Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 03.11.2005 – 16 UF 223/05
Tenor
1. Auf die befristete Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 10.08.2005 - 37 F 95/05 - aufgehoben und der Antrag des Vaters auf Androhung von Zwangsgeld zurückgewiesen.
2. Der Mutter wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Sie hat keine Raten zu zahlen. Ihr wird Rechtsanwältin ..., ..., beigeordnet.
3. Dem Vater wird zur Verteidigung gegen die Beschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwältin ..., ..., beigeordnet. Er hat keine Raten zu zahlen.
4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Parteien behalten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.
5. Der Beschwerdewert wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Auf Antrag des Vaters hat das Familiengericht Heidelberg am 1.4.2005 im Verfahren 37 F 163/05 folgenden Beschluss gefasst:
„1. Der Kindesvater erhält mit dem Kind S., geb. am ... 1995, einmal im Monat für die Dauer von drei Stunden ein betreutes Umgangsrecht.
2. Für die Vermittlung des Umgangs wird die Caritas e. V. Heidelberg bestimmt. Zeit und Ort des Umgangs werden von der Caritas e. V. bestimmt.“
Im vorliegenden Verfahren trägt der Vater vor, die Mutter vereitele das ihm mit Beschluss vom 01.04.2005 eingeräumte Umgangsrecht und hat erstinstanzlich beantragt:
»Die Mutter, Frau ... ist verpflichtet, das Kind S., geb. ... 1995 pünktlich zu den vereinbarten Zeiten bei der Caritas e. V. Heidelberg zu übergeben. Die Mutter hat auf das Kind insofern einzuwirken, dass das Kind einen Umgang mit dem Vater nicht verweigert.
Für jede Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Anordnung wird ein Zwangsgeld bis zu EUR 25.000,00 angedroht.«
Die Mutter hat beantragt, den Antrag abzuweisen.
Das Gericht hat am 10.08.2005 beschlossen:
»Die Kindesmutter Frau ... ist verpflichtet, das Kind S., geboren am ... 1995 zu den vereinbarten Zeiten bei der Caritas e. V. Heidelberg zu übergeben. Die Kindesmutter hat auf das Kind einzuwirken, dass es sich einem Umgang mit dem Vater nicht verweigert.
Für jede Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung wird ein Zwangsgeld bis zu EUR 25.000,00 angedroht.«
Das Familiengericht begründet seine Entscheidung damit, dass bis jetzt kein Umgang zustande gekommen sei, da sich das Kind weigere, seinen Vater zu sehen. Die Mutter sei verpflichtet, auf das Kind einzuwirken, dass es eine positive Einstellung zum Umgang bekomme. Es sei deutlich, dass die Mutter einen Umgang verweigere.
Gegen diesen der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter am 31.08.2005 zugestellten Beschluss hat sie mit am 26.09.2005 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt.
Mit der Beschwerde führt die Mutter aus, dass sie sich bemühe, das Kind zum Umgang zu bewegen, S. einen Umgang aber nicht wolle.
Sie beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg aufzuheben.
Der Vater beantragt Zurückweisung der Beschwerde.
II.
1. Die nach § 621 e Abs. 1 und 3 ZPO zulässige befristete Beschwerde ist begründet.
Eine Zwangsgeldandrohung nach § 33 FGG setzt eine vollzugsfähige gerichtliche Verfügung voraus. Diese muss hinreichend bestimmt sein. Bei Entscheidungen nach § 1684 BGB muss die Anordnung insbesondere genaue und erschöpfende Bestimmungen über Art, Ort und Zeit des Umgangs mit dem Kind enthalten (Keidel/Kunze/Zimmermann, FGG, 15. Auflage, § 33 Rn. 11). Vorliegend hat zwar das Familiengericht mit dem Beschluss vom 01.04.2005 zulässig einen beschützten oder begleiteten bzw. behüteten Umgang nach § 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4 BGB angeordnet. In dem Beschluss fehlt indessen die erforderliche Konkretisierung, sodass gegen die Zuwiderhandlung kein Zwangsgeld angedroht werden kann. Zwar kann die Bestimmung der konkreten Umgangszeiten und des Ortes sowie der Einzelheiten des Umgangs einem Dritten übertragen werden (§ 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4 BGB). Dessen Bestimmung kann indessen nicht mit Zwangsgeld durchgesetzt werden. Dies ist nur für gerichtliche Verfügungen möglich. In Fällen des begleiteten Umgangs bietet es sich an, dass der Dritte die von ihm festgesetzten Termine und die sonstige Konkretisierung des Umgangs dem Gericht mitteilt und das Gericht diese nach Prüfung des Kindeswohls als eigene Regelung übernimmt und einen Verstoß gegen die Verpflichtung mit Zwangsgeldandrohung belegt. Diese nähere Konkretisierung kann dann in einem ergänzenden Beschluss erfolgen.
2. Im Übrigen ist die Regelung in Satz 2 des angefochtenen Beschlusses für sich gesehen nicht mit einer Zwangsgeldandrohung durchsetzbar. § 1684 Abs. 2 BGB fordert vom Umgangsverpflichteten, den Umgang in aktiver Weise zu fördern. Er muss nicht nur alles unterlassen, was den Umgang erschwert; er muss darüber hinaus auf das Kind einwirken, sodass psychische Vorbehalte des Kindes gegen den Umgang abgebaut werden (eingehend Staudinger/Rauscher, 13. Auflage, § 1684 Rn. 95 ff.; Hoppenz/van Elz, 8. Auflage, A. I. § 1684 Rn. 9). Dieses vom Gesetz geforderte Verhalten des Umgangsverpflichteten gehört, ohne dass hierüber eine Bestimmung getroffen werden muss, zur Loyalitätspflicht im Sinn des § 1684 Abs. 2 BGB. Erzwingbar sind in diesem Rahmen aber ebenfalls nur einzelne konkrete Handlungen oder Unterlassungen (Senatsbeschluss vom 18. März 2004 - 16 WF 31/04, Juris Länderrechtsprechung). Im Übrigen ist die erzieherische Einwirkung auf ein Kind erforderlich, damit das Kind zu genau festgesetzten Terminen dem anderen Elternteil oder einem Dritten übergeben werden kann. Unterbleibt die Übergabe, weil die Einwirkung unterlassen wurde, ist die Übergabe selbst - unter den oben beschriebenen Voraussetzungen - mit Zwangsmitteln bewehrt (Senatsbeschluss vom 13. September 2002 - 16 WF 110/02 - a.a.O. ).
3. Die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 KostO). Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf die Hälfte des Regelwertes wegen des geringen Umfangs herabgesetzt (§ 131 Abs. 2 i. V. m. § 30 Abs. 3, Abs. 2 KostO). Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass.