Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 25.08.2006 – 16 WF 143/06

Tenor

Die Streitwertbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 13. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Wie der Senat bereits zu § 48 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 3 GKG entschieden hat, führt der Umstand, dass ein Verfahren die elterliche Sorge für mehrere Kinder betrifft, nicht zu einer Verdoppelung, aber auch nicht ohne weiteres schon zu einer Anhebung des Regelstreitwerts (Beschluss vom 3. August 2006 - 16 WF 82/06 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Dies gilt auch für ein isoliertes die elterliche Sorge betreffendes Verfahren, für welches in § 30 Abs. 2 KostO ein Geschäftswert von regelmäßig 3000 EUR vorgesehen ist. Auch zur Auslegung dieser Bestimmung ist keine Rechtsprechung ersichtlich, die eine Verdoppelung oder Vervielfachung für richtig halten würde; Rechtsprechung, die eine Anhebung des Werts von 3000 EUR - früher 5000 DM - für zwingend hält, ist vereinzelt geblieben. Eine Erhöhung kann nach den Umständen des Einzelfalls erfolgen (OLG Bremen, Beschl. v. 19.Okt.1978 - UF 76/78; OLG Hamburg, Beschl. v. 17.10.1984 - 3 WF 115/84; OLG Jena FamRZ 2000, 968; KG KGR Berlin 1994,24; OLG Hamm FamRZ 1995, 103). Solche sind indessen hier nicht ersichtlich.