Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 29.11.2005 – 2 UF 176/02
Tenor
<Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.>
Gründe
<Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Sachverhalt wurde vom Gericht wie folgt mitgeteilt.>
Aus den Gründen:
...
II. 5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 3, Abs. 1, 93 a ZPO, 13 a FGG.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts hinsichtlich des Umgangs und der elterlichen Sorge beruht auf §§ 1 Nr. 1 b, 48 Abs. 3 S. 3 GKG, die die kostenrechtliche Behandlung des Verbunds regeln. Diese Regelungen finden nach Auffassung des Senats im Rechtsmittelverfahren auch dann Anwendung, wenn Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ausschließlich Folgesachen sind. Die allgemeinen Vorschriften über den Verbund sind auch im Beschwerdeverfahren anzuwenden (§ 525 ZPO); dies gilt nach § 629 a Abs. 2 S. 3 ZPO auch dann, wenn Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ausschließlich Folgesachen sind (Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, Eherecht 4. Aufl., § 623 ZPO Rdn. 23). Diese Auffassung wird durch die Entstehungsgeschichte des § 629 a Abs. 2 ZPO gestützt. Satz 3 wurde (mit Wirkung vom 01. April 1986) durch das Gesetz zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. Februar 1986 - UÄndG; BGBl. I, 301 - eingefügt, um eine bei der Gesetzesanwendung entstandene Zweifelsfrage zu klären. In der Begründung des Gesetzentwurfes (BT-Drs. 10/2888 S. 29) wird dazu ausgeführt, die Auffassung, die Vorschriften über den Verbund seien in der Rechtsmittelinstanz nicht anzuwenden, wenn Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur Folgesachen seien, werde der Bedeutung des Verbundes nicht gerecht. Dies gilt nach Auffassung des Senats gleichermaßen für die kostenrechtliche Behandlung des Verbunds.