Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 29.03.2005 – 1 AK 3/04
Tenor
1. Der Beschluss des Senates vom 26. Juli 2004, mit welchem die Auslieferung des Verfolgten nach Serbien und Montenegro für zulässig erklärt wurde, wird aufgehoben.
2. Die Auslieferung des Verfolgten nach Serbien und Montenegro aufgrund des Auslieferungsersuchens der Botschaft von Serbien und Montenegro vom 26. Februar 2004 wird für
nicht
zulässig erklärt.
3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Auslieferungsverfahrens und die dem Verfolgten in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
4. Eine Entschädigung für erlittene Auslieferungshaft wird nicht bewilligt.
Gründe
Der Senat hat vorliegend von Amts wegen erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung zu befinden, da nach der Entscheidung des Senats vom 26.07.2004, mit welcher die Auslieferung des Verfolgten für zulässig erklärt worden ist, neue Umstände eingetreten sind, welche geeignet sind, eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zu begründen (§ 33 Abs. 1 IRG).
Nach Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 09.03.2005 hat die Botschaft von Serbien und Montenegro ihr Auslieferungsersuchen mit Verbalnote vom 24.02.2005 zurückgenommen, weil der Verfolgte, welcher sich in der Bundesrepublik Deutschland bis 18.07.2008 in Strafhaft befindet, zwischenzeitlich durch das Gemeindegericht in K. zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden ist. Damit ist aber eine Voraussetzung der Auslieferung, nämlich das nach Art. 12 EuAlÜbk i.V.m. § 2 IRG erforderliche Vorliegen eines formellen Auslieferungsersuchens, vor Vollziehung der Auslieferung entfallen ist (Schomburg/Lagodny, IRG, 3. Aufl. 1998, §§ 2 Rn. 29, 32 Rn. 16).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 IRG i.V.m. § 467 a Abs. 1 StPO.
Die notwendigen Auslagen des Verfolgten sind immer dann der Staatskasse aufzuerlegen, wenn eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung seitens der Generalstaatsanwaltschaft beantragt und die Auslieferung des Verfolgten durch den ersuchenden Staat zu Unrecht begehrt worden ist (BGHSt 32, 221 ff, 227; Senat, Beschluss vom 21.03.2005, 1 AK 4/05; Schomburg/Lagodny, IRG, 3. Aufl. 1998, § 77 Rn. 10, 40 Rn. 34). Hierfür ist es aber nicht erforderlich, dass der ersuchende Staat - was vorliegend nicht der Fall wäre - sein Auslieferungsersuchen wegen erwiesener Unschuld des Verfolgten zurücknimmt (zw. OLG Düsseldorf MDR 1987, 1049 ff.: keine Erstattung notwendiger Auslagen des Verfolgten nach abgelehnter Bewilligung der Auslieferung bei Fortbestehen eines hinreichenden Tatverdachts; vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 26.04.2004, 1 AK 41/03 m.w.N.), sondern es reicht aus, wenn sich ein Auslieferungshindernis, wie hier die Verurteilung zu einer nicht vollstreckbaren Strafe (Art. 12 Abs. 2 Nr. 1 EuAlÜbk; § 10 Abs. 1 IRG), aus anderen Gründen ergibt. Bereits dann ist nämlich das Auslieferungsverfahren i.S.d. §§ 77 IRG, 467 a StPO im Ergebnis zu Unrecht betrieben worden.
Die Übernahme der Verfahrenskosten des Verfolgten durch die Staatskasse ist in einem solchen Fall nicht nur aus Gründen der Gewährleistung eines fairen Verfahrens (vgl. BGHSt 32, 221 ff, 229) geboten, sondern die Notwendigkeit eines inländischen Rechtsbeistandes zeigt sich auch daran, dass sich dessen Tätigkeit nicht auf eine Vertretung im Inland beschränkt, sondern es durchaus angezeigt sein kann, sich mit den ausländischen Strafverfolgungsbehörden oder Gerichten in Verbindung zu setzen und etwa im Wege einer Verfahrensabsprache, was hier durchaus der Fall gewesen sein kann, auf eine Lösung ohne Vollziehung der beantragten Auslieferung hinzuwirken (vgl. Hackner/Lagodny, IRG, 2003, Rn. 286 ff.).
Eine Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft wird indes nicht bewilligt, weil eine Entschädigungspflicht nach dem Gesetz über die Entschädigung in Strafverfolgungssachen für die vollzogene Auslieferungshaft grundsätzlich ausgeschlossen ist und ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland, die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt (BGHSt 32, 221 ff.; Senat StV 2004, 444 f.).