Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 18.08.2005 – 1 AK 30/05

Tenor

Auf Antrag der Verfolgten vom 11. Juli 2005 wird ihr Rechtsanwalt L. zum Beistand zu bestellt.

Gründe

I.

1

Gegen die Verfolgte bestand in Ungarn ein Europäischer Haftbefehl des Städtischen Gerichts in S./Ungarn vom 15.06.2005, in welchem ihr die Begehung eines gemeinschaftlichen Diebstahls vorgeworfen wurde. Nach Eingang des Europäischen Haftbefehls ordnete die Generalstaatsanwaltschaft K. die vorläufige Festnahme der Verfolgten an (§ 19 IRG), worauf am 11.07.2005 eine richterliche Anhörung vor dem Amtsgericht Z. stattfand (§ 22 IRG). Bei diesem Termin, an welchem der Verfolgten der Europäische Haftbefehl des Städtischen Gerichts in S./Ungarn vom 15.06.2005 nach Übersetzung ausgehändigt wurde, war auch Rechtsanwalt L. anwesend, welcher zu richterlichem Protokoll seine Beiordnung beantragte. Nach Beratung durch diesen stimmte die Verfolgte der vereinfachten Auslieferung (§ 41 IRG) zu, weshalb sie nach Erlass eines Auslieferungshaftbefehls am 14.07.2005 durch den Senat bereits am 01.08.2005 nach Ungarn überstellt werden konnte.

2

Die Generalstaatsanwaltschaft K. ist dem Beiordnungsantrag entgegengetreten, da die Sach- und Rechtslage nicht als schwierig einzustufen und nicht ersichtlich gewesen sei, dass die Verfolgte nicht in der Lage war, ihre Rechte selbst wahrzunehmen. Rechtsanwalt L. ist der Ansicht, Auslieferungsverfahren seien allgemein derart schwierig, dass ein Verfolgter des Beistandes eines Anwaltes bedürfe. Außerdem sei der Haftbefehl in Ungarn zu Unrecht ergangen.

II.

3

Der Verfolgten ist aufgrund ihres rechtzeitig gestellten Antrages Rechtsanwalt L. zum Beistand zu bestellen (§ 40 Abs. 3 IRG i.V.m. § 141 Abs. 4 StPO; Meyer-Goßner, StPO, 48 Auflage 2005, § 141 Rn. 6). Dass sie bereits an Ungarn überstellt wurde, steht der Statthaftigkeit des Antrags nicht entgegen, da nach § 40 Abs. 1 IRG eine Bestellung in jeder Lage des Verfahrens erfolgen kann, mithin in Ausnahmefällen auch nach bereits erfolgter Auslieferung (ebenso im Ergebnis Schomburg/Lagodny, IRG, 3. Aufl. 1998, § 41 Rn. 8; Meyer-Goßner, StPO, 48 Auflage 2005, § 141 Rn. 8).

4

Dabei kann offen bleiben, ob eine solche Beiordnung wegen der Schwierigkeit der Rechtsmaterie im Auslieferungsverfahren zumeist geboten ist (so jüngst OLG Schleswig SchlHA 2004, 269; Schomburg/Lagodny, a.a.O. § 40 Rn. 14) oder es stets der Beurteilung im Einzelfall auch im Hinblick auf etwaige Einwendungen des Verfolgten bedarf (Senat GA 1987, 514 f.; OLG Düsseldorf StV 1983, 453 f.). Auch liegt kein Fall vor, in welchem schon wegen der erteilten Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung von einem einfach gelagerten Sachverhalt ausgegangen werden müsste (vgl. Schomburg/Lagodny, a.a.O., Rn. 15), denn die Verfolgte hat ihr Einverständnis erst nach erfolgter anwaltlicher Beratung erklärt.

5

Die Bestellung war bereits deshalb auszusprechen, weil das mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005 (Az.: 2 BvR 2236/04) für nichtig erklärte Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz - EuHbG) vom 21. Juli 2004 (vgl. hierzu Böhm NJW 2005, 2588 ff.) in § 40 Abs. 2 Nr. 1 IRG a.K. für den vorliegenden Fall eine Beiordnung ausdrücklich vorgesehen hatte (vgl. hierzu auch Bt-Drucks. 15/2677, Seite 2 und 5). Danach war eine solche Bestellung insbesondere bei Zweifeln geboten, ob die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates eine Strafbestimmung verletzt, die den in Artikel 2 Abs. 2 RbEuHb in Bezug genommenen Deliktsgruppen zu-gehörig ist. Von solchen Unsicherheiten musste vorliegend aber ausgegangen werden, nachdem eine entsprechende eindeutige Deliktsgruppenbezeichnung im Formular des Europäischen Haftbefehls unter e) Straftaten I. und e) Straftaten II. nicht vorgenommen worden war, weshalb sich die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe zur Einholung entsprechender Erklärungen durch die ungarischen Justizbehörden veranlasst sah. Solche formelle Unklarheiten sind für einen Verfolgten grundsätzlich selbst nicht erkennbar, weshalb er des Beistandes eines Rechtsanwaltes bedarf.

6

Ob eine Prüfung der beiderseitige Strafbarkeit zu erfolgen hatte oder entbehrlich war, lag vorliegend auch nicht auf der Hand, da wegen der organisierten Tatbegehung der Verfolgten und ihrer Komplizin durchaus eine Einstufung der Tat als „Diebstahl in organisierter Form“ durch die ungarischen Justizbehörden hätte erfolgen können. Dass dies im Nachhinein nicht geschehen ist, kann für die Frage der Beiordnung ebenso wenig maßgeblich sein wie der Umstand, dass Rechtsanwalt L. auf diesen Gesichtspunkt nicht ausdrücklich zur Begründung seines Beiordnungsantrages abgehoben hat. Auch ist im Ergebnis nicht entscheidend, dass das Bundesverfassungsgericht das Europäische Haftbefehlsgesetz insgesamt für nichtig erklärt hat, da die Vorschrift des § 40 Abs. 2 Nr. 1 IRG zum Zeitpunkt der Antragstellung noch in der Fassung des EuHbG gültig war und es nicht angezeigt erscheint, der Verfolgten die für sie günstigen Rechtswirkungen - jedenfalls bezüglich der verfahrensrechtliche Gebotenheit der Verteidigerbestellung - rückwirkend zu beseitigen.