeklagten vor dem Vorfall nicht gekannt und kein Motiv für eine Falschbelastung hätten.
Diese Beweiswürdigung stellt sich als lückenhaft und teilweise widersprüchlich dar. Den Feststellungen und der Beweiswürdigung des angegriffenen Urteils lassen sich nämlich Umstände entnehmen, die auf ein mögliches Belastungsmotiv hindeuten. So hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Angeklagte bei einer dem Wortwechsel, bei dem auch er beleidigt worden war, folgenden späteren Begegnung mit den beiden sieben nicht angeleinte Hunde mit sich führenden Zeuginnen mit dem Fahrrad zu Fall gekommen war und sich nicht unerheblich verletzt hatte, wobei es die Ursache des Sturzes offengelassen hat. Dem Gesamtzusammenhang des Urteils lässt sich auch entnehmen, dass der Angeklagte seinerseits Strafanzeige erstattet und möglicherweise auch Ersatzansprüche geltend gemacht hat. Jedenfalls haben beide Zeuginnen die Vermutung geäußert, er habe sich absichtlich fallen lassen, um Geld „zu schinden“. In Anbetracht dieser Feststellungen hätte das Amtsgericht aber nicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass ein Falschbelastungsmotiv nicht vorlag, zumal die Beweissituation - wenngleich der Angeklagte von zwei Zeuginnen belastet wurde - den Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht und in denen deshalb erhöhte Anforderungen an die Beweiswürdigung gestellt werden (vgl. (BGH StV 1995, 6 f.; StV 1997, 513 f.; NStZ-RR 1999, 108; BGHSt 44, 153, 158 f.), nahekam. Die Zeuginnen waren gemeinsam unterwegs und belasteten den Angeklagten, sie gleichzeitig beleidigt zu haben. Das Amtsgericht hat die beiden Aussagen auch einer gemeinsamen Bewertung unterzogen. Damit hing die Entscheidung allein davon ab, welcher Aussage - der des Angeklagten oder der beider Zeuginnen - das Gericht Glauben schenkte. Es hätte deshalb einer eingehenden Untersuchung der Aussageentstehung bedurft, um einen möglichen, für die Bewertung der belastenden Angaben bedeutsamen Zusammenhang zwischen dem Sturz des Angeklagten, etwa von ihm geltend gemachten Ersatzansprüchen und der Anzeige der Zeuginnen aufzuklären (vgl. BGH StV 1995, 6 f.; NStZ-RR 1999, 108). Auch verlangte der Umstand, dass das Gericht von der Unwahrheit eines wesentlichen Aussageteils - zu den Ursachen des Sturzes des Angeklagte - ausging, der Nennung gewichtiger Gründe, weshalb es den Angaben im übrigen geglaubt hat (vgl. BGHSt 44, 158 f.).
Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Urteil auf den aufgezeigten Lücken und Widersprüchen in der Darstellung des Beweisergebnisses beruht. Diese nötigen deshalb zur Aufhebung des Urteils.
Die Entscheidung ergeht nach § 349 Abs. 4 StPO.