Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 29.08.2006 – 16 WF 93/06

Tenor

Die Sache wird dem Senat vorgelegt.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts- Familiengericht - Heidelberg vom 7. April 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 2. März 2006 der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie beantragen will, den Beklagten zu verurteilen, ab Februar 2006 für die gemeinsamen Töchter J., geboren am … 1991, monatlich 614 EUR, und L., geboren am … 1995, monatlich 617 EUR Unterhalt zu zahlen. Die Klägerin begehrt außerdem Prozesskostenhilfe für eine Klageerweiterung. Für J. soll monatlich 778,18 EUR, für L. monatlich 768,58 EUR bezahlt werden. Sie selbst will ab Februar 2006 einen Monatsunterhalt von 1579 EUR. Hierfür hat das Amtsgericht Prozesskostenhilfe versagt. Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

2

1.) Bei der Unterhaltsberechnung für die Töchter hat die Klägerin den Abzug des anteiligen Kindergeldes unterlassen. Es kommen deshalb für die Tochter J. allenfalls 701,18 EUR, die Tochter L. allenfalls 691,58 EUR in Frage. Einer besonderen Erhöhung der Prozesskostenhilfe auf diese Beträge bedarf es indessen nicht, da sowohl für das ursprüngliche als auch das erweiterte Begehren der Streitwert im Bereich zwischen über 16.000 EUR und bis zu 19.000 EUR liegt, innerhalb dessen die Gebühren sich nicht ändern.

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2.) Das Amtsgericht hat erweiterte Prozesskostenhilfe versagt, weil sich aus einem Schreiben des den Beklagten beratenden Steuerberaters … vom 23. März 2006 ergebe, dass die Firmen des Beklagten 2005 keinen nennenswerten Gewinn erarbeitet hätten, die … GmbH vielmehr Verlust.

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a) Mit dieser Begründung kann zwar der erweiterte Unterhaltsanspruch nicht verneint werden. Denn für die Einkommensverhältnisse des Beklagten kommt es auf eine Durchschnittsbetrachtung an, in die auch die früheren Jahren einzubeziehen sind. Der Unternehmer, (Allein -) Gesellschafter einer GmbH oder der Geschäftsführer der GmbH passt seine Konsumgewohnheiten nicht unmittelbar den jeweiligen Schwankungen der Geschäftslage an, sondern verbraucht Rücklagen oder nimmt Vorschuss auf eine erwartete Verbesserung derselben. Insoweit weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass der Beklagte von ihr näher beschriebene Konsumgewohnheiten (noch) nicht geändert habe.

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b) Die Klägerin beschränkt sich indessen nicht darauf, das Durchschnittseinkommen des Beklagten darzustellen. Sie geht zwar von den Gewinn - und Verlustrechnungen der GmbH der Jahre 2002 bis 2004 und der betriebswirtschaftlichen Auswertung für 2005 aus, bestreitet aus diesen jedoch pauschal die Posten Abschreibungen, Fahrzeugkosten zur Hälfte, Verschiedenes/sonstige Kosten und Verluste aus Wertminderungen. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stellt sie zwar die Einnahmen von monatlich 3747 EUR unstreitig, vernachlässigt indessen bis auf einen monatlichen Schuldendienst von 1500 EUR (den zu bestreiten sie sich ebenfalls vorbehält) sämtliche Werbungskosten. In beiden Fällen übersieht sie, dass sie sich auf ein Bestreiten der entsprechenden Positionen nicht beschränken darf. Sie hat vielmehr die ehelichen Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit darzustellen und, will sie Bilanzposten oder betriebliche Aufwendungen oder Werbungskosten und sonstige Positionen bestreiten, darzulegen und zu beweisen, dass diese Positionen nicht oder nicht so bestehen. Eine solche Darlegung ist ihr zunächst zwar nicht möglich. Sie hat deshalb aber den prozessualen Anspruch darauf, dass die Positionen durch den Beklagten so genau beschrieben werden, dass sie Beweis für ihr Nichtbestehen dadurch antreten kann, dass sie beantragt, dem Beklagten aufzugeben, die von ihr genau zu beschreibenden Belege (Kontenblätter, Einzelbelege zu den Kontenblättern, Abschreibungslisten, Anschaffungsbelege u.ä.) für diese Positionen vorzulegen (§§ 421 ff, insbesondere 422 ZPO i.V.m. §§ 1605, 1361 Abs. 4 BGB). Auch Beweisführung anderer Art nach substantiierter Auseinandersetzung mit der Darstellung des Beklagten zu den angezweifelten Positionen ist möglich.

6

Der Senat verkennt nicht, dass der Beklagte eine Erläuterung der angezweifelten Positionen noch nicht vollständig vorgelegt hat. Er wird indessen noch dazu aufzufordern sein, sodass auf ein solches Unterlassen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Kläger noch nicht gestützt werden kann. Abgesehen davon kann für eine Prozessführung, wie die von der Klägerin beabsichtigte, Prozesskostenhilfe schon wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung nicht bewilligt werden. Eine Prozessführung dieser Art ist mit höchstem Risiko verbunden, weil sie zunächst auf blindes Bestreiten aufbaut, ohne dass abgeschätzt werden kann, welche Tatsachen nach erfolgter Belegvorlage werden festgestellt werden können. Die Partei, welche einen Rechtsstreit aus eigenen Mitteln finanzieren müsste, würde entweder die Vorlage näherer Erläuterungen zu einzelnen Positionen und von Belegen hierzu in den vorprozessualen Bereich verlagern oder entsprechende Stufenklage erheben. Bemerkt sei, dass die mit Schriftsatz vom 14. März 2006 zunächst beabsichtigte und dann zurückgenommene Stufenklage allenfalls dort mit dem sonstigen prozessualen Vorgehen der Klägerin übereinstimmt, wo es um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geht. Im übrigen hätte die Klägerin mit der Erfüllung der Auskunft keine Detailkenntnis über die von ihr angezweifelten Positionen. Belege der oben bezeichneten Art können naturgemäß meist erst nach einer Erläuterung der angezweifelten Positionen durch den Unterhaltsschuldner näher bezeichnet werden.

7

Da die Art und Weise der Rechtsverfolgung insgesamt mutwillig ist, erübrigt sich eine Prüfung des Senats, in welchem Umfang sie möglicherweise Aussicht auf Erfolg hätte.

8

Für die erfolglose Beschwerde wird eine Gebühr von 50 EUR erhoben (KV-Nr. 1811 zum GKG).