Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 21.11.2006 – 1 AK 46/06
Tenor
Der Antrag des Verfolgten vom 30. Oktober 2006 auf Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 27. September 2006 wird zurückgewiesen.
Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet.
Gründe
I.
Der 1978 in ..../Deutschland geborene deutsche Staatsangehörige Z. befindet sich seit 12.10.2006 in Auslieferungshaft in der Justizvollzugsanstalt K. aufgrund Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 27.9.2006. Grundlage dieser Entscheidung ist eine Ausschreibung der schwedischen Justizbehörden im Schengener Informationssystem (SIS), der ein auf Grundlage eines Haftbefehls des Amtsgerichts in V./Schweden vom 31.7.2003 erlassener und dem Senat zwischenzeitlich vorliegender Europäischer Haftbefehl der Staatsanwaltschaft in K./Schweden am 12.5.2005 zugrunde liegt. Danach liegt dem Verfolgten zur Last, im März/April 2001 die gesondert verfolgten und bereits rechtskräftig verurteilten B., D. und G. in V./Schweden gegen Zahlung eines Geldbetrages von 10.000 schwedischen Kronen veranlasst zu haben, in der Nacht des 16.4.2001 in dem in dieser Ortschaft gelegenen Anwesen „Saluhallen“ unter Verwendung von Molotow-Cocktails ein Feuer zu entfachen, wobei an den Gebäuden ein Sachschaden in Höhe von mehr als 3.000.000 schwedischen Kronen entstand. Weiter wird dem Verfolgten vorgeworfen, den dabei an einer ihm gehörenden Pizzeria und Billardhalle entstandenen Schaden von 400.000 schwedischen Kronen zwischen April/Juli 2001 in Höhe von 380.000 SEK bei seiner Versicherungsgesellschaft als Brandschaden geltend gemacht zu haben. Dies stellt sich nach schwedischem Recht als mit Höchststrafen von acht Jahren Freiheitsstrafe (Brandstiftung) bzw. sechs Jahren Freiheitsstrafe (Betrug) bedrohte Straftaten der Beihilfe zur Brandstiftung oder der Anstiftung zur Brandstiftung, strafbar nach Kap. 13 § 1 und Kap. 23 § 4 alternativ Kap. 13 § 1 und § 12 sowie Kap. 23 § 2 des schwedischen Strafgesetzbuches und schweren Betrug nach Kap. 9 § 3 des schwedischen Strafgesetzbuches dar.
Mit Schreiben vom 30.10.2006 hat der Rechtsbeistand gegen den vom Senat im Beschluss vom 27.9.2006 angenommenen Haftgrund der Fluchtgefahr Einwendungen nach § 23 IRG erhoben und vor allem geltend gemacht, der in der Bundesrepublik Deutschland über einen festen Wohnsitz verfügende Verfolgte habe sich trotz Kenntnis des gegen ihn in Schweden anhängigen Strafverfahrens diesem bislang nicht entzogen.
II.
Nach Inkrafttreten des Europäischen Haftbefehlsgesetz vom 20.07.2006 (BGBL. I, 2006, 1721) am 2.8.2006 richtet sich der Auslieferungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach dem neu eingeführten Achten Teil des IRG, wobei die übrigen Bestimmungen des IRG Anwendung finden, soweit dieser Teil keine abschließende Regelung enthält (78 IRG).
1. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 27.9.2006 geprüft hat, bestehen derzeit keine Anhaltspunkte, dass die Auslieferung des Verfolgten nach Schweden offensichtlich unzulässig wäre (§ 15 Abs. 2 IRG). Nach § 81 Nr. 4 IRG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 RbEuHb (bezeichnete Katalogtaten: Brandstiftung und Betrugsdelikte) ist das Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit nicht zu prüfen.
Die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger ist nach Maßgabe des § 80 IRG an EU-Mitgliedstaaten nunmehr zulässig, wobei - wie hier - bei einer Straftat mit maßgeblichem Auslandsbezug dies unbeschadet etwaiger anderer Auslieferungshindernisse allein davon abhängt, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland zurück zu überstellen (§ 80 Abs.1 Nr. 1 und Nr. 2 IRG). Im Rahmen der vorliegenden Haftfrage bedarf es insoweit keiner Entscheidung, ob es entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. StV 2005, 32) auch für deutsche Staatsangehörige unter Geltung des EuHbG vom 20.7.2006 hierfür genügt, die Auslieferung mit einer entsprechenden Maßgabe für zulässig zu erklären (in diesem Sinne nunmehr auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2006, 3 Ausl. 52/06, für einen Europäischen Haftbefehl aus Polen bei einem deutschen Staatsangehörigen unter teilweiser Aufgabe der dortigen Rechtsprechung, vgl. NJW 2005, 1522), da die schwedische Generalstaatsanwaltschaft am 27.10.2006 eine ent-sprechende Zusicherung abgegeben hat.
Dass die Bewilligungsbehörde im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null vorliegend verpflichtet wäre, ein Bewilligungshindernis nach § 83b Abs. 1 IRG geltend zu machen, lässt sich - vorbehaltlich der noch ausstehenden Stellungnahme des Verfolgten - nicht erkennen, vielmehr hat sie bereits mit der noch der gerichtlichen Überprüfung nach § 79 Abs.2 Satz 3 IRG unterliegenden Entschließung vom 14.11.2006 das Fehlen einer entsprechenden Absicht bekundet.
2. Die bei Erlass des Auslieferungshaftbefehls am 27.9.2006 angenommene Gefahr, der Verfolgte werde sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen (§ 15 Abs.1 Nr. 1 IRG), besteht fort und