Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 08.08.2005 – 16 WF 53/05
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu b) [Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin] wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mosbach vom 22.03.2005 - 2 F 48/03 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beschluss in der Folgesache Versorgungsausgleich des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 16 UF 113/04 - vom 08.10.2004 ist seit dem 22.11.2004 rechtskräftig.
2. Kosten werden nicht erhoben. Die Parteien haben der Beschwerdeführerin deren außergerichtliche Kosten je zur Hälfte zu erstatten.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Senat hat im Verfahren 16 UF 113/04 mit Beschluss 08.10.2004 auf die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Mosbach vom 13.05.2004 - 2 F 48/03 - in Ziffer 2 (Versorgungsausgleich) abgeändert. Der Beschluss wurde zuletzt am 21.10.2004 zugestellt. Eine Rechtsmittelschrift ist nicht eingegangen. Mit Verfügung vom 28.02.2005 hat das Amtsgericht Mosbach den Vermerk auf die Urschrift gesetzt: „Rechtskräftig seit 21.10.2004“.
Gegen diese Rechtskraftmitteilung hat die BfA mit Schreiben vom 04.03.2005 (16 UF 113/04 AS 59) Erinnerung eingelegt mit dem Antrag, dass das Gericht als Rechtskrafttermin für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich das Datum, das nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels liegt, festlegt. Mit Beschluss vom 23.03.2005 (...) hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Beschluss seit dem 21.10.2004 rechtskräftig ist. Die Erinnerung sei unbegründet. Zur Begründung beruft es sich auf die Entscheidung des OLG Schleswig vom 01.12.2004 - 12 UF 156/04 - (OLG Schleswig FamRB 2005, 75).
Gegen die der BfA am 31.03.2005 zugestellte Entscheidung (...) hat diese mit am 11.04.2005 beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie den erstinstanzlichen Antrag wiederholt. Sie stützt sich im Wesentlichen auf die Entscheidung des BGH FamRZ 1990, 283 und KG FamRZ 1993, 1221.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 706, 573 Abs. 2, 569 ZPO), insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Das Rechtsmittel ist insbesondere auch gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, da es sich um eine Entscheidung handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen wurde (vgl. hierzu im Einzelnen zutreffend KG 1993, 1221).
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Als Datum des Eintritt der Rechtskraft ist der 22.11.2004
(Anmerkung des Bearbeiters: Richtig wäre: 23.11.2004)
festzulegen (21.11.2004: Sonntag). Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist nicht der Zeitpunkt der letzten Zustellung an die Beteiligten maßgeblich, sondern das Datum des Ablaufs der Rechtsbeschwerdefrist.
Das Amtsgericht stützt sich zur Begründung auf die Entscheidung des OLG Schleswig (FamRB 2005, 75). Dieses begründet seine von der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1990, 283; BGHZ 4, 294) abweichende Auffassung damit, dass dieser bei seiner Entscheidung (FamRZ 1990, 283, 286), nach der der Ablauf der Revisionsfrist oder die Entscheidung des Revisionsgericht über einen binnen dieser Frist eingelegte Revision für den Zeitpunkt der Rechtskraft maßgebend sei, darauf abgestellt habe, dass das Gesetz für den Fall der Nichtzulassung der Revision bzw. der weiteren Beschwerde keine Regelung enthalte; es sei deshalb in Zweifelsfällen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich. Dies sei, so das OLG Schleswig, jetzt anders. Nach § 26 Ziff. 9 EGZPO seien i. V. m. §§ 543, 544 ZPO die Rechtsfolgen der Nichtzulassung eindeutig geregelt und damit für eine Entscheidung des Revisionsgerichts kein Raum.
Der Auffassung des OLG Schleswig ist nicht zu folgen. Zwar ist richtig, dass eine nicht durch das OLG zugelassene Rechtsbeschwerde in der Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO i. V. m. § 621 e Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Nichtzulassungsbeschwerde) gegen bis 31.12.2006 „ergangene“ OLG-Beschlüsse nicht eingelegt werden kann (§ 26 Nr. 9 EGZPO). Weiter ist richtig, dass die Einlegung eines unstatthaften Rechtsmittels nicht die Rechtskraft nach § 705 S. 2 ZPO hemmen kann. Indessen steht bereits seit der Entscheidung des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 24. Oktober 1983 (BGHZ 88, 353) fest, dass die Zulassung der Revision nicht die Statthaftigkeit dieses Rechtsmittels betrifft, sondern eine sonstige Voraussetzung der Zulässigkeit ist. Zwar formuliert nunmehr auch § 621 e Abs. 2 ZPO, dass die - hier allenfalls einschlägige - Rechtsbeschwerde nur stattfindet , wenn sie wie auch immer zugelassen ist. Indessen kann daraus, dass der Gesetzgeber in den §§ 542 Abs. 2 und 567 Abs. 1 ZPO gegenüber §§ 545 Abs. 2 S. 1 und 567 Abs. 3 Satz 1 - jeweils a.F. - Präzisierungen vorgenommen und den früheren Begriff „zulässig“ durch „findet (nicht) statt“ ersetzt hat, nicht geschlossen werden, dass er nunmehr die Zulassung des zulassungsbedürftigen Rechtsmittels als Frage der Statthaftigkeit ansehen will. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist deshalb auch in der Übergangszeit bis 31.12.2006 nicht gleichbedeutend mit der Unstatthaftigkeit jeglichen Rechtsmittels. Richtig verweist deshalb die Beschwerdeführerin darauf, eine Rechtsänderung mit der Folge, dass die Rechtsauffassung des BGH auf die heutige Gesetzeslage nicht übertragbar sei, sei in dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27.7. 2001 (BGBl I S. 1887 zum 1.1.2002) gerade vor dem Hintergrund der Übergangsregelung des § 26 Nr. 9 EG ZPO nicht zu erkennen.
Es sprechen auch weiterhin Sachgründe dagegen, die Rechtskraft von Urteilen und Beschlüssen der Oberlandesgerichte, die ohne Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nur nach Zulassung durch das Oberlandesgericht angefochten werden können, bereits mit Verkündung oder Bekanntgabe eintreten zu lassen, wenn das Rechtsmittel nicht zugelassen ist. Das Revisions- und das Rechtsbeschwerdegericht ist weiterhin ausdrücklich nur an die Zulassung des Rechtsmittels gebunden. Eine dem § 546 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO a. F. (jetzt: § 621 e Abs. 2 ZPO) entsprechende Vorschrift hinsichtlich der Bindung des Revisionsgerichts bzw. Rechtsbeschwerdegericht findet sich nunmehr in §§ 543 Abs. 2 Satz 2, 621 e Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO. Dem Gesetz ist aber auch in der neuen Fassung nicht zu entnehmen, dass das Revisionsgericht bzw. Rechtsbeschwerdegericht auch an die Nichtzulassung gebunden ist. Wie der BGH bereits in FamRZ 1990, 283, 286 ausgeführt hat, ist es dann im Einzelfall Aufgabe des Revisions- und des Rechtsbeschwerdegerichts, zu entscheiden, was es bedeutet, wenn die anzufechtende Entscheidung über die Zulassung eines Rechtsmittels schweigt. Ein gleiches muss gelten, wenn die Zulassung ausdrücklich abgelehnt wurde. §§ 552 Abs. 1 ZPO bestimmt weiterhin, § 577 Abs. 1 ZPO bestimmt nunmehr auch für die Rechtsbeschwerde, dass das Revisions- und das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen haben, ob das Rechtsmittel „an sich statthaft“ ist. Der Ausgang dieser Prüfung muss offen bleiben mit der Folge, dass bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist oder zur Verwerfung eines unzulässigen Rechtsmittels (auch schon innerhalb derselben; BGHZ 88, 353) auch die Rechtskraft der Entscheidung nicht eintreten kann.
Die Rechtsbeschwerde war wegen Abweichung von der Entscheidung des OLG Schleswig (FamRB 2005, 75) gemäß § 621 e Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen.