Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 25.10.2005 – 2 Ws 278/05

Tenor

Der Haftbefehl des Amtsgericht Heidelberg vom 19. April 2005 wird aufgehoben.

Gründe

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Der Beschuldigte befindet sich unter dem Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person seit seiner Festnahme am 22.4.2005 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts H vom 19.4.2005 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Da ein Urteil noch nicht ergangen ist und das Amtsgericht die Haftfortdauer für erforderlich hält, sind die Voraussetzungen der besonderen Haftprüfung durch den Senat gegeben. Die Überprüfung führt zur Aufhebung des Haftbefehls.

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Zwar besteht ein dringender Tatverdacht im Sinne des Haftbefehls des Amtsgerichts H vom 19.4.2005, der sich insbesondere auf die Angaben der mutmaßlich Geschädigten gegenüber der Polizei, die sich allerdings weitgehend nur in polizeilichen Vermerken über eine Vernehmung finden, sowie auf das Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung der Bekleidung der Zeugin und des molekulargenetischen Gutachtens vom 28.4.2005 gründet, wobei die rechtliche Subsumtion des möglichen Tatgeschehens unter die Vorschrift des § 179 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB (so der Haftbefehl) oder § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 (so das Landgericht Heidelberg in seiner Haftbeschwerdeentscheidung vom 28.9.2005) zunächst offen bleiben kann.

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Doch besteht kein Haftgrund nach § 112 Abs. 2 StPO. Insbesondere vermag der Senat die im Haftbefehl angenommene Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) nicht zu erkennen. Zwar wird dem Beschuldigten ein schwerer Fall des sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person vorgeworfen, die nach § 179 Abs. 5 StGB (wie Vergewaltigung nach § 177 Abs. 2 StGB) mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, so dass er mit der Verhängung einer nicht mehr zur Bewährung aussetzbaren Freiheitsstrafe zu rechnen hat. Dem sich aus der Höhe der Straferwartung ergebenden natürlichen Fluchtanreiz stehen jedoch ausreichende fluchthemmende Bindungen im Inland entgegen. Der nur mit Geldstrafen vorbestrafte Beschuldigte ist erkrankt und bedarf insbesondere nach Eingriffen wegen einer sog. multiplen endokrinen Neoplasie, bei denen die Schilddrüse, Nebennieren und Nebennierenrinde entfernt werden mussten, ständiger Medikation sowie wegen steigender Tumormarker der ärztlichen Betreuung. Er kann bei seiner Schwester wohnen, die sich - wie sich aus ihrem am 28.07.2005 beschlagnahmten Schreiben ergibt - ersichtlich um ihn kümmert. Vor allem spricht die Tatsache, dass der Beschuldigte, nachdem er am 12.4.2005 vorübergehend festgenommen und mit dem verfahrensgegenständlichen Vorwurf konfrontiert worden war, keine Flucht unternommen hat, gegen die Annahme, er werde sich im Falle einer Freilassung dem Verfahren durch Flucht entziehen. Für die im Haftbefehl subsidiär genannte Wiederholungsgefahr sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Der Haftbefehl war deshalb schon mangels eines Haftgrundes aufzuheben.

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Auch fehlt es an einem wichtigen Grund für eine Haftfortdauer im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO. Vielmehr wurde das Verfahren nicht mit der in Haftsachen geforderten Beschleunigung geführt. Nachdem am 28.4.2005 das molekulargenetische Gutachten vorlag, suchte die Staatsanwaltschaft in der Folge das Gespräch mit dem Verteidiger, um möglicherweise durch ein umfassendes Geständnis eine Verfahrensabkürzung zu erreichen und der behinderten Zeugin eine Vernehmung in einer späteren Hauptverhandlung zu ersparen. Nachdem der Verteidiger am 9.5.2005 nach Rücksprache mit seinem Mandanten mitgeteilt hatte, dieser bleibe bei seiner die Tat bestreitenden Einlassung, musste dieser Versuch allerdings als gescheitert angesehen werden. Die im Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 13.5.2005 bekundete Absicht, die bis dahin zum Tatgeschehen noch nicht förmlich zu dem dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Übergriff vernommene Zeugin nunmehr unter Einsatz eines Bild-Ton-Trägers detailliert zu befragen - was im übrigen schon am 18.4.2005 beim Amtsgericht beantragt worden war - wurde allerdings bislang nicht umgesetzt. Nachdem der Verteidiger des Beschuldigten anlässlich eines Haftprüfungstermins am 24.5.2005 Bedenken hinsichtlich des psychischen Zustandes seines Mandanten geäußert hatte, wurde am 13.6.2005 seine psychiatrische Untersuchung angeordnet, deren Ergebnis am 28.7.2005 einging. Bereits zuvor war ein neuer Versuch, dem Beschuldigten ein Geständnis nahezulegen, gescheitert, weshalb die Staatsanwaltschaft am 25.7.2005 der Kriminalpolizei weitere Ermittlungsmaßnahmen aufgab, von denen allerdings nur die dann am 1.8.2005 erfolgte Nachvernehmung der Zeugin und ihre neurologische Untersuchung hinsichtlich ihrer „körperlichen Möglichkeiten ... zur Abwehr von körperlichen Angriffen“ die im Haftbefehl vorgeworfene Tat betraf. Diese Untersuchung hat - nachdem die Zeugin vom 5.8.2005 bis 5.9.2005 verreist war - schließlich am 10.10.2005 stattgefunden. Die anderen Ermittlungsaufträge bezogen sich auf den Verdacht des Missbrauchs von Titeln, der sich noch nicht als dringend verdichtet hat. Der besondere Umfang und die besonderen Schwierigkeiten der Ermittlungen können die Haftfortdauer über sechs Monate hinaus aber nur rechtfertigen, wenn sie sich auf die im Haftbefehl genannten Taten beziehen oder jedenfalls ein dringender Tatverdacht besteht (BVerfG NJW 1992, 1749 f.; NStZ 2002, 100 f.; OLG Hamm StV 1988, 212; OLG Frankfurt StV 1995, 424; NStZ-RR 1996, 268 ff; OLG Bamberg StV 2002, 608). Allein die am 25.7.2005 angeregte und am 10.10.2005 schließlich durchgeführte neurologische Untersuchung der Zeugin stellt keinen besonderen Umstand dar, der es rechtfertigen könnte, dass die Ermittlungen bislang noch nicht abgeschlossen werden konnten.

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Im Hinblick auf die im Ermittlungsverfahren eingetretenen Verzögerungen musste der Haftbefehl vielmehr aufgehoben werden.