Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil vom 04.08.2005 – 19 U 226/04
Tenor
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 22.12.2004 – 5 O 66/04 – wird zurückgewiesen.
2.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Kläger verlangt im Wege des Gesamtschuldausgleichs von der Beklagten die Hälfte des Gesamtbetrages, den er seit Scheidungsrechtskraft auf einen als Baufinanzierung überschriebenen Darlehensvertrag, der von der Beklagten als Mitantragstellerin unterzeichnet ist, geleistet hat.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, ein Ausgleichsanspruch des Klägers bestehe nicht, weil das Darlehen nicht als Baufinanzierung, sondern als Betriebsmittelkredit für seine Zahnarztpraxis anzusehen sei. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung sein erstinstanzliches Ziel weiter.
Die Ansicht des Landgerichts, das Darlehen sei nicht als Baufinanzierung, sondern als Betriebsmittelkredit anzusehen, widerspreche – so meint er – dem Wortlaut des Darlehensvertrages und werde dem Finanzierungskonzept der Parteien nicht gerecht. Man habe sich entschieden, den Hausbau nicht über eine herkömmliche Baufinanzierung, sondern in dem so genannten Zweikonten-Modell zu finanzieren. Dabei handle sich um ein von der Finanzverwaltung und Finanzrechtsprechung anerkanntes Finanzierungsmodell, mit dem private Verbindlichkeiten legal in den steuerlich relevanten Bereich verlagert werden könnten. Die Steuervorteile seien beiden Parteien zugute gekommen. Der infolge dessen auf dem betrieblichen Ausgabenkonto aufgelaufene Sollstand sei wegen der hohen Girozinsen durch das dinglich gesicherte Baufinanzierungsdarlehen bei der Commerzbank abgelöst worden. Ein solcher Vertrag unter Verwendung des Formulars "Baufinanzierung" werde von der Bank nur gemacht, wenn es sich tatsächlich um eine Baufinanzierung handle. Tatsächlich sei der Bau durch das Zweikonten-Modell nur vorfinanziert worden, während die Endfinanzierung – wie von vornherein absehbar – durch das Baufinanzierungsdarlehen erfolgt sei. Wäre die Beklagte nicht an der Finanzierung des Anwesens zu beteiligen, müsse die Kostenübernahme für ein halbes Hausgrundstück durch den Kläger als ehebedingte Zuwendung angesehen werden, die in Anbetracht der vereinbarten Gütertrennung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückabzuwickeln wäre.
Der Kläger beantragt:
Das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 22.12.2004, Geschäftsnummer 5 O 66/04, wird geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 55.453,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einer Summe von EUR 36.968,32 vom 30.08.2003 bis 30.09.2003, aus EUR 38.298,13 vom 01.10.2003 bis 31.10.2003, aus EUR 39.604,88 vom 01.11.2003 bis 30.11.2003, aus EUR 40.929,75 vom 01.12.2003 bis 31.12.2003, aus EUR 42.250,06 vom 01.01.2004 bis 31.01.2004 und aus EUR 43.570,37 seit 01.02.2004 sowie Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus weiteren EUR 6.601,58 seit 30.06.2004 und Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus weiteren EUR 5.281,26 seit dem 31.08.2004 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
Die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Eine Ausgleichspflicht nach § 426 BGB bestehe nicht, da das Darlehen, dessen Zinsen der Kläger steuerlich als Betriebskosten abgesetzt habe, ausschließlich zur Ablösung des Soll-Standes auf dem betrieblichen Ausgabenkonto verwendet worden sei. Das gemeinsame Haus sei zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme – auch unter Einsatz von Schwarzgeld – vollständig bezahlt gewesen. Die Bezeichnung als Baufinanzierung sei rechtlich unerheblich. Die Ausgleichspflicht sei auch deswegen ausgeschlossen, weil die vom Kläger aufgebrachten Zins- und Tilgungsraten bereits im Unterhaltsverfahren berücksichtigt worden seien. Die Beklagte hätte nicht gegen Abfindung auf Unterhalt verzichtet, wenn sie gewusst hätte, dass der Kläger nach Abschluss des Unterhaltsverfahrens den Gesamtschuldausgleich im Innenverhältnis fordern werde.
