Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 28.11.2005 – 11 Wx 32/05
Tenor
1. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass die Anordnung der Fortdauer der Abschiebungshaft des Betroffenen durch den Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 22. März 2005 rechtswidrig war.
2. Im Verfahren der sofortigen und der sofortigen weiteren Beschwerde werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 2 betrieb die Abschiebung des Betroffenen, eines pakistanischen Staatsangehörigen. Versuche, ihn am 4.2.2005 und am 25.2.2005 abzuschieben, scheiterten, da er in seiner Wohnung trotz Ankündigung nicht angetroffen werden konnte; in seiner Unterkunft befanden sich keine persönlichen Gegenstände, der Schlüssel steckte. Nachdem der Betroffene am 5.3.2005 aufgegriffen worden war, ordnete das Amtsgericht auf Antrag des Beteiligten zu 2 am 6.3.2005 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung für die Dauer von 6 Wochen an. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen wurde durch Beschluss des Landgerichts vom 22.3.2005 zurückgewiesen. Hiergegen legte er am 29.3.2005 sofortige weitere Beschwerde ein. Nachdem der Betroffene am 1.4.2005 abgeschoben worden ist, hat er beantragt festzustellen, dass der Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 22.3.2005 rechtswidrig war.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Zwar hat sich das Verfahren in der Hauptsache durch die Abschiebung des Betroffenen am 1.4.2005 erledigt. Das Rechtsmittel bleibt dennoch mit dem gestellten Feststellungsantrag zulässig (vgl. nur BVerfG AuAS 2002, 200). In der Sache hat es in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Die amtsgerichtliche Haftanordnung vom 6.3.2005 ist allerdings nicht zu beanstanden. Das Verhalten des Betroffenen ließ den Schluss auf das Vorliegen des Haftgrundes des § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG zu. Der Betroffene wurde vor Erlass der amtsgerichtlichen Entscheidung persönlich angehört. Dort weigerte er sich, Angaben zu machen.
2. Das landgerichtliche Beschwerdeverfahren leidet jedoch an einem Verfahrensmangel.
Gem. Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG darf in die Freiheit einer Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen eingegriffen werden. Zu den danach mit grundrechtlichem Schutz versehenen Verfahrensgarantien gehört in Abschiebungshaftsachen die in § 5 Abs. 1 S. 1 FEVG i. V. m. § 12 FGG statuierte richterliche Pflicht, den betroffenen Ausländer vor Anordnung oder Verlängerung von Abschiebungshaft grundsätzlich mündlich anzuhören. Diese Pflicht besteht nach allgemeiner Ansicht auch für das Beschwerdegericht (OLG Zweibrücken OLGR 2005, 119; Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Aufl., § 5 FEVG Rn. 4, jeweils m.w.N.). Das Landgericht hat dies zwar im Grundsatz beachtet. Es hat angeordnet, den Betroffenen im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht Mannheim anzuhören (AS 79). Die Anhörung hat jedoch den Zweck, dass sich der erkennende Richter von dem Betroffenen einen unmittelbaren Eindruck verschaffen kann (Marschner/Volckart, § 5 FEVG Rn. 2). In Abschiebungshaftverfahren ist es deshalb im allgemeinen rechtsfehlerhaft, den Betroffenen durch den ersuchten Richter mündlich anzuhören (OLG Frankfurt FGPrax 1995, 167; Marschner/Volckart a.a.O.). Eine solche Verfahrensweise ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt und bedarf besonderer Begründung, an der es fehlt. Außerdem hat sich für den Betroffenen im Beschwerdeverfahren ein Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter gemeldet (AS 71). Diesem musste die Möglichkeit eingeräumt werden, an dem Anhörungstermin teilzunehmen (OLG Celle InfAuslR 1999, 462; Marschner/Volckart § 5 FEVG Rn. 5). Das Amtsgericht Mannheim hat es jedoch ausweislich der Akten versäumt, den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen von dem Anhörungstermin zu unterrichten. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene bei der Anhörung vor der Kammer, insbesondere im Beisein seines Anwalts, noch Angaben gemacht hätte, die für die Entscheidung des Landgerichts bedeutsam gewesen wären (vgl. OLG Celle a.a.O.).
Das Landgericht hat somit grundsätzlich gewährleistete Verfahrensgarantien nicht beachtet. Seine Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Dies führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der durch die landgerichtliche Entscheidung angeordneten Fortdauer der Abschiebungshaft (vgl. BayObLG, Beschluss vom 30.1.2002, Jurisdok-Nr. KORE401592002).
3. Die Entscheidung über die gerichtlichen Kosten beruht auf § 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 und Abs. 3 FEVG. Über die Erstattung der dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen ist entsprechend § 16 S. 1 FEVG zu entscheiden (BayObLG a.a.O.; BayObLGR 2002, 224). Danach hat der Betroffene seine außergerichtlichen Kosten nur dann nicht selbst zu tragen, wenn feststeht, dass die Ausländerbehörde keinen objektiv begründeten Anlass zur Antragstellung hatte (vgl. Senatsbeschluss vom 29.5.2000, Die Justiz 2001, 30, 31). Dies ist vorliegend nicht der Fall, wie oben (II.1.) ausgeführt ist.