Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 31.03.2006 – 20 UF 145/05

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird - unter Zurückweisung des weiter gehenden Antrags - Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug bewilligt mit der Maßgabe, dass hiervon die gesetzlichen Gebühren ihres Prozessbevollmächtigten nur bis zur Höhe der Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels nach Nr. 2200 des Vergütungsverzeichnisses (Anl. 1 zum RVG) umfasst sind.

2. In diesem Umfang wird der Antragsgegnerin Rechtsanwalt Z. beigeordnet.

3. Die Antragsgegnerin hat ab 01.05.2006 monatliche Raten in Höhe von 30 EUR - insgesamt jedoch nicht mehr als 37 Raten - auf die Prozesskosten an die Landeskasse zu zahlen.

Gründe

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I. Das Amtsgericht - Familiengericht - Bruchsal hat mit Verbundurteil vom 11.08.2005 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs hat die beteiligte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) form- und fristgerecht befristete Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den im Rahmen des analogen Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) zu Lasten des bei der VBL bestehenden Versorgungsanrechts der Antragsgegnerin zu berücksichtigenden Betrag von 9,00 EUR auf 30,17 EUR zu erhöhen, da das Amtsgericht entgegen der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2004, 1474) die bei Ehezeitende bereits bezogene Zusatzversorgungsrente der Antragsgegnerin fehlerhaft als statisch bewertet habe. Die Antragsgegnerin hat durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 12.10.2005 Stellung genommen und mitgeteilt, dass nach ihrer Auffassung unter Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift bereits zitierten Entscheidung des BGH der Beschwerde stattzugeben sein dürfte. Zugleich hat die Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt.

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Der Senat hat der Beschwerde mit Beschluss vom 09.02.2006 stattgegeben.

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II. Prozesskostenhilfe ist gem. §§ 114, 119 ZPO nur im Umfang der notwendigen Aufwendungen für die Prüfung der Erfolgsaussicht der von der VBL eingelegten Beschwerde zu bewilligen; im übrigen ist der Antrag zurückzuweisen.

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Nach §§ 114, 119 ZPO wird Prozesskostenhilfe bewilligt für die Rechtsverfolgung oder die Rechtsverteidigung. Somit kann in zweiter Instanz Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur für den Rechtsmittelführer oder den Rechtsmittelgegner bewilligt werden (ebenso OLG Brandenburg FamRZ 2003, 1754).

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Zwar kann in FGG - Familiensachen im Hinblick auf den dort geltenden Amtsermittlungsgrundsatz auch ohne Gegnerstellung Prozesskostenhilfe für eine sinnvolle Verfahrensbeteiligung bewilligt werden, wobei ein großzügiger Maßstab anzulegen ist (Johannsen/Henrich/Thalmann, Eherecht, 4. Aufl., § 114 ZPO Rdnr. 18). Dies gilt aber nicht für eine nur verfahrensbegleitende Rechtswahrnehmung, die sich weder der Beschwerde widersetzt noch das Verfahren sonst irgendwie fördert (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 119 Rdnr. 57; Keidel/ Kuntze/Winkler/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 14 Rdnr. 7; OLG Brandenburg FamRZ 2003, 1754; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1092).

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Ausgehend von der gesetzlichen Wertung der §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO muss allerdings einem Beteiligten, der sich letztendlich dem zu seinen Lasten eingelegten Rechtsmittel nicht widersetzt, Prozesskostenhilfe zumindest für die Prüfung der Erfolgsaussicht einer eventuellen Rechtsverteidigung gewährt werden. Zwar ist abweichend von § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen ein offensichtlich begründetes Rechtsmittel nicht zu bewilligen (vgl. nur Zöller/Philippi § 119 Rdnr. 56). Ist die offensichtliche Begründetheit des Rechtsmittels aber nicht schon für die Partei selbst, sondern lediglich mit anwaltlicher Hilfe zu erkennen, so müssen die Aufwendungen für die anwaltliche Prüfung der Erfolgsaussicht von der Prozesskostenhilfe umfasst sein. Für diese Prüfung entsteht eine Anwaltsgebühr nach Nr. 2100 des Vergütungsverzeichnisses (Anl. 1 zum RVG).

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In Anwendung dieser Grundsätze ist der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall Prozesskostenhilfe lediglich in Höhe der genannten Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zu bewilligen. Da sie weder ein eigenes Rechtsmittel eingelegt noch sich gegen ein fremdes Rechtsmittel verteidigt, vielmehr die zu ihren Lasten eingelegte Beschwerde der VBL unterstützt hat, liegt eine Gegnerstellung nicht vor. Da die Antragsgegnerin sich nur mit dem Schriftsatz vom 12.10.2005 am Beschwerdeverfahren inhaltlich beteiligt und dort lediglich in einem Satz unter Bezugnahme auf eine bereits in der Beschwerdebegründung zitierte Entscheidung des BGH die Beschwerde unterstützt hat, kann auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs keine sinnvolle und verfahrensförderliche Beteiligung bejaht werden. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin war sie auch nicht vom Gericht zur Verfahrensbeteiligung aufgefordert worden. Gemäß Verfügung des Vorsitzenden vom 28.9.2005 wurde einer Beschwerdeerwiderung „entgegengesehen“; zu der Verfügung des Berichterstatters vom 6.12.2005 wurde eine Stellungnahme der Beteiligten „anheim gestellt“. Mit beiden Verfügungen war somit den Beteiligten eine Stellungnahme nicht aufgegeben, sondern lediglich als Ausfluss des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit hierzu eingeräumt. Da die offensichtliche Begründetheit der eingelegten Beschwerde allerdings nur auf Grund einer Würdigung der dort zitierten Entscheidung des BGH erkennbar war, bedurfte die Antragsgegnerin anwaltlicher Beratung um zu erkennen, dass eine weitere Verfahrensbeteiligung entbehrlich ist; im Umfang der hierfür anfallenden Kosten wird ihr deshalb Prozesskostenhilfe bewilligt.

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Der Antragsgegnerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gem. § 115 ZPO Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung zu bewilligen. …

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Da die Entscheidung mit der veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmt, ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 ZPO nicht veranlasst.