Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil vom 16.11.2005 – 2 UF 109/03
Tenor
<Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.>
Gründe
<Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes: Der Sachverhalt wurde vom Gericht wie folgt mitgeteilt.>
Aus den Gründen:
I.
Die Parteien haben 1966 in der Türkei geheiratet. Sie besaßen damals die türkische Staatsangehörigkeit. Aus der Ehe sind zwei mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen. Die Antragsgegnerin hat in der Ehe den Haushalt versorgt und darüber hinaus als Putzhilfe gearbeitet. Im Januar 1996 wurden die Parteien eingebürgert und besitzen deshalb nunmehr auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Antragsteller ist Alleineigentümer eines Hausgrundstücks in ..., in dem die Parteien bis zu ihrer Trennung im Juni 1999 gelebt haben. Damals hat der Antragsteller die Schlösser ausgewechselt und der Antragsgegnerin seither keinen Zutritt mehr gewährt. Die Antragsgegnerin hat ein Haus in der Türkei errichtet, das allerdings noch nicht fertig gestellt ist.
Ein vom Antragsteller in der Türkei eingeleitetes Scheidungsverfahren endete mit der Zurückweisung des Scheidungsantrags. Anschließend reichte er Scheidungsantrag beim Amtsgericht Karlsruhe ein. Die Antragsgegnerin ist dem Scheidungsbegehren entgegengetreten. Hilfsweise hat sie Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 150.000 DM bzw. 76.694 EUR wegen Verschuldens des Antragstellers am Scheitern der Ehe und weiter hilfsweise Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 102.258,38 EUR beantragt.
...
Das Amtsgericht hat die Ehe unter Bezugnahme auf Art. 17 Abs. 1 EGBGB nach deutschem Recht geschieden. Eine Rechtswahl nach Art. 14 Abs. 4 EGBGB hat es verneint. Zugewinnausgleich könne die Antragsgegnerin nicht verlangen, weil das Güterrecht sich gem. Art. 15 Abs. 1 EGBGB nach türkischem Recht richte.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Antragsgegnerin ihre Begehren auf Abweisung des Scheidungsantrags und hilfsweise Schadensersatz/Schmerzensgeld bzw. Zugewinnausgleich weiter.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die Ehescheidung und ihre Folgen richteten sich insgesamt nach türkischem Recht, weil die Parteien mit der streitigen Führung des Scheidungsprozesses in der Türkei konkludent und infolge des Urteils, das die notarielle Beurkundung ersetze, formwirksam eine entsprechende Rechtswahl getroffen hätten. Ein neuer Scheidungsantrag könne deshalb erst drei Jahre nach Rechtskraft des türkischen Urteils gestellt werden.
Bei einer Ehescheidung nach türkischem Recht stehe ihr nach Art. 143 Abs. 1 türk. ZGB ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung zu, weil der Antragsteller das Scheitern der Ehe allein verursacht habe und während der Ehe ein ansehnliches Vermögen erworben habe, außerdem wegen der Eheverfehlungen ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach Art. 143 Abs. 2 türk. ZGB.
Für den Fall der Anwendung deutschen Rechts auf die Ehescheidung müssten dann auch die Bestimmungen über den Zugewinnausgleich Anwendung finden.
...
II.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gem. § 606a Abs. 1 ZPO gegeben. Das abgeschlossene türkische Scheidungsverfahren steht dem nicht entgegen.
1. Zum Scheidungsantrag:
Die Ehescheidung richtet sich gem. Art. 17 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 EGBGB nach deutschem Recht. Eine anderweitige Rechtswahl gemäß Art. 14 Abs. 2 EGBGB - vorliegend die Wahl der Anwendbarkeit türkischen Rechts - ist nicht erfolgt. Eine ausdrückliche Rechtswahl behauptet die Antragsgegnerin selbst nicht. Auch eine - grundsätzlich mögliche - stillschweigende Rechtswahl kann hier nicht angenommen werden. Es ist zwar anerkannt, dass bereits in der von beiden Seiten erfolgten Heranziehung von Bestimmungen derselben Rechtsordnung in einem Prozess eine konkludente Wahl dieser Rechtsordnung liegen kann (u.a. BGH NJW 2004, 2523, 2524; NJW-RR 2000, 1002, 1004; NJW 1999, 950, 951; NJW 1993, 1126; NJW 1991, 1292, 1293; vgl. Palandt/Heldrich, BGB, 64. Auflage, Art. 27 EGBGB Rdnr. 7 m.w.N.). Eine derartige Annahme kommt jedoch vorliegend nicht in Betracht, weil im türkischen Scheidungsverfahren gem. Art. 13, 4a Türk. IPRG türkisches Recht anwendbar war. Der Bezugnahme der Parteien in einem Eheverfahren auf das in diesem Verfahren nach der Gesetzeslage richtigerweise anwendbare Recht kann aber kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswille beigemessen werden, dass die Parteien für ihre Ehe insgesamt - also über dieses konkrete Verfahren hinaus - die Geltung dieses Rechts (vorl. türkischen Rechts) vereinbaren wollen. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage der Einhaltung der Formvorschriften nach türkischem Recht, wie von der Antragsgegnerin beantragt, bedurfte es deshalb nicht.