Wegen der Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 22.03.2005 (II 33 ff.), die Berufungserwiderung vom 30.05.2005 (II 65 ff.) und die weiteren Schriftsätze vom 28.06.2005 (II 81 ff.) und vom 11.07.2005 (II 99 f.) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das Landgericht hat zu Recht eine Ausgleichspflicht der Beklagten nach § 426 BGB aufgrund des von ihr mit beantragten Darlehens verneint.
Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund des von beiden Parteien unterzeichneten Darlehensvertrages vom 04.02.1994 ein Gesamtschuldverhältnis i. S. des § 421 BGB vorliegt. Gemäß § 426 Abs. 1 BGB hat ein Gesamtschuldner gegen den anderen einen Ausgleichsanspruch, soweit er Zahlungen erbracht hat, die seinen internen Haftungsanteil übersteigen. Im Zweifel sind alle Haftenden zu gleichen Teilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Für eine solche anderweitige Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung keine besondere Vereinbarung der Beteiligten erforderlich, sie kann sich vielmehr aus dem Inhalt und Zweck eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses oder aus der Natur der Sache ergeben, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens (BGH FamRZ 1995, 216 ff.).
Handelt es sich bei den Gesamtschuldnern wie hier um geschiedene Ehegatten, so ist für mögliche Ausgleichsansprüche nach dem Scheitern der Ehe nicht mehr die Handhabung der Schuldverpflichtung während der intakten ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern in erster Linie der Zweck der eingegangenen Verbindlichkeit maßgebend. Bei einem gemeinsam aufgenommenen Darlehen richtet sich die interne Haftungsverteilung danach, welcher Seite die Verwendung des Darlehens nach der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft zugute kommt. Dient das Darlehen weiterhin der Finanzierung eines gemeinsamen Hausgrundstücks und damit der Vermögensbildung beider Ehepartner, ist bei gleichen Miteigentumsanteilen im Zweifel davon auszugehen, dass nach dem Scheitern der Ehe beide Gesamtschuldner intern zu gleichen Teilen haften, auch wenn in der Vergangenheit während intakter Ehe, in der das Ausgleichsverhältnis durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert wurde, nur der finanziell leistungsfähigere Partner für Zinsen und Tilgung aufgekommen ist. Deckt hingegen das Darlehen, für das nach Beendigung der Lebensgemeinschaft weiterhin Zins- und Tilgungsbeträge zu leisten sind, zu diesem Zeitpunkt nicht oder nicht mehr die Schulden aus dem gemeinsamen Hausbau, sondern dient es zu diesem Zeitpunkt ausschließlich betrieblichen Zwecken eines Ehegatten, kann dieser von dem anderen auch dann nicht den hälftigen Ausgleich der nachehelich geleisteten Zahlungen verlangen, wenn das Darlehen ursprünglich in der Folge von Ausgaben für das gemeinsame Hausgrundstück aufgenommen wurde.
Das Landgericht hat zu Recht einen Ausgleichsanspruch des Klägers abgelehnt, weil das Darlehen jedenfalls für den Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe, in dem die Haftungsverteilung neu zu regeln ist, nicht als Baufinanzierung für das gemeinsame Familienheim, sondern als Betriebsmittelkredit für die Zahnarztpraxis des Klägers anzusehen ist. Daraus ergibt sich die Bestimmung der Parteien, dass der Kläger auch nach Beendigung der Lebensgemeinschaft im Innenverhältnis allein für die Darlehensverpflichtungen aufzukommen hat.
In seiner zutreffenden Begründung, auf die Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Vortrag der Parteien sowie die Aussagen der Zeugen ..., ... und ... zu dem gewählten Gesamtkonzept und dem dabei angewandten Zweikonten-Modell fehlerfrei gewürdigt und rechtlich bewertet.
Bei dem vom Kläger dargelegten und von den Zeugen ... und ... bestätigten "Finanzierungskonzept" handelt es sich bei richtigem Verständnis der bekundeten Tatsachen nicht – wie der Kläger u.a. in seinem Schriftsatz vom 14.6.2004 (S. 2) wenig präzise ausführt – um ein "Gestaltungsziel", bei dem die im privaten Bereich auflaufenden, steuerlich nicht abzugsfähigen Schuldzinsen in den Bereich der Zahnarztpraxis verlagert werden, um damit steuerlich abzugsfähige Schuldzinsen zu konstruieren, was nach seiner Ansicht nichts daran ändert, dass es sich eigentlich um eine Baufinanzierung handelt. Vielmehr hat der Kläger in Anbetracht der zu erwartenden Aufwendungen für den Hausbau die grundlegende und damit nach der Finanzrechtsprechung steuerrechtlich nicht angreifbare Entscheidung getroffen, für die Baukosten überhaupt keine Fremdfinanzierung in Anspruch zu nehmen, sondern sie aus vorhandenen Geldmitteln und den laufenden Einnahmen der Zahnarztpraxis zu bestreiten. Da unter den gegebenen Umständen diese Einnahmen zwar für den Hausbau, nicht aber – jedenfalls für einen gewissen Zeitraum – ausreichten, um gleichzeitig die Betriebskosten aufzubringen, wurden letztere zum Zwecke der klaren Trennung von einem betrieblichen Ausgabenkonto bezahlt, welches dadurch erwartungsgemäß im Zuge der Bauphase einen hohen Soll-Stand aufwies. Da im Rahmen dieses Zweikonten-Modells die Schulden auf dem Ausgabenkonto ausschließlich aufgrund von Betriebskosten entstanden, waren die daraus berechneten Schuldzinsen ihrerseits als betrieblicher Aufwand steuerlich absetzbar. Als am 04.02.1994 der Schuldenstand auf dem Ausgaben-Girokonto – wohl auch dem Gesamtkonzept des Steuerberaters entsprechend – zur Zinsreduzierung mit dem als "Baufinanzierung" bezeichneten Darlehen teilweise abgelöst wurde, waren die Kosten für den Hausbau unstreitig schon vollständig von dem Einnahmenkonto bezahlt. Auch die Zinsen für dieses Darlehen konnten in der Folgezeit – nicht infolge eines "legalen Steuertricks", sondern aufgrund der Tatsache, dass die Schulden, die es abdeckte, ausschließlich betriebsbedingt waren – steuerlich abgesetzt werden.
Die Bezeichnung als "Baufinanzierung" ist deswegen falsch, weil mit dem Darlehen nicht der Bau finanziert, sondern eine Umschuldung von einem im Soll befindlichen Betriebskonto in ein betriebliches Darlehen vorgenommen wurde. Rechtlich unerheblich ist, inwieweit diese Bezeichnung, welche zum Vorteil der Parteien eine entsprechend günstige Verzinsung zur Folge hatte, bankintern dadurch gerechtfertigt werden konnte, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Schulden auf dem Ausgabenkonto und den privaten Aufwendungen für den Hausbau bestand.
Nicht maßgeblich für die Entscheidung ist auch die in den Aussagen der Zeugen ..., ... und ... vorgenommene Qualifizierung des Darlehens als Baufinanzierung im Rahmen eines Gesamtkonzepts zur Steuereinsparung. Es handelt sich dabei nicht um Tatsachenbekundungen, sondern um eigene Wertungen des Geschehens durch die Zeugen. Weder der Darstellung des Zeugen ..., das Darlehen sei Teil eines Finanzierungskonzepts, noch derjenigen des Zeugen ..., es handle sich um eine von vornherein geplante "Endfinanzierung" eines verbleibenden "Saldos" aus den Baukosten nach Verwendung der Eigenmittel, lässt sich entnehmen, dass die Parteien mit der gemeinsamen Darlehensaufnahme ungeachtet der Tatsache, dass damit ausschließlich betriebliche Aufwendungen finanziert wurden, unter dem Gesichtspunkt des Entstehungszusammenhangs mit dem Hausbau bewusst eine vertragliche Grundlage für eine gemeinsame Haftung auch im Innenverhältnis schaffen wollten. Vielmehr ist angesichts dessen, dass ohnehin beabsichtigt war, die Zins- und Tilgungsbeträge für das Darlehen von einem Betriebskonto zu bezahlen, nahe liegend, dass nur das Ziel der Zinsreduzierung, nicht aber die Begründung einer internen Mithaftung der Beklagten bei der gemeinsamen Darlehensaufnahme eine Rolle gespielt hat.
Maßgeblich für die interne Haftungsverteilung ist – wie oben dargelegt – der Verwendungszweck des Darlehens, wie er sich zum Zeitpunkt des Entstehens von Ausgleichsansprüchen nach Scheitern der Ehe darstellt. Bei der Frage der anderweitigen Bestimmung ist – wenn überhaupt – jedenfalls nicht mehr zu berücksichtigen, dass der Schuldenstand auf dem Betriebskonto seine Ursache in erhöhten privaten Ausgaben für das gemeinsame Haus hatte. Der Darlehensaufnahme vorgelagerte Umstände, die – wie hier der Hausbau durch vollständige Bezahlung der Baukosten aus vorhandenen Barmitteln – während der Ehezeit abgeschlossen sind, finden dabei keine Berücksichtigung.
Der Senat verkennt insoweit ebenso wenig wie das Landgericht, dass der mit dem Darlehen abgelöste Soll-Stand auf dem Ausgabenkonto tatsächlich dadurch verursacht worden ist, dass mit den betrieblichen Einnahmen nicht wie vor Einrichtung des Zweikonten-Modells zunächst die betrieblichen Aufwendungen bestritten wurden, sondern die privaten Baukosten für das gemeinsame Hausgrundstück. Es ist auch nicht grundsätzlich möglich, dass eine unter steuerlichen Gesichtspunkten vorgenommene Finanzierung eines gemeinsamen Privathauses über betriebliche Schulden des Ehemannes unter anderen Umständen dazu führen kann, dass sich die Ehefrau im Innenverhältnis am Ausgleich des Schuldsaldos zu beteiligen hat. Im vorliegenden Fall spricht aber – abgesehen von den oben dargestellten Erwägungen – auch gegen die Ausgleichspflicht, dass das "finanzielle Loch", welches die Baukosten mittelbar im Betrieb des Klägers verursacht haben, zum Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe längst geschlossen war. Der Kläger hat, wie aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich, das Zweikonten-Modell in den Folgejahren beibehalten. Den vorgelegten Überschussrechnungen ist zu entnehmen, dass den jährlichen Einnahmen in einer Größenordnung von über 1,2 Mill. DM jährliche Betriebskosten von 700.000,00 - 800.000,00 DM gegenüberstanden, somit – ungeachtet des Gehalts der Beklagten – ein Überschuss von jährlich über 400.000,00 DM erwirtschaftet wurde. Das Darlehen wurde folglich nicht mehr zum Ausgleich von Schulden benötigt, die in den Jahren 1992 und 1993 im Zuge des Hausbaus entstanden sind, sondern vom Kläger bis zur Ablösung mit dem Erlös aus dem Verkauf des Anwesens als langfristiges Betriebsdarlehen aufgrund der günstigen, steuerlich absetzbaren Zinsen beibehalten.
Abgesehen von dem gemeinsamen Hausgrundstück ist ein Grund, die Beklagte, die als Angestellte in der Praxis und im Labor des Klägers tätig war, intern an den betrieblichen Schuldverpflichtungen zu beteiligen, nicht ersichtlich. Eine entsprechende Vereinbarung lässt sich auch dem klägerischen Vorbringen nicht entnehmen. Insbesondere lässt der Umstand, dass die Beklagte den Darlehensantrag als Mitantragstellerin unterzeichnet hat, nicht den Schluss zu, dass sie nach dem Willen der Parteien nach einer möglichen Beendigung der Ehe im Innenverhältnis mithaften sollte. Die Mitunterzeichnung kann vielmehr ihren Grund darin haben, dass die ... welche das Darlehen als Baufinanzierung darstellen wollte, die Unterschrift der Beklagten – auch im Hinblick auf die als Sicherheit gewährte Grundschuld – verlangt hat.
Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz geltend macht, ihm stehe – wenn ein Gesamtschuldausgleich nicht stattfinde – ein Rückforderungsanspruch aufgrund ehebedingter Zuwendung der Kosten für ein halbes Hausgrundstück zu, mangelt es an einem hinreichendem Tatsachenvortrag. Zwar kommt bei Gütertrennung unter bestimmten Umständen ein Ausgleichsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht. Der Anspruchsteller muss aber zum einen Grund und Höhe der Zuwendung darlegen, zu anderen die Umstände, aus denen sich ergibt, dass ihm die Beibehaltung der durch seine Zuwendung an den anderen herbeigeführten Vermögensverhältnisse nicht zuzumuten ist (vgl. BGHZ 82, 227, 230). Hierfür finden sich im Vortrag des Klägers keine ausreichenden Anhaltspunkte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die weiteren Nebenentscheidungen auf §§ 543 Abs. 2, 708 Nr.10, 711 ZPO.