Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 25.11.2005 – 2 Ws 76/05

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - F. vom 14. März 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht F. zurückgegeben.

Gründe

1

Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts F. die Fortdauer der mit Urteil des Landgerichts H. vom 2.9.1986 angeordneten und seit dem 15.7.1992 vollzogenen Sicherungsverwahrung angeordnet. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten hat den aus dem Tenor ersichtlichen - vorläufigen - Erfolg. Das von der Strafvollstreckungskammer ihrer Entscheidung zugrundegelegte Prognosegutachten genügt nicht den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen.

2

Nach § 67 d Abs. 3 StGB dauert die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus fort, wenn die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hangs erhebliche Straftaten begehen wird, durch die die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit diesen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (BVerfG NJW 2004, 739, 743) den Anforderungen, die sich aus dem Spannungsverhältnis zwischen dem mit zunehmender Dauer der Sicherungsverwahrung erstarkenden Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen auf der einen Seite und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutsverletzungen auf der anderen Seite ergeben, Rechnung getragen, indem er die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren an deutlich engere Voraussetzungen als die vorangegangenen Entscheidungen nach §§ 66, 67 c und 67 d Abs. 2 StGB geknüpft hat. § 67d Abs. 3 StGB begründet ein Regel-Ausnahmeverhältnis, indem regelmäßig Erledigung angeordnet und nur ausnahmsweise für den Fall einer positiven Gefahrenprognose die Fortsetzung der Vollstreckung gestattet wird. Während eine Maßregelaussetzung nach § 67 d Abs. 2 StGB bei positiver Erwartung künftiger Ungefährlichkeit zulässig ist, setzt die Fortdauerentscheidung nach § 67 d Abs. 3 StGB die Überzeugung des Gerichts voraus, dass der Verurteilte weiterhin gefährlich ist. Damit ist die Erledigung der Maßregel nicht von einer positiven, sondern ihr Fortbestand von einer negativen Prognose abhängig. Eine Fortsetzung der Maßregel jenseits der Zehnjahresgrenze kommt nur bei demjenigen in Betracht, dessen nunmehr vermutete Ungefährlichkeit widerlegt ist (BVerfG NJW 2004, 739, 742).

3

Die Prognose einer fortbestehenden Gefährlichkeit ist vom Richter zu treffen. Er darf die Fortdauer einer Sicherungsverwahrung nur anordnen, wenn konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte für eine andauernde Gefährlichkeit sprechen. Allgemeine Erwägungen und die schlichte Fortschreibung unwiderlegter Gefährlichkeitshypothesen genügen nicht (BVfG NJW 2004, 739, 742). Eine bloß abstrakte, auf statistische Wahrscheinlichkeit gestützte Prognoseentscheidung ist dem Gericht untersagt (BVerfG NJW 2004, 750, 759). Um für diese Prognose eine ausreichende Sachaufklärung zu gewährleisten, ist nach § 463 Abs. 3 S. 4 StPO zwingend ein Sachverständigengutachten zu erheben, das anerkannten wissenschaftlichen Standards genügen muss und dem Gericht die tatsächlichen Grundlagen vermittelt, die es ihm ermöglichen, eigenständig eine Prognose zu treffen. Das Gericht darf sich der gutachterlichen Wahrscheinlichkeitsaussage über das erwartete Legalverhalten des Untergebrachten nicht einfach anschließen. Vielmehr muss es dem ärztlichen Gutachten richterliche Kontrolle entgegensetzen, die sich nicht allein auf das Untersuchungsergebnis, sondern auch auf die Qualität der gesamten Wahrscheinlichkeitsprognose bezieht. Er muss also prüfen, ob das Gutachten wissenschaftlichen Mindeststandards genügt und das Ergebnis der Begutachtung einer kritischen Hinterfragung unterziehen (BVerfG NJW 2004, 739, 743; BGH StV 2005, 124 f.).

