Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 07.09.2005 – 1 AK 31/04

Tenor

1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Österreich ist weiterhin zulässig.

2. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern.

Gründe

I.

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 23.02.2005 die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung nach Österreich für zulässig erklärt.

2

Mit Schreiben vom 25.07.2005 hat der derzeit in Strafhaft befindliche Verfolgte Einwendungen gegen seine Auslieferung nach Österreich erhoben und vor allem geltend gemacht, die Geschädigte des in Österreich gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahrens habe ihn bei den Behörden zu Unrecht beschuldigt. Die Generalstaatsanwaltschaft K. hat hierauf am 01.09.2005 beantragt, erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden.

II.

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Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

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1. Die Nichtigkeitserklärung des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz - EuHbG) vom 21. Juli 2004 durch Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 18.07.2005 (NJW 2005, 2289 ff.) stellt einen neuen Umstand i.S.d. § 33 Abs. 1 IRG dar, da hierunter nicht nur das Eintreten neuer tatsächlichen Tatsachen gehört, sondern auch Veränderungen der Rechtslage, wenn diese eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zu begründen geeignet sind (ebenso OLG Köln, Beschluss vom 21.07.2005, 2 Ausl. 206/04; Schomburg/Lagodny, IRG, 3. Aufl. 1998, § 33 Rn. 3 m.w.N). Dies ist in vorliegendem Verfahren schon deshalb der Fall, weil es aufgrund des in rechtlicher Hinsicht zur Anwendung kommenden Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13.12.1957 - EuAlÜbk - abweichend vom Europäischen Haftbefehlsgesetz (§ 81 Nr. 4 IRG a.K; Art. 2 Abs. 2 Rb-EuHb ) nunmehr einer vollständigen Nachprüfung der beiderseitige Strafbarkeit bedarf (Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk).

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2. Auch unter veränderter Rechtslage bleibt die Auslieferung des Verfolgten nach Österreich zulässig.

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a. Dabei misst der Senat dem Umstand, dass die österreichischen Justizbehörden kein förmliches Auslieferungsersuchen i.S.d. Art. 12 Abs. 1 EuAlÜbk auf dem diplomatischen Weg übermittelt haben, keine maßgebliche Bedeutung bei. Der auf dem unmittelbaren Geschäftsweg übersandte Europäische Haftbefehl des Landgerichts Linz vom 25.11.2004 reicht hierfür weiterhin als Rechtsgrundlage aus. Zum einen genügte dieser zum Zeitpunkt der Übermittlung noch den in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlichen Anforderungen und stand einem Auslieferungsersuchen i.S.d. § 10 IRG gleich (§ 83 a Abs. 1 IRG a.K). Auch ist zu sehen, dass auch das EuAlÜbk die Möglichkeit abweichender Vereinbarungen hinsichtlich des Geschäftsweges vorsieht (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 EuAlÜbk) und eine solche in der weiterhin wirksamen Vereinbarung der Mitgliedstaaten zum Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 13.06.2002 ( Rb-EUHb ) zu sehen ist, auch wenn diese nicht in das nationale Recht transformiert wurde (ebenso OLG Köln a.a.O.).

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b. Auch den weiteren formellen Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 2 EuAlÜbk ist genügt. Zwar liegt dem Senat der ursprünglich in dieser Sache ergangene nationale Haftbefehl des Untersuchungsrichters des Landgericht Linz vom 25.11.2004 nicht vor, dessen nachträgliche Anforderung ist jedoch entbehrlich, da sich aus dem Europäischen Haftbefehl des Landgerichts Linz vom gleichen Tage der dem Verfolgten zur Last gelegte Tatvorwurf in ausreichendem Umfang ergibt. Auch bei einem solchen „Europäischen Haftbefehl“ handelt es sich dem Wortlaut nach nämlich um einen „Haftbefehl“ i.S.d. Art. 12 Abs. 2 a EuAlÜbk. Zwar wird dieser in aller Regel im ersuchenden Staat selbst nicht die eigentliche zur Festnahme berechtigende Fahndungsgrundlage darstellen, sondern gibt diese nur inhaltlich (vgl. hierzu lit. b, e des Formulars zum Europäischen Haftbefehl) nebst weiterer im Rahmenbeschlusses vereinbarter Angaben wieder. Gleichwohl reicht ein von einer Justizbehörde ausgestellter und von dieser übermittelter Europäischen Haftbefehl dann als formale Grundlage aus, wenn die Tatvorwürfe - wie vorliegend - hierin nebst rechtlicher Würdigung genügend beschrieben sind und die eigentliche Haftgrundlage nachvollziehbar bezeichnet und wiedergegeben ist, mithin eine Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit und der weiteren Auslieferungsvoraussetzungen ohne weiteres erfolgen kann. An seiner durch das Inkrafttreten des EuHbG und die faktischen Wirkungen des Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 13.06. 2002 ( Rb-EUHb ) überholten Rechtsprechung hält der Senat (vgl. NStZ-RR 1999, 189 f.), soweit es die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union betrifft, insoweit nicht mehr fest. Vom Wortlaut der anwendbaren Vorschriften - §§ 142, 143, 105, 106, 127, 98 Abs. 1 des österreichischen Strafgesetzbuches - hat sich der Senat im Übrigen selbst Kenntnis verschafft.

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c. Danach sind die dem Verfolgten im Europäischen Haftbefehl des Landgerichts Linz vom 25.11.2004 vorgeworfenen Straftaten des Raubes, des Diebstahls, der Nötigung und der Freiheitsentziehung auch nach deutschem Recht strafbar (§§ 249, 242,240,239 StGB) und stellen sich als rechtswidrige Taten im Sinne des § 3 Abs. 1 IRG dar. Ein solches strafbares Verhalten ist nach dem Recht beider Staaten mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bedroht.

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3. Soweit der Verfolgte in seinem Schreiben vom 25.07.2005 geltend macht, die Geschädigte habe ihn bei den österreichischen Justizbehörden zu Unrecht beschuldigt, kann er hiermit im Auslieferungsverfahren weiterhin nicht gehört werden. Eine Prüfung des hinreichenden Tatverdachts nach § 10 Abs. 2 IRG ist im Auslieferungsverkehr nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen (EuAlÜbk) grundsätzlich ausgeschlossen (BGHSt 32, 314 ff.). Das deutsche Auslieferungsverfahren ist nämlich kein Strafverfahren, sondern dient lediglich der Unterstützung einer ausländischen Strafverfolgung. Es überlässt deshalb jedenfalls im vertraglichen Auslieferungsverkehr die Prüfung des Tatverdachts dem ausländischen Verfahren und überträgt dem inländischen Richter, der über die Zulässigkeit der Auslieferung zu befinden hat, nur die Prüfung der in den Auslieferungsbestimmungen geschaffenen formellen Sicherungen gegen eine unzulässige Unterstützung des ausländischen Verfahrens. Dem deutschem Richter ist es deshalb grundsätzlich verwehrt, bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nach dem EuAlÜbk eine Prüfung des Tatverdachts (Schuldverdachts) vorzunehmen, und zwar regelmäßig auch dann, wenn er Anlass zu der Annahme hat, dass das ausländische Gericht zu Unrecht den Tatverdacht bejaht haben sollte (BGH a.a.O.).

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Ergänzend ist lediglich zu bemerken, dass der Senat für die Befürchtung des Verfolgten, die österreichischen Justizbehörden würden ihm „wegen seiner ausländischen Staatsangehörigkeit ohnehin kein Wort glauben“, keine Anhaltspunkte sieht und davon auszugehen ist, dass er in Österreich ein rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechendes Strafverfahren erhalten wird.

III.

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Die Auslieferungshaft hat aus den Gründen des Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 13.01.2005 fortzudauern (§ 26 IRG).