Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil vom 17.02.2006 – 1 U 195/05
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30.08.2005 -8 O 499/04 -wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin beansprucht von der Erstbeklagten, ihrer ehemaligen Mieterin, Schadensersatz mit der Begründung, daß die Erstbeklagte bei ihrem Auszug eine nicht den vertraglichen Abreden entsprechenden Teppichboden in den Mieträumen verlegt habe. Die Zweitbeklagte hat sich für die Forderung aus dem Mietverhältnis verbürgt.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 17.962,95 Euro nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, soweit zu ihrem Nachteil entschieden ist.
Die Beklagten beantragen:
Das am 30.08.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Karlsruhe, Az. 8 O 499/04, wird insoweit aufgehoben, als die Beklagten darin als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin EUR 17.962,95 zu zahlen, die Beklagte Ziff. 1 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 29.05.2004 bis zum 27.07.2004, die Beklagten Ziff. 1 und 2 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 28.07.2004; die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 313 a Abs. 1 S. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
1. Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Erstbeklagte zur Neuverlegung eines gleichwertigen Teppichbodens verpflichtet war. § 13 des Mietvertrages der Parteien spricht zwar von einer über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehenden Abnutzung, erklärt aber § 23 Nr. 6 des Vertrages für „darüber hinaus“ anwendbar. In der in diesem Paragraphen enthaltenen Aufzählung der Verpflichtungen, die den Mieter bei Mietende treffen, heißt es zwar nur „Teppichboden liefern und verlegen“, ohne daß die Qualität des Teppichbodens näher beschrieben ist. Diese Aufzählung umfaßt die Pflichten des Mieters aber nur „im wesentlichen“. Maßgebend sind deshalb auch die in § 23 Nr. 6 einleitend genannten „Anlagen zu diesem Mietvertrag“. Nach § 7.2.6 des Mietvertrages zwischen den Firmen A. und K. war der Mieter gehalten, den Fußbodenbelag „in Qualität wie bei Bezug übergeben“ neu zu verlegen, und diese Regelung war dann durch § 1 des zwischen der Fa. B. und der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 17./19.06.1997 geschlossenen Untermietvertrages übernommen worden. Sie gilt daher auch für den Mietvertrag der Parteien aufgrund von dessen § 23 Nr. 6. Selbst wenn es sich dabei um eine Formularklausel handeln sollte (was aufgrund des Inhalts eher fernliegend ist), ergäbe sich nach den obigen Ausführungen aus § 305 c Abs. 2 BGB nichts zugunsten der Erstbeklagten. Ebensowenig ist § 23 Nr. 6 des Mietvertrages dahin aufzuspalten, daß es sich bei seinem einleitenden Absatz um eine Formularklausel, dagegen bei der anschließenden Aufzählung um eine Individualvereinbarung handelt.
2. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, daß die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Verlegung eines gleichwertigen Teppichbodens nicht nachgekommen ist. Dabei konnte sich das Landgericht auf das Sachverständigengutachten stützen, nachdem es anläßlich der Augenscheinnahme am 10.06.2005 den Sachverständigen nochmals angehört hatte und diesem die Schriftsätze der Beklagten vom 13. und 25.04.2005 bekannt waren. Es ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß sich das Landgericht aufgrund des Augenscheinstermins der Auffassung des Sachverständigen angeschlossen hat, daß das übergebene Probestück dem Teppichboden entsprach, der in den Mieträumen verlegt war. Die Erstbeklagte hat keine Anhaltspunkte dafür vorgebracht, daß im 4. Obergeschoß des Gebäudes ein qualitativ geringwertigerer Teppichboden verlegt worden wäre als im 5. Obergeschoß, in dem sich die Mieträume befanden. Noch weniger spricht dafür, daß in der nicht allzu langen Zeit der Nutzung der Mieträume durch die Fa. K. etwa ein anderer Teppichboden verlegt worden wäre.
3. Auf den Schadensersatzanspruch der Klägerin kann zwar § 251 Abs. 2 BGB angewandt werden, der für alle Schadensersatzansprüche, unabhängig von der Anspruchsgrundlage gilt (MüKo/Oetker, BGB, 4. Aufl., § 251 Rdnr. 3). Unter alleiniger Zugrundelegung dieser Vorschrift müßten allerdings die Kosten, die für die Herstellung des von der Erstbeklagten geschuldeten Zustandes entstehen (17.962,95 Euro), als unverhältnismäßig angesehen werden, wenn man sie mit dem bloßen Minderwert der Leistung vergleicht, der nach dem Sachverständigengutachten (einschließlich Mehrwertsteuer) 4.063,96 Euro beträgt.
Indessen enthält § 281 Abs. 1 S. 3 BGB eine dem § 251 Abs. 2 BGB vorgehende Sonderregelung für die Frage, wann der Gläubiger bei einer Pflichtverletzung die, wie hier, in der Erbringung einer mangelhaften Leistung besteht, Schadenersatz statt der Leistung (Kosten für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes unter Rückgabe der erbrachten Leistung, sogenannter „großer Schadensersatz“) verlangen kann oder sich mit dem Ausgleich des Minderwerts der erbrachten Leistung (sogenannter „kleiner Schadensersatz“) begnügen muß (vgl. MüKo/Ernst, a. a. O. § 281 Rdnr. 136; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 281 Rdnr. 48). Letzteres ist der Fall, wenn die Pflichtverletzung nur unerheblich war. Das kann bei einem Minderwert des gelieferten Teppichbodens von 50 % nicht mehr bejaht werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die Rechtsprechung in der Vergangenheit die Berechnung eines Minderwertes auch an den Herstellungskosten orientiert hat (z. B. BGH NJW 1983, 1424; 1989, 2535). Deshalb kommt es auch nicht darauf an, daß der verminderte Trittschallschutz des gelieferten Bodens nach Auffassung des Sachverständigen keine praktischen Auswirkungen hat.
Angesichts der in § 281 Abs. 1 S. 3 BGB getroffenen Regelung besteht kein Anlaß für eine ergänzende Anwendung des § 242 BGB. Die Verfügung vom 29.11.2005 enthielt entgegen dem Verständnis der Beklagten lediglich einen Hinweis auf die rechtliche Möglichkeit („könnte“), daß der Klägerin nur ein Anspruch auf Ausgleich der Wertminderung zustehe. Die Äußerung einer endgültigen Rechtsansicht konnte damit umso weniger verbunden sein, als dann allerdings der in der Verfügung gemachte Vergleichsvorschlag für die Beklagten sinnlos gewesen wäre.
4. Zur Höhe des danach geschuldeten Schadensersatzes konnte sich das Landgericht ebenfalls auf das Sachverständigengutachten stützen. Die vom Sachverständigen zugrunde gelegten Maße enthielten keine relevanten Abweichungen von denjenigen, die sich aus der von der Erstbeklagten vorgelegten Rechnung ergeben. In seinem schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige ausgeführt, bei einer „individuellen Ausschreibung“ seien Abweichungen von plus/minus 30 % von den geschätzten Kosten möglich. Es ist nicht zu beanstanden (§ 287 ZPO), daß das Landgericht unter diesen Umständen den vom Sachverständigen angegebenen Mittelwert zugrunde gelegt hat.
5. Die Haftung der zweitbeklagten Bürgin für die Klageforderung ist im Berufungsrechtszug nicht mehr in Zweifel gezogen worden. Ebenso haben die Parteien gegen die Zinsentscheidung des Landgerichts mit ihrem Rechtsmittel nichts erinnert.
6. Die Kostenentscheidung für den Berufungsrechtszug folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) lagen nicht vor.