4

Der besonderen Tragweite und dem Ausnahmecharakter der nach § 67 d Abs. 3 StGB zu treffenden Entscheidung ist vom Gericht schon bei der Auswahl des Sachverständigen Rechnung zu tragen, wobei das Bundesverfassungsgericht von einem Arzt mit psychiatrischer Ausbildung und Erfahrung spricht. Regelmäßig soll ein externer Sachverständiger mit der Begutachtung beauftragt werden, um auszuschließen, dass anstaltsinterne Belange oder die Beziehung zwischen Therapeuten und Untergebrachten das Gutachten beeinflussen. Um der Gefahr von Routinebegutachtungen zu begegnen, kann es auch angezeigt sein, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, der im Vollstreckungsverfahren noch nicht mit der Untersuchung des Untergebrachten befasst war (BVerfG NJW 2004, 739, 743).

5

Bereits diesen Vorgaben wird die Person des von der Strafvollstreckungskammer beauftragten Sachverständigen Prof. K. nicht gerecht, bei dem es sich um einen Psychologen und Kriminologen und damit nicht um einen Arzt mit psychiatrischer Ausbildung und Erfahrung handelt. Zwar vermag es der Senat nicht auszuschließen, dass es Fälle geben mag, in denen das Gutachten eines Psychologen mit kriminologischer Erfahrung auch verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (vgl. Boetticher NStZ 2005, 417, 420). Dies kann aber dann nicht gelten, wenn bei dem Untergebrachten wie vorliegend ausgeprägte Persönlichkeitsauffälligkeiten in Frage stehen. Im Gutachten des Sachverständigen Prof. K. wird die Persönlichkeitsstruktur des Untergebrachten als „abnorm“ bezeichnet, auch wenn eine „Persönlichkeitsstörung oder sonstige psychische Störung im engeren Sinne“ nicht vorliege. Diese Umschreibung der Persönlichkeitsstruktur des Untergebrachten geht auf die anlässlich der Hauptverhandlung im Jahre 1984 erfolgte psychiatrische Begutachtung des Untergebrachten zurück, in der er als schwach begabte, haltschwache, kontaktarme und leicht erregbare Persönlichkeit beschrieben wird. Dem aktuellen wissenschaftlichen Standard werden diese nicht an den international anerkannten Diagnosesystemen des ICD 10 und DSM III orientierten Begriffen zur Beschreibung der Persönlichkeitsstruktur, die wegen ihrer Ungenauigkeiten und Beliebigkeit vielfältige Kritik erfahren haben (Kinzig, R&P 1997, 9ff., 15; Habermeyer/Saß, Der Nervenarzt 2004, 1061, 1065f.) nicht mehr gerecht (Habermeyer/Saß, Der Nervenarzt 2004, 1061, 1065). Da der Untergebrachte seit dieser Beurteilung soweit ersichtlich nur psychologischen Testverfahren unterzogen wurde, hätten die offensichtlich vorliegenden Auffälligkeiten in seiner Persönlichkeit unbedingt der klinischen Untersuchung durch einen psychiatrischen Sachverständigen bedurft, da sie mit psychologischen Testverfahren nur unzureichend erfasst werden können (vgl. auch Kröber NStZ 1999, 593, 596). Hinzu kommt, dass der Sachverständige Prof. K. den Untergebrachten in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum hinweg therapeutisch behandelt hat und deshalb nach den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Maßstäben wegen einer möglichen Beeinflussung des Gutachtenergebnisses durch die Beziehung zwischen Therapeuten und Untergebrachten ausscheidet. Schließlich hätte vorliegend erwogen werden müssen, einen im Vollstreckungsverfahren noch nicht mit der Untersuchung des Untergebrachten befassten Sachverständigen hinzuzuziehen, um der Gefahr von Routinebegutachtungen zu begegnen (BVerfG NJW 2004, 739, 743).

6

Damit genügt das Gutachten schon hinsichtlich der Person des Sachverständigen nicht den vom Bundesverfassungsgericht für die Begutachtung im Verfahren über eine Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 67d Abs. 3 StGB aufgestellten Maßstäben. Die angefochtene Entscheidung ist deshalb aufzuheben und an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen, die aufgrund einer neuerlichen kriminalprognostischen Begutachtung des Untergebrachten erneut über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung wird entscheiden müssen.

7

Hinsichtlich dieser neuerlichen Begutachtung weist der Senat auf folgendes hin: Um den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten inhaltlichen und qualitativen Anforderungen zu genügen, muss das Gutachten wissenschaftlichen Anforderungen entsprechen. Es muss auf einer hinreichend breiten Prognosebasis erstellt werden, die die sorgfältige Auswertung des Aktenmaterials und eine eingehende Untersuchung des Probanden verlangt. Der Gesprächsinhalt und der psychische Befund sind schriftlich aufzuzeichnen und die Ergebnisse zu gewichten und in einen Gesamtzusammenhang einzustellen (vgl. auch Kröber NStZ 1999, 593, 594 ff.). Über das künftige Legalverhalten ist in Auseinandersetzung mit dem Anlassdelikt, der prädeliktischen Persönlichkeit, der postdeliktischen Persönlichkeitsentwicklung sowie dem sozialen Empfangsraum eine Wahrscheinlichkeitsaussage zu treffen. In der Darstellung muss das Gutachten nachvollziehbar und transparent sein. Anknüpfungs- und Befundtatsachen müssen klar und vollständig dargestellt werden. Seine Hypothesen muss der Sachverständige offenlegen (BVerfG NJW 2004, 739, 743; vgl. auch BGH NStZ 2000, 100,104). Welcher wissenschaftlicher Methoden sich der Sachverständige zur Gewinnung seiner Wahrscheinlichkeitsaussage bedient, liegt allerdings in seinem Ermessen. Die richterliche Qualitätskontrolle beschränkt sich auf die Überprüfung, ob das Gutachten nach anerkannten wissenschaftlichen Standards (vgl. dazu Kröber NStZ 1999, 593 ff.; Müller-Metz StV 2003, 42 ff., Nedopil, Prognosen in der forensischen Psychiatrie, 344, 346; 45) und auf einer hinreichend breite Prognosebasis erstellt wurde. Deshalb sieht sich der Senat entgegen dem Beschwerdevorbringen weder veranlasst, dem Sachverständigen die Verwendung von Kriterienkatalogen zu untersagen noch ihm aufzugeben, in Anlehnung an das wissenschaftliche Vorgehen bei Glaubwürdigkeitsbegutachtungen die „Nullhypothese“ einer zwischenzeitlich eingetretenen Ungefährlichkeit zu überprüfen, solange die Prognoseforschung im Rahmen anerkannter wissenschaftlicher Standards anderen Vorgehensweisen folgt (vgl. auch Boetticher NStZ 2005, 419, 419 f.). Diese umfassen nach heutigem Standard ersichtlich eine klinische Untersuchung, die die Frage zum Ausgangspunkt hat, welche überdauernden Wahrnehmungsweisen, Einstellungen und Verhaltensmuster die frühere Delinquenz des Probanden gefördert haben, um dann in einem weiteren Schritt anhand des gegenwärtigen Befundes zu überprüfen, ob sich an diesen risikoträchtigen Strukturen etwas geändert hat, so dass eine Rückfallgefahr herabgesetzt oder gar ausgeschlossen ist (vgl. Kröber NStZ 1999, 593, 594). Ergänzend kommen statistische Verfahren zur Anwendung (dazu Nedopil, Prognosen in der forensischen Psychiatrie, 344, 346; Müller-Metz StV 2003, 42, 45). Eine Beschränkung auf statistische Verfahren wird allerdings abgelehnt (Nedopil aaO. S. 125 ff.: ders. NStZ 2002, 344, 346 f.). Insbesondere kann es nicht angehen, eine ungünstige Kriminalprognose nur mit einer hohen Summe von Risikofaktoren zu begründen, die schematisch zusammengezählt werden (Nedopil NStZ 2002, 344, 347; Boetticher NStZ 2005, 417, 420).

