Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 08.09.2005 – 1 AK 32/04

Tenor

Der Antrag des Verfolgten, erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten nach Österreich zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund des Nachtragsersuchen des österreichischen Justizbehörden vom 29. April 2005 zu entscheiden, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 16.02.2005 die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung nach Österreich aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Landgerichts Wien vom 18.11.2004 für zulässig erklärt, worauf dieser am 08.03.2005 überstellt wurde. Das Landgericht Wien hat mit Schreiben vom 29.04.2005 an die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe um Erstreckung der Auslieferung auf die im Europäischen Haftbefehl des Landgerichts Wien vom 29.04.2005 ergänzend neben den ursprünglichen Tatvorwürfen weiterhin aufgeführten Straftaten ersucht. Mit Beschluss vom 11.07.2005 hat der Senat nach Anhörung des Rechtsbeistandes des Verfolgten ausgesprochen, dass die Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung auch gemäß dem Nachtragsersuchen der österreichischen Justizbehörden vom 29.04.2005 zulässig gewesen wäre (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 IRG). Am 13.07.2005 hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe gegenüber den österreichischen Justizbehörden insoweit die Bewilligung der Auslieferung erklärt.

2

Mit Schreiben vom 19.07.2005 hat der Rechtsbeistand des Verfolgten unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2005 (Az.: 2 BvR 2236/04; abgedruckt in: NJW 2005, 2289 ff.) gegen den Senatsbeschluss vom 11.07.2005 Rechtsmittel eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat auf Verwerfung desselben als unzulässig angetragen.

II.

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

4

Ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in Auslieferungssachen sieht das IRG nicht vor (§ 13 Abs. 2 IRG), so dass der Antrag des Rechtsbeistandes vom 19.07.2005 in ein Gesuch um erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung umzudeuten ist (§ 33 Abs. 1 IRG). Auch insoweit erweist sich dieses als nicht (mehr) zulässig.

5

Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe als zuständige Behörde auch hinsichtlich des Nachtragsersuchen des Landgerichts Wien vom 29.04.2005 die Auslieferung bewilligt hat, ist zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland ein völkerrechtlich verbindlicher Vertrag über die Auslieferung des Verfolgten zustande gekommen, welcher nur in engen Ausnahmefällen widerrufen werden könnte, etwa für den Fall des Vorliegens von Willensmängel im Hinblick auf in völkerrechtlich zulässigem Umfang bestehende Irrtumseinwände bei verfassungsrechtlichen Auslieferungsverboten (vgl. hierzu näher OLG Düsseldorf OLGSt IRG § 33 Nr. 2,3; Schomburg/Lagodny, IRG, 3. Aufl. 1998, § 33 Rn. 7 und § 73 Rn. 7; Grützner/Pötz-Vogler, IRG, Loseblattauflage, 1998, § 33 Rn. 36 ff.). Solche Verstöße sind aber nicht ersichtlich und werden vom Rechtsbeistand des Verfolgten auch nicht vorgebracht, insbesondere ist das rechtliche Gehör des Verfolgten gewahrt worden, da dieser ausweislich des Protokolls über seine Vernehmung durch einen Richter des Landgerichts Wien vom 10.03.2005 zum dem Nachtragsersuchen in Österreich vorher gehört und auch seinem Rechtsbeistand in der Bundesrepublik Deutschland Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Allein die Nichtigkeitserklärung des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz - EuHbG) vom 21. Juli 2004 durch Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 18.07.2005 reicht hierfür nicht aus, zumal Auslieferungsverbote auch nach § 73 Satz 2 IRG a.K. ebenso wie nunmehr nach § 73 IRG zu berücksichtigen gewesen wären und vom Senat bei seinen Beschlüssen vom 20.12.2004, 25.01.2005, 16.02.2005, 28.02.2005 und 11.07.2005 von Amts wegen auch geprüft und verneint worden sind.

6

Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet, da auch unter veränderter Rechtslage und der nunmehrigen Anwendbarkeit des EuAlÜbk die Auslieferung des Verfolgten nach Österreich aufgrund des Nachtragsersuchens des Landgerichts Wien 29.04.2005 als zulässig anzusehen wäre.

7

Dabei misst der Senat dem Umstand, dass die österreichischen Justizbehörden kein förmliches Auslieferungsersuchen i.S.d. Art. 12 Abs. 1 EuAlÜbk auf dem diplomatischen Weg übermittelt haben, keine maßgebliche Bedeutung bei. Der auf dem unmittelbaren Geschäftsweg übersandte Europäische Haftbefehl des Landgerichts Wien vom 29.04.2005 würde hierfür weiterhin als Rechtsgrundlage ausreichen. Zum einen genügte dieser zum Zeitpunkt der Übermittlung noch den in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlichen Anforderungen und stand einem Auslieferungsersuchen i.S.d. § 10 IRG gleich (§ 83 a Abs. 1 IRG a.K). Auch ist zu sehen, dass auch das EuAlÜbk die Möglichkeit abweichender Vereinbarungen hinsichtlich des Geschäftsweges vorsieht (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 EuAlÜbk) und eine solche in der weiterhin wirksamen Vereinbarung der Mitgliedstaaten zum Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 13.06.2002 ( Rb-EUHb ) zu sehen ist, auch wenn diese nicht in das nationale Recht transformiert wurde (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.07.2005, 2 Ausl. 206/04). Auch den weiteren formellen Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 2 EuAlÜbk wäre genügt, zumal dem Senat auch der Ergänzungsbeschluss des Landgerichts Wien vom 29.04.2005, mit welchem weitere Straftaten in die ursprüngliche Haftgrundlage mit einbezogen wurden, und die in Österreich anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vorliegen.

8

Auch in materieller Hinsicht wäre die Auslieferung weiterhin als zulässig anzusehen, da die dem Verfolgten im Nachtragsersuchen vom 29.04.2005 vorgeworfenen weiteren Straftaten auch nach deutschem Recht unter dem Gesichtspunkt des Betruges nach § 263 StGB strafbar anzusehen sind und sich damit als rechtswidrige Taten im Sinne des § 3 Abs. 1 IRG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk darstellen. Ein solches strafbares Verhalten ist nach dem Recht beider Staaten mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bedroht. Damit wäre auch das vom Senat nach Maßgabe des § 81 Nr. 5 IRG a.K, Art.2 Abs. 2 RbEuHb ursprünglich nicht zu prüfende Vorliegen der beiderseitige Strafbarkeit unter Geltung des EuAlÜbk zu bejahen.