Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 14.07.2006 – 16 WF 100/04; 16 UF 148/04
Tenor
Auf die Beschwerde der Pflegeeltern (16 WF 100/04) und in Ergänzung des Beschlusses vom 1. Juli 2005 (16 UF 148/04) auf die Beschwerde der Mutter wird die Entscheidung zu den Gerichtskosten im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 7. Juli 2004 aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB erlassen und bestimmt, dass die Gerichtskosten von der Mutter und den Pflegeeltern je zur Hälfte zu tragen seien. Gegen die Verbleibensanordnung haben die Eltern, gegen die Kostenentscheidung die Pflegeeltern Beschwerde eingelegt. Über die Beschwerde der Eltern hat der Senat am 1. Juli 2005 entschieden und die Verbleibensanordnung beschränkt, ohne die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses zu erwähnen.
Die Beschwerde der Pflegeeltern hat Erfolg. Die Entscheidung über die der Mutter auferlegten Kosten ist mit dem Inhalt nachzuholen, dass auch die Mutter Kosten nicht zu tragen hat.
Es entspricht hier billigem Ermessen, im Verfahren nach § 1632 Abs. 4 BGB gegenüber Pflegeeltern nach § 94 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 von der Erhebung der Kosten abzusehen. Eine entsprechende Anordnung zugunsten der Mutter trifft der Senat im hier vorliegenden Einzelfall.
Die Verbleibensanordnung ergeht von Amts wegen. Bei Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, ist derjenige zahlungspflichtig, dessen Interesse wahrgenommen wird (§ 2 Nr. 2 KostO). Wahrgenommen wird in erster Linie das Interessen des Kindes. In Frage kommt auch ein Interesse der Pflegeeltern, wenn diese mit dem Kind bereits zu einer Gemeinschaft gefunden haben, die dem Schutz des Art. 6 des Grundgesetzes untersteht. Ein solches Interesse deckt sich indessen aus dessen Sicht mit dem des Kindes und ist als eigenes Interesse der Pflegeeltern für eine Einordnung unter § 2 Nr. 2 KostO nur im Ausnahmefall, der hier nicht vorliegt, tauglich.