8

Der besonderen Tragweite und deren Ausnahmecharakter der richterlichen Entscheidung über die Fortdauer einer zehn Jahre überdauernden Sicherungsverwahrung muss insbesondere bei der Zusammenstellung und Bewertung der Prognosetatsachen Rechnung getragen werden. Da sich die eine Fortdauer der Unterbringung begründende Gefährlichkeitsprognose nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur auf konkrete Tatsachen stützen darf, scheiden allgemeine Erwägungen, die für eine fortbestehende Gefährlichkeit sprechen, aus. Dass die Prognosetatsachen auch „gegenwärtig“ sein müssen, bedeutet aber nicht, dass die Gefährlichkeitsprognose allein mit aktuellen Tatsachen und ohne Betrachtung der Anlassdelikte begründet werden dürfte, da eine solide Prognose nur unter Einbeziehung aller verfügbaren Erkenntnisse einschließlich des deliktischen Vorlebens gewonnen werden kann (vgl. BVerfG NJW 2004, 739, 743 f.; BVerfG NJW 2004, 750, 753, 758; Müller-Metz StV 2003, 42, 45). Doch vermag andererseits die in den Ausgangsdelikten zum Ausdruck gekommene Gefährlichkeit nicht für sich allein, sondern nur in Abwägung mit der gegenwärtigen Situation des Untergebrachten, insbesondere seiner Entwicklung der letzten Jahre sowie einer möglichen Entlassungssituation, eine Gefährlichkeitsprognose zu begründen. Insbesondere darf sich das Gutachten nicht auf die Feststellung beschränken, dass die Persönlichkeitsstruktur, die zu den Taten geführt hat, nicht bearbeitet wurde. Vielmehr muss untersucht werden, ob andere Persönlichkeitsaspekte - sei es durch Nachreifung, abnehmende Impulsivität, Hospitalisierung usw. - die fortbestehende Persönlichkeitsproblematik nicht dergestalt überlagern, dass eine Rückfallgefahr nicht oder nur in geringem Maße wahrscheinlich erscheint. Dabei kommt der Beobachtung des Verhaltens in Vollzugslockerungen eine entscheidende Bedeutung zu, die als Belastungserprobung einen geeigneten Indikator für die künftige Legalbewährung darstellen (BVerfG NJW 2004, 739, 744: Müller-Metz StV 2003, 42, 45). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen sich die Vollstreckungsgerichte mit einer unzureichend begründeten Verweigerung von Lockerungen durch die Vollzugsbehörden nicht abfinden. Die Prognosegutachten im Rahmen der Fortdauerentscheidungen nach § 67d Abs. 3 StGB müssen sich deshalb zwingend auch mit der Lockerungseignung des Untergebrachten befassen, wobei nicht übersehen werden darf, dass der Maßstab für die Entscheidung über das Vorliegen einer die Gewährung von Lockerungen ausschließenden Flucht- oder Missbrauchsgefahr nach § 11 StVollzG nicht die Frage ist, ob überhaupt in der Person des Verurteilten die Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten oder eine Fluchtgefahr besteht, sondern ob zu befürchten ist, der Verurteilte werde eine bestimmte Lockerung zu Straftaten oder zur Flucht missbrauchen (OLG Karlsruhe StV 2002, 34 f.; vgl. auch OLG Celle StV 2000, 572 f.). Das Gutachten muss deshalb differenziert zur Flucht- und Missbrauchsgefahr bei hinsichtlich der Kontrollmöglichkeiten gestufter Lockerungen Stellung nehmen.