Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil vom 10.08.2005 – 6 U 30/05

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 07. Januar 2005 - 2 O 574/04 -  wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

1

Die Parteien streiten über die Aufhebung einer vom Senat durch Urteil erlassenen Verbotsverfügung. Die Klägerin macht eine nachträgliche Veränderung der Umstände und eine verspätete Vollziehung der Urteilsverfügung durch die Beklagte geltend. Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

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Das Landgericht hat dem Aufhebungsantrag entsprochen.

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Die hiergegen gerichtete Berufung, mit der die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiterverfolgt, ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die Berufungsbegründung zeigt weder eine Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) des angefochtenen Urteils noch konkrete Anhaltspunkte dafür auf, dass die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertige. Das Landgericht ist mit zutreffenden Ausführungen, auf die Bezug genommen wird, zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Senat erlassene Verbotsverfügung sowohl wegen einer nachträglichen Veränderung der Umstände (§ 927 Abs. 1 ZPO) als auch wegen Versäumung der in § 927 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Vollziehungsfrist aufzuheben war. Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsrechtszug veranlasst eine hiervon abweichende Beurteilung nicht.

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Nach Abgabe der strafbewährten Unterlassungserklärung durch die Klägerin mit Schreiben vom 22.09.2004 ist die für den Erlass der Unterlassungsverfügung erforderliche Wiederholungsgefahr entfallen. Damit ist eine nachträgliche Veränderung der Umstände eingetreten, die eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung gem. § 927 Abs. 1 ZPO rechtfertigt. Der gegenteiligen Ansicht des Oberlandesgerichts Köln folgt der Senat nicht. Der Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs ist durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht weniger gesichert als durch eine von ihm erwirkte Unterlassungsverfügung. Der Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtungserklärung hat den sofortigen Anfall der vereinbarten bzw. vom Gläubiger festzusetzenden Vertragsstrafe zur Folge, während die Ahnung eines Titelverstoßes ein vom Gläubiger erst noch gesondert einzuleitendes Ordnungsmittelverfahren erfordert.

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Die Urteilsverfügung des Senats vom 23.06.2004 war auch deshalb aufzuheben, weil sie von der Beklagten nicht innerhalb der Frist des § 927 Abs. 2 ZPO vollzogen worden ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Vollziehungsfrist nicht erst mit der Ansiegelung des Berichtigungsbeschlusses an die vollstreckbaren Ausfertigungen der Urteilsverfügung zu laufen begonnen. Vielmehr beginnt die Vollziehungsfrist auch dann mit der Verkündung zu laufen, wenn der Tenor einer Urteilsverfügung später wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gem. § 319 ZPO berichtigt wird, vorausgesetzt, die Entscheidung war in ihrer ursprünglichen Fassung vollziehungsfähig und der Vollziehungszweck erreichbar ( KG WRP 1983, 341). Das Senatsurteil vom 23.06.2004 war in seiner ursprünglichen Fassung vollziehungsfähig und der Vollziehungszweck war erreichbar. Die später korrigierte Unrichtigkeit war derart offensichtlich, dass Zweifel daran oder Mißverständnisse darüber, wie der Inhalt des Urteilstenors zu verstehen war, nicht aufkommen konnten. Allen Verfahrensbeteiligten wie auch dritten Personen musste sich ohne weiteres aufdrängen, dass es sich bei einem gegen eine Verfügungsklägerin gerichteten Verfügungsverbot um nichts anderes handeln konnte als um eine Verwechslung der Parteibezeichnungen. Auch der Vollziehungszweck war erreichbar. Durch die Zustellung des Senatsurteils vom 23.06.2004 im Parteibetrieb hätte die Beklagte ungeachtet der Verwechslung der Parteibezeichnungen ihrem Willen Ausdruck verleihen können, von der von ihr erwirkten einstweiligen Verfügung Gebrauch zu machen und diese durchzusetzen. Die Vollziehungsfrist begann daher im Streitfall am 23.06.2004 zu laufen und war zum Zeitpunkt der Bewirkung der Zustellung am 08.10.2004 abgelaufen.

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Nach alldem hat das Landgericht zu Recht dem Aufhebungsbegehren der Klägerin entsprochen.  Zutreffend hat es auch die Kosten sowohl des Aufhebungsverfahrens als auch des vorausgegangenen Anordnungsverfahrens der Beklagten auferlegt, da diese die einstweilige Verfügung nicht rechtzeitig vollzogen hat. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten war mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 118.105,66 festgesetzt.