Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 12.09.2005 – 16 WF 105/05

Tenor

Auf die Beschwerde der Mutter wird die Zwangsgeldfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 3. Mai 2005 aufgehoben.

Der Antrag des Vaters vom 14. Juni 2004 wird abgelehnt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Beschwerdewert: 500 EUR

Gründe

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Der Umgang des Vaters wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg vom 27. Juni 2000 folgendermaßen geregelt:

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Dem Antragsteller steht der persönliche Umgang mit dem gemeinsamen Sohn der Parteien Y. geb. am ... 1999 alle zwei Wochen samstags in der Zeit von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu, erstmals am 15.7.2000.

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Mit Beschluss vom 25. Mai 2001 hat das Amtsgericht Ravensburg der Mutter ein Zwangsgeld von bis zu 10.000 DM angedroht für jeden einzelnen Fall, „in welchem sie entgegen des Beschlusses... vom 27.6.2000... den... Sohn... nicht alle zwei Wochen samstags in der Zeit von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr an den Antragsteller herausgibt“.

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Nach weiteren gerichtlichen Auseinandersetzungen erschien der Vater nach schriftlicher Vorankündigung am 15. Mai 2004 um 9:00 Uhr bei der Mutter. Eine männliche Person erklärte ihm, dass die Mutter und das Kind nicht zu Hause seien.

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Der Vater ließ darauf beantragen, gegen die Mutter ein Zwangsgeld festzusetzen.

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Die Mutter ließ beantragen, den Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg vom 27. Juni 2000 dahin abzuändern, dass dem Vater nur noch ein betreuter Umgang zusteht.

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Das Amtsgericht hat beide Verfahren verbunden und mit dem - zu Ziff. 1 angefochtenen Beschluss

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1.) gegen die Mutter ein Zwangsgeld von 500 EUR verhängt

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2.) die Regelung des Beschlusses Amtsgerichts Ravensburg vom 27. Juni 2000 für den Zeitraum ab Mai 2005 abgeändert und bestimmt:

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Der Kindesvater erhält das Recht bis auf weiteres seinen Sohn ... einmal im Monat in Mannheim im Rahmen des betreuten Umganges ... für den Zeitraum von bis zu drei Stunden zu besuchen. Beiden Parteien wird aufgegeben, mit der entsprechenden Einrichtung (z. B. Kinderschutzbund) entsprechende Termin zu vereinbaren, auf entsprechende Anschreiben zu reagieren. Der Kindesmutter wird desweiteren aufgegeben, das Kind jeweils zum festgelegten Termin zur Einrichtung zu bringen und pünktlich wieder abzuholen.

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3.) bestimmt: Die Zwangsgeldandrohung gem. Beschluss vom 25. Mai 2001 ... bleibt bezüglich der Verpflichtungen der Kindesmutter gem. oben - Ziff. 2 - aufrechterhalten.

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Die gegen die Zwangsgeldfestsetzung gerichtete Beschwerde der Mutter hat Erfolg.

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Allerdings hat die Mutter eine Handlung nicht vorgenommen, die ihr von dem Amtsgericht Ravensburg unter Zwangsgeldandrohung auferlegt worden war, nämlich den Sohn Y. (auch) am 15. Mai 2004 um 9:00 Uhr bei ihrer Wohnung zu übergeben. Mit einem Zwangsgeld soll indessen nicht derjenige bestraft werden, der eine ihm auferlegte Handlung nicht vornimmt. Das Zwangsgeld ist vielmehr ein Beugemittel für die Durchsetzung einer bestehenden Umgangsregelung in der Zukunft (OLG Köln FamRZ 2002, 111; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 1131; Senatsbeschluss vom 19. Juli 1995 - 16 WF 23/95 - nicht veröffentlicht; Kammergericht KGR Berlin 1995, 166; jeweils m. w. N.). Es kann nicht mehr verhängt werden, wenn die durchzusetzende Umgangsregelung aufgehoben wurde. Im vorliegenden Fall wurde die Umgangsregelung des Amtsgerichts Ravensburg nicht aufgehoben, sondern durch eine Regelung des Umgangs als betreuten Umganges ersetzt. Es kommt deshalb ein weiterer Verstoß der Mutter gegen ihre Pflicht, Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen Sohn zu ermöglichen, in Betracht. Wenn auch die Einzelheiten einer Umgangsregelung abgeändert wurden, ist gleichwohl vom Fortbestand einer der Mutter obliegenden Grundverpflichtung auszugehen. Diese wurde durch den Beschluss vom 3. Mai 2005 nicht etwa neu begründet. Sie bestand und bleibt bestehen, solange nach gerichtlicher Anordnung Umgangskontakte stattfinden sollen (vergl. bereits OLG Hamm FamRZ 1975, 639, 640). Neu begründet wurden lediglich, wenn auch unvollständig, die Pflichten der Mutter, die sich auf die nähere Ausgestaltung der Besuche nach Ort, Dauer und Übergabemodalität sowie Anwesenheit eines Dritten beziehen.

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Gleichwohl kann es bei dem verhängten Zwangsgeld nicht bleiben. Denn der Umgang des Vaters ist an einer wesentlichen Einzelheit gescheitert, die das Amtsgericht mit dem Beschluss vom 3. Mai 2005 geändert hat: die Mutter hat das gemeinsame Kind nicht mehr dem Vater persönlich zu übergeben, sondern zu einem noch zu bestimmenden mitwirkungsbereiten Dritten zu bringen. Das Amtsgericht hat auch in den Gründen des Beschlusses darauf hingewiesen, dass es „sofortige plötzliche Besuche“ schon im Jahr 2001 für nicht dem Kindeswohl entsprechend angesehen habe. Insoweit ist gegenüber dem Verhalten der Mutter vom 15. Mai 2004 der Beugezweck weggefallen (vgl. auch dazu OLG Hamm a.a.O.). Ein bereits angedrohtes Zwangsgeld wird zu verhängen sein, wenn nach der erforderlichen Konkretisierung der neuen Umgangsregelung durch das Amtsgericht und Einbeziehung derselben in eine Zwangsmittelandrohung die Mutter ihr darin auferlegten Handlungen nicht vornimmt. Sinnvoll erscheint es, der Mutter auch Zwangshaft anzudrohen, da sie, am 31. März 2005 persönlich angehört, jegliche Kontakte abgelehnt hat, sich also durch eine ihr mehrfach verdeutlichte Zwangsgeldandrohung offensichtlich nicht beeindrucken lässt.

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Die erfolgreiche Beschwerde ist kostenfrei. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen (§ 13 a FGG) ist nicht geboten.