Die Ehescheidung richtet sich folglich gem. Art. 17 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 EGBGB nach deutschem Recht. Im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags besaßen beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit. Diese verdrängt gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die außerdem noch bestehende türkische Staatsangehörigkeit.
(wird ausgeführt)
Da sich die Ehescheidung nach deutschem Recht - und damit nach anderen Voraussetzungen als nach türkischem Recht - richtet, steht die Wartefrist des Art. 166 Abs. 4 des türkischen ZGB dieser nicht entgegen (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 25. Aufl., § 606 Rdn. 18/19 i.V. § 328 Rdn. 30). Im Übrigen wäre sie im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (20.10.2005) bereits abgelaufen gewesen.
2. Zu den Hilfsanträgen der Antragsgegnerin:
Die güterrechtliche Auseinandersetzung richtet sich nach türkischem Recht, weil beide Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung türkische Staatsangehörige waren und das Ehewirkungsstatut unwandelbar ist (vgl. Palandt/Heldrich, BGB, 64. Aufl., Art. 15 EGBGB Rdnr. 8, 17). ... Die Bestimmungen des BGB über den Ausgleich des Zugewinns sind deshalb nicht anwendbar.
Der durch Art. 202 des neuen, zum 1.1.2002 in Kraft getretenen ZGB neu eingeführte Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gilt für vor Geltung der neuen Bestimmungen gebildete Vermögen nur, wenn dies vor dem 1.1.2003 in einem Güterrechtsvertrag vereinbart wurde (Bergmann/Ferid, Seite 30; Oguz, FamRZ 2005, 766, 774). Daran fehlt es hier. Im vorliegenden Falle bestand deshalb bis zum 31.12.2001 Gütertrennung. Tatsachen, die für die Zeit danach die Entstehung eines Anspruchs der Antragsgegnerin auf Errungenschaftsbeteiligung begründen könnten, sind nicht dargetan.
Ein Anspruch der Antragsgegnerin auf materiellen oder immateriellen Schadensersatz gem. Art. 143 Abs. 1 oder Abs. 2 türk. ZGB a. F. würde voraussetzen, dass es sich um eine güterrechtliche Regelung handelt, da die übrigen Scheidungsfolgen, insbesondere die allgemeinen Scheidungsfolgen und Unterhaltsansprüche, dem Scheidungsstatut und damit deutschen Recht unterliegen (vgl. Art. 17, 18 EGBGB). Der Sachverständige vertritt insoweit in dem zu dieser Frage eingeholten Gutachten mit ausführlicher Begründung die Auffassung, dass die genannten Bestimmungen eine besondere Form nachehelichen Unterhalts regeln. Dem schließt sich der Senat an, jedenfalls handelt es sich aber nicht um güterrechtliche Regelungen (ebenso OLG Stuttgart FamRZ 1993, 974 u. FamRZ 1993, 975; OLG Frankfurt FamRZ 1992, 1182; Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl., Art 18 EGBGB Rdn. 25/26).
