Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 30.03.2005 – 16 WF 186/04

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger A. und D. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim abgeändert. Diesen Klägern wird Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Kläger A. hat 875 EUR, die Klägerin D. hat 742 EUR auf die Prozesskosten zu zahlen.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin J. wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die Klägerin J. will gegen den Beklagten Unterhaltsrückstände von 2.333 EUR aus der Zeit bis Dezember 2002 abzüglich am 05. Dezember 2003 gezahlter 100 EUR einklagen. Der Kläger A. begehrt Unterhaltsrückstände aus der Zeit zwischen Oktober 2003 bis März 2004 von 1.824 EUR, abzüglich in der Zeit zwischen Dezember 2003 und Februar 2004 gezahlter insgesamt 552 EUR sowie laufenden Unterhalt ab April 2004 in Höhe von 304 EUR monatlich. Die Klägerin D. begehrt Unterhaltsrückstände aus der Zeit zwischen Oktober 2003 und März 2004 von 1.449 EUR, abzüglich in der Zeit zwischen Dezember 2003 und Februar 2004 gezahlter insgesamt 552 EUR, sowie laufenden Unterhalt ab April 2004 in Höhe von 249 EUR monatlich.

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Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe versagt. Die sofortige Beschwerde der Klägerin J. hat keinen Erfolg; die sofortige Beschwerde der klagenden Kinder führt zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit der Auflage, Beträge aus dem Vermögen zu zahlen.

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1.) Der von der Klägerin J. verlangte Betrag ist nicht nachvollziehbar; nachvollziehbar ist lediglich ein Betrag von 1.945,16 EUR. Der Beklagte mag sich außergerichtlich bereiterklärt haben, vergleichsweise 2.333 EUR Unterhaltsrückstände zu bezahlen. Damit wird eine Klage auf Zahlung dieses Betrages noch nicht schlüssig.

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Aber auch Prozesskostenhilfe für einen Betrag von 1.945,16 EUR kann nicht bewilligt werden. Der Unterhalt der Klägerin ist durch notarielle Urkunde vom 28. Dezember 2000 des Notars Hans P., V., geregelt. Dort sind der Klägerin für die Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2006 monatlich 1.000 DM Unterhalt versprochen. Eine Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung enthält die Urkunde deshalb nicht, weil der damalige wie jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin es versäumt hat, in seinen Entwurf eine entsprechende Klausel aufzunehmen.

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Der Klägerin kann nicht Mutwilligkeit vorgeworfen werden. Mutwillig handelt der, der von mehreren ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Prozessführung nicht die am wenigsten kostenaufwändige wählt. Die Möglichkeiten müssen indessen noch zur Verfügung stehen. Früheres leichtfertiges Verhalten kann nicht den Vorwurf der Mutwilligkeit begründen.

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Die Klägerin hat indessen gegen ihren Prozessbevollmächtigten einen Anspruch auf Schadensersatz, der darin besteht, dass dieser die Klägerin von Verfahrenskosten freizustellen hat. Die Klägerin mutmaßt, am 28. Dezember 2000 wäre die Unterhaltsvereinbarung möglicherweise vollständig gescheitert, wenn der Notar oder ihr Prozessbevollmächtigter eine solche Klausel angesprochen hätte. Dies liegt indessen so fern, dass diese Möglichkeit auszuschließen ist; eine Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung ist in Verträgen dieser Art derart üblich, dass sie in die Vereinbarung aufgenommen worden wäre, wenn sie bereits im Entwurf enthalten gewesen wäre.

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2.) Für die klagenden Kinder wurde in der notariellen Urkunde Unterhalt in Höhe von 160 Prozent des Regelbetrages festgesetzt. Auch hier wurde eine Klausel über die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung vergessen. Auch diese Kläger haben deshalb gegen ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten einen Schadensersatzanspruch. Er kann sich jedoch teilweise mit Erfolg auf rechtmäßiges Alternativverhalten berufen. Der Beklagte stellt für die Zeit ab Oktober 2003 den Unterhaltsanspruch der klagenden Kinder in der versprochenen Höhe bis auf 198,86 Euro für den Kläger A., 168,83 Euro die Klägerin D. in Frage. Wenn die Kläger nicht Unterhalt ab Oktober 2003 einklagen würden, hätte der Beklagte Abänderungsklage erhoben. Prozesskostenbedarf wäre den Klägern dann als Abänderungsbeklagte entstanden, wenn auch nicht in voller Höhe. Der Streitwert für die Klage des Klägers A. beträgt - die Klage ist eingereicht am 26. November 2003 - 14 x 304 EUR = 4.246 EUR, die der Klägerin D. 14 x 249 EUR = 3.486 EUR. Entsprechend beträgt der Wert des von dem Beklagten noch zugestandenen Unterhalts 2.784,04 EUR beziehungsweise 2.363,62 EUR. Wegen der auf diese Beträge entfallenden Prozesskosten hat der Prozessbevollmächtigte der klagenden Kinder diese von ihrem Prozesskostenbedarf freizustellen. Die Gesamtkosten betragen rund 1.617 EUR, davon 875 EUR auf den Kläger A. entfallen, 742 EUR auf die Klägerin D..

8

Die Gebühr für die erfolglose Beschwerde der Klägerin ... ... ... wird auf 25 EUR ermäßigt (Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz).