Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 16.11.2005 – 16 WF 132/05
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Tauberbischofsheim vom 19. Juli 2005 - 2 F 116/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis zu 1500 EUR
Gründe
I.
Der Kläger hatte an die Beklagte, seine Tochter, nach dem Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 13. März 1996 einen Monatsunterhalt von 416 DM zu zahlen. Am 4. April 2005 beantragte er Prozesskostenhilfe für eine Abänderungsklage mit dem Antrag, dieses Urteil dahin abzuändern, dass er der Beklagten keinen Unterhalt mehr schuldet. Aus der Begründung geht hervor, dass die Abänderung ab Rechtshängigkeit der Abänderungsklage in Kraft treten soll. Die Beklagte beantragte am 14. April 2005, Prozesskostenhilfe zu versagen. Die beabsichtigte Abänderungsklage sei zwar materiellrechtlich begründet, von der Antragsgegnerin jedoch keineswegs veranlasst. Die Antragsgegnerin habe zu keinem Zeitpunkt Unterhalt für die Zukunft geltend gemacht, sogar eindeutig zu verstehen gegeben, dass Unterhalt für die Zukunft nicht verlangt werden werde. Würde die beabsichtigte Abänderungsklage zugestellt werden, würde ein sofortiges Anerkenntnis erfolgen. Der Kläger nahm Bezug auf frühere Zwangsvollstreckungsversuche der Beklagten zu einem Zeitpunkt, zu dem der Unterhaltstitel bereits materiellrechtlich unrichtig gewesen sei und mutmaßte, die Beklagte werde aus einem materiellrechtlich unrichtigen Titel auch weiterhin Forderungen geltend machen, solange sie dazu in der Lage sei. Daran ändere nichts die Betonung, dass die (vorprozessuale) Forderung (und Vollstreckungsdrohung) sich nur auf rückständigen Unterhalt beziehe; denn die Antragsgegnerin meine damit nur, dass man zur Zeit nur rückständigen Unterhalt einfordere. Eine Erklärung, dass man auf laufenden zukünftigen Unterhalt verzichtete und nicht mehr vollstrecken werde, liege darin nicht. Um das Rechtschutzbedürfnis entfallen zu lassen, habe es einer ausdrücklichen Erklärung bedurft, ab dem Abänderungszeitpunkt nicht mehr zu vollstrecken.
Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe und Zustellung der Abänderungsklage anerkannte die Beklagte den Klageanspruch. Zu ihrem Antrag, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen führte sie u. a. aus: Entgegen der Auffassung des Klägers habe dieser keinen Anspruch auf eine Erklärung der Beklagten, sie werde auf zukünftigen Unterhalt verzichten. Richtig sei selbstverständlich bei den gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten, dass diese derzeit keinen Unterhaltsanspruch habe. Sie sei nach Abschluss ihrer Ausbildung als Schreinerin von ihrem Ausbildungsbetrieb nur mit einem Zeitvertrag übernommen worden. Sie erwäge, ein Studium der Holztechnik durchzuführen. In diesem Falle würde materiellrechtlich auch ein Ausbildungsunterhaltsanspruch gegen den Kläger bestehen.
Das Amtsgericht hat bei seiner Kostenentscheidung auf diesen Vortrag Bezug genommen und der Beklagten die Kosten auferlegt.
II.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.
Ohne Belang ist, worüber die Parteien im wesentlichen streiten: ob die Beklagte vorgerichtlich die Zwangsvollstreckung nur wegen laufenden oder auch wegen zukünftigen Unterhaltes betrieben bzw. erwogen hat. Denn die Beklagte hat vor Rechtshängigkeit der Unterhaltsklage im Verfahren der Prozesskostenhilfe Anlass für die Klageerhebung gegeben (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt Zöller/Herget, ZPO, 25. Auflage, Rdn. 3 zu § 93 ZPO). Mit seinem Prozesskostenhilfegesuch hat der Kläger deutlich gemacht, dass er ab Rechtshängigkeit der beabsichtigten Abänderungsklage das Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 13. März 1996 beseitigt sehen möchte. Hierauf hatte die Beklagte dadurch zu reagieren, dass sie eindeutig erklärte, sie werde ab einem bestimmten Zeitpunkt auf die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil gänzlich verzichten. Eine solche Erklärung hat sie ausdrücklich weder am 13. April 2005 noch vor Zustellung der Abänderungsklage abgegeben. Vielmehr hat sie außergerichtlich im Schreiben vom 17. März 2005 auch einen Verzicht auf künftige Unterhaltsansprüche gegen Zahlung einer Abfindung in Aussicht gestellt, also künftige Ansprüche angesprochen. Weiter hat sie im vorgenannten Schreiben darauf hingewiesen, dass zwar nur Unterhaltsrückstände im Raum stünden, dem Kläger es jedoch offen stehe, eine Abänderung des Titels zu erwirken. Ein Vollstreckungsverzicht für zukünftige Ansprüche ist damit nicht gegeben.
Selbst wenn man die Erklärung auf einen Vollstreckungsverzicht durch Auslegung aus dem Prozessverhalten der Beklagten entnehmen könnte, hat der Kläger zu Recht eine ausdrückliche Erklärung verlangt. Denn in den Fällen, in denen ein Vollstreckungstitel noch für die Zwangsvollstreckung für Unterhaltsrückstände benötigt wird, ist die Erklärung, dass für die Zukunft auf die Zwangsvollstreckung gänzlich verzichtet werde, ein Notbehelf. Sicherheit, dass tatsächlich nicht mehr wegen laufenden Unterhalts vollstreckt wird, hat der Unterhaltsschuldner durch eine solche Erklärung nicht. Erforderlich wäre dazu die Herausgabe des Unterhaltstitels; der Unterhaltsgläubiger müsste sich wegen der Rückstände eine zweite - beschränkte - vollstreckbare Ausfertigung erteilen lassen. Weil dies einen unangemessenen Aufwand bedeuten kann, hat sich der Unterhaltsschuldner in der Regel mit der eindeutigen Erklärung des Vollstreckungsverzichts zufrieden zu geben und kann nur dann, wenn die ernst zunehmende Befürchtung besteht, es werde gleichwohl noch wegen laufenden Unterhalts vollstreckt, die Herausgabe des Titels verlangen. Die Erklärung des Vollstreckungsverzichts ist deshalb ein Notbehelf, weil sie nicht gegen die Zwangsvollstreckung selbst im Zwangsvollstreckungsverfahren eingewendet werden kann, der Schuldner vielmehr eine auf die Erklärung gestützte Vollstreckungsabwehrklage erheben muss. Dann kann der Schuldner aber verlangen, dass die Erklärung so eindeutig ist, dass auf sie nach Anhängigkeit der Vollstreckungsabwehrklage eine schnelle einstweilige Anordnung gem. § 769 ZPO gestützt werden kann. Eine solche eindeutige Erklärung „ dass man laufenden und künftigen Unterhalt nicht mehr vollstrecken wird“ hat der Kläger noch im Verfahren der Prozesskostenhilfe verlangt. Die Beklagte hat dieses Begehren, wohl auch auf der Basis dessen, dass man tatsächlich (!) über einen wegen § 1614 Abs. 1 BGB nicht möglichen Unterhaltsverzicht der Beklagten verhandelt hatte, missverstanden und sich auf den Standpunkt gestellt, sie habe möglicherweise in der Zukunft noch Unterhaltsansprüche, auf die sie nicht verzichten wolle. Die Folgen daraus, dass sie nicht gesehen hat, dass es nur um einen Verzicht auf die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg, nicht um einen materiellen Verzicht auf zukünftigen Unterhalt gehen konnte, hat sie selbst zu tragen.