Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 29.08.2005 – 1 Ws 159/05
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft M. gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer U.. vom 15. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen.
Der Verurteilte ist aus der Strafhaft zu entlassen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts U. die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts M. vom 11.03.2004, durch welches X. wegen Betruges in 37 Fällen und versuchten Betruges in sechs Fällen zu der Gesamtstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden war, mit Ablauf von zwei Dritteln der Strafe zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit auf drei Jahre bestimmt, den Verurteilten der Leitung und Aufsicht eines Bewährungshelfers unterstellt und ihm auferlegt, sich nach besten Kräften um eine Regulierung seiner Schulden zu bemühen. Nach den von der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts M. im Urteil vom 20.01.2004 getroffenen Feststellungen hatte X. im Zeitraum von 1996 bis 2001 von Kapitalanlegern bzw. Darlehenssuchenden mit verschiedenen Anlagemodellen Gelder in Höhe mehrerer Millionen DM in betrügerischer Weise erschwindelt, diese Beträge jedoch für Unkosten und seinen aufwendigen Lebensunterhalt verbraucht.
Mit ihrer hiergegen form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde macht die Staatsanwaltschaft geltend, eine Aussetzung der Reststrafe habe nicht erfolgen dürfen, weil der Verurteilte falsche Angaben zum Verbleib der von ihm erschwindelten Beute gemacht habe. Hierzu hat sie im Laufe des Beschwerdeverfahrens weitere Ermittlungen angestellt, insbesondere Auskünfte bei Behörden und einem Insolvenzverwalter eingeholt sowie einen Zeugen vernommen. Der Verteidiger des Verurteilten hält die von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Untersuchungshandlungen für unzulässig und hat auf Verwerfung angetragen.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Der Senat teilt zunächst die von der Staatsanwaltschaft im Übrigen nicht angegriffene Bewertung der Strafvollstreckungskammer, dass dem Verurteilten als Erstverbüßer und aufgrund der seit 19.07.2004 andauernden Bewährung im offenen Vollzug als Freigänger im Rahmen eines freien Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich eine günstige Sozialprognose erteilt werden kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den angefochtenen Beschluss vom 15.07.2005 Bezug genommen.
2. Es liegt auch kein Fall vor, in welchem das Gericht von der an sich gebotenen Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes absehen kann, weil der Verurteilte unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die dem Verfall unterliegen oder - wie hier - nur deshalb nicht unterliegen, weil den Verletzten aus den Taten Ansprüche der in § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB bezeichneten Art erwachsen sind (§ 57 Abs. 5 StGB). Solche Feststellungen hat der Senat nicht getroffen.
a. Entgegen der Ansicht der Verteidigers sind die von der Staatsanwaltschaft M - zur Aufklärung des Verbleibs der Tatbeute durchgeführten Ermittlungshandlungen im Strafvollstreckungsverfahren jedoch verwertbar, denn diese finden ihre Rechtsgrundlage in § 457 StPO. Zwar soll die Vorschrift in erster Linie die Durchführung von Zwangsmaßnahmen zur Sicherstellung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe ermöglichen (§§ 457 Abs. 2 und 3 StPO), sie gestattet der Vollstreckungsbehörde aber ausdrücklich (§ 457 Abs. 1 StPO) auch die Durchführung aller der Staatsanwaltschaft nach § 161 StPO erlaubten Ermittlungsmaßnahmen, wenn diese Vollstreckungszwecken dienen. Hierzu gehören auch Ermittlungen zum Verbleib der Tatbeute, so dass die Staatsanwaltschaft, ohne dass es einer richterlichen Anordnung nach § 457 Abs. 3 Satz 3 StPO bedurft hätte, zur Einholung von Auskünften und einfachen Vernehmungen von Zeugen befugt war (vgl. KK-StPO-Fischer, 5. Aufl. 2003, § 457 Rn. 3 Löwe-Rosenberg-Rieß, 25. Auflage 2004, § 161 Rn. 31-33).
b. Dem Senat ist eine Berücksichtigung der von der Staatsanwaltschaft M. ermittelnden Umstände nebst der eigenen Einlassung des Verurteilten im Beschwerdeverfahren im Schriftsatz seines Rechtsanwaltes vom 22.08.2005 auch nicht deshalb verwehrt, weil die Wirtschaftsstrafkammer in ihrem Urteil vom 20.01.2004 von einem vollständigen Verbrauch der betrügerisch erlangten Geldmittel ausgegangen ist. Diese Feststellungen sind für das Vollstreckungsverfahren nicht bindend.
aa. Der Vorschrift des § 57 Abs. 5 StGB liegt der Gedanke zugrunde, dass sich Straftaten nicht lohnen dürfen. Deshalb ist es einem Täter, wenn er für den Strafrest Bewährung erhalten will, zuzumuten, nach Kräften an der Schadenswiedergutmachung mitzuwirken. Diese Regelung dient nicht nur den Belangen des Opfers, sondern auch einer wirksamen Strafrechtspflege und Kriminalitätsbekämpfung (OLG Zweibrücken NStZ 1999, 104; Terhorst JR 1988, 295 f.). Unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib der Beute macht ein Täter deshalb schon dann, wenn er sein Wissen über Tatsachen nicht offenbart, die einen Zugriff zur Beute ermöglichen oder erleichtern können (vgl. OLG Düsseldorf OLGSt StGB § 57 Nr. 31; OLG Hamburg ZfStrVo 1992, 67).
bb. Diese kriminalpolitische Notwendigkeit besteht aber auch dann, wenn sich nähere Erkenntnisse über den Verbleib der Beute erst nach Durchführung der Hauptverhandlung im Laufe des Vollstreckungsverfahrens gewinnen lassen. Unzureichende Angaben können im Vollstreckungsverfahren deshalb auch dann berücksichtigt werden und zur Ablehnung einer Strafaussetzung führen, wenn diese zuvor im Erkenntnisverfahren nicht widerlegt werden konnten und nicht straferschwerend berücksichtigt werden durften (OLG München JR 1988, 294 f.). Nichts anderes kann aber gelten, wenn sich erst im Strafvollstreckungsverfahren der wahre Sachverhalt herausstellt und entgegen früheren Annahmen doch noch Beuteteile vorhanden sind und der Verurteilte über deren Verbleib Kenntnisse besitzt. Auch in einem solchen Fall ist es nicht angezeigt, den Verurteilten unter Belassung der Vorteile aus der Straftat vorzeitig aus der Haft zu entlassen. Verfügt die Strafvollstreckungskammer daher über bessere Erkenntnisquellen, so kann sie diese ihrer Entscheidung auch dann zugrunde legen, wenn sie den Urteilsfeststellungen widersprechen sollten (ebenso Terhorst a.a.O.).
cc. Bloße Mutmaßungen reichen nach Ansicht des Senates hierfür aber nicht aus, vielmehr bedarf es in einem solchen Fall einer gesicherten Tatsachengrundlage und des Vorliegens einer für die richterliche Überzeugungsbildung ausreichenden Gewissheit (vgl. Brandenburgisches OLG NStZ 1996, 405 ff.; OLG Celle NdsRpfl. 1991, 207 f.), dass noch Teile des aus der Straftat Erlangen vorhanden sind und der Verurteilte über den Verbleib unzureichende oder falsche Angaben gemacht hat.
dd. Hieran fehlt es vorliegend. Zwar sind in Anbetracht der Vernehmung des Zeugen K. die Umstände, unter welchen X. in den Besitz des seinem Arbeitgeber darlehensweise zur Verfügung gestellten Betrages von 13.000 Euro gelangt sein will, ausgesprochen dubios. Dies bedeutet aber nicht, dass es sich hierbei tatsächlich um Reste der betrügerisch erlangten Anlagegelder handeln müsste. Es ist nämlich nach Aktenlage durchaus möglich, dass der Zeuge K. dem Verurteilten, wie von diesem behauptet, tatsächlich den gesamten Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat und dies bei seiner Vernehmung vom 23..08.2005 nicht vorbehaltlos einräumen wollte.
III.
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft war daher mit der sich aus § 467 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.