Die Bestimmung des Art. 143 Abs. 1 ZGB a. F. ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem neuen Art. 174 Abs. 1 ZGB. Als durch die Scheidung verursachter und deshalb ersatzfähiger Schaden gelten beispielsweise verlorene Unterhaltsansprüche, aber auch (ab 1.1.2002) der Verlust des Rechts auf die Errungenschaftsbeteiligung und Einbußen bei der Altersversorgung, ebenso konkrete Erbansprüche, oder der Nachteil, dass das in der Ehe erworbene Vermögen sachenrechtlich dem anderen Ehegatten allein zufällt (vgl. Oguz, a.a.O., 771; Gutachten S. 27,28). Der Anspruch auf materiellen Schadensersatz wäre jedoch in keinem Fall auf eine Beteiligung an diesem Vermögen gerichtet. Vielmehr könnte nur eine Entschädigung für die entgangene Nutzung zugesprochen werden. Diese Nutzungsentschädigung dient aber der Ermöglichung einer den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Lebensführung und nicht der Teilung des Vermögens; so hat der türkische Kassationshof in einem Fall bei der Bemessung des Schadensersatzes darauf abgestellt, ob der Betrag zur Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards erforderlich sei (vgl. Kassationshof, 2. ZS, v. 18.12.1996 - E.1996.16667, zitiert im Gutachten S. 26 FN 79). Den Ausführungen des Sachverständigen zum Unterhaltsanspruch nach Art 144 türk. ZGB ist auch zu entnehmen, dass der Unterhaltsanspruch zumindest im Ausgangspunkt einen Armutsunterhalt darstellt, der gerade durch einen Anspruch auf materiellen Schadensersatz ergänzt wird. Unterhalt und Schadensersatz zusammen sollen deshalb den bedürftigen Ehegatten in die Lage versetzen, auch künftig ein den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenes Leben zu führen. Dieses Ergebnis wird nach deutschem Recht durch den einheitlichen, an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierten und über einen reinen Bedürftigkeitsunterhalt wie nach türkischem Recht hinausgehenden Unterhaltsanspruch gewährleistet.
Da der Schadensersatz unterhaltsrechtlichen Charakter hat und insoweit deutsches Recht anzuwenden ist, ist die Antragsgegnerin an dem vom Antragsteller während der Ehe geschaffenen Vermögen in keiner Weise beteiligt.
Dieses Ergebnis ist nicht im Wege der Angleichung zu korrigieren.
...
Eine Angleichung wegen eines Normenmangels ist nur zur Schließung einer Lücke geboten, die durch die parallele Anwendung verschiedener Rechtsordnungen auf einen Fall entstehen kann (vgl. OLG Celle FamRZ 2003,1876 ff; BayObLG, BayObLGZ 1980, 276 ff; vgl. auch Palandt/Heldrich, BGB, 64. Aufl., Einl. Art. 3 EGBGB Rdn. 32). Vorliegend könnte eine Angleichung einzig dann geboten sein, wenn durch das Nebeneinander verschiedener Statute - einerseits türkisches Güterrechtsstatut, andererseits deutsches allg. Scheidungsstatut und Unterhaltsstatut - ein Anspruch zu versagen wäre, der eigentlich nach beiden Rechtsordnungen gegeben sein soll (vgl. OLG Celle a.a.O.; vgl. auch OGH Wien, Entscheidung v. 29.11.1989 - 3 Ob 569/89, ZfRV 1990, 306 u. Juris). Ein solcher Fall ist aber nicht gegeben. Ein Anspruch auf Teilhabe am Vermögen des Antragstellers wäre im Wege des Zugewinnausgleichs nach deutschem, nicht aber nach türkischem Recht gegeben. Der der Antragsgegnerin nach türkischem Recht möglicherweise zustehende Schadensersatzanspruch wird dadurch kompensiert, dass das deutsche Recht einen höheren Unterhaltsanspruch und außerdem den dem türkischem Recht unbekannten Versorgungsausgleich kennt, sodass insoweit durch die parallele Anwendung verschiedener Rechtsordnungen gerade keine Lücke entsteht. Bedarf für eine Angleichung besteht deshalb nicht.
Zu der Regelung eines Anspruchs auf immateriellen Schadensersatz enthält das Gutachten keine (ergänze: näheren) Ausführungen. Da die Bestimmung deliktischen Charakter hat und der Kompensation der Ehrverletzung und ähnlichem durch den anderen Ehegatten dient, kann sie nur im Falle des türkischen Scheidungsstatuts zum Zuge kommen, das hier jedoch keine Anwendung findet. ... Auch insoweit kommt eine Angleichung nicht in Betracht, weil ein im Ergebnis ähnlicher Anspruch im deutschen Recht nicht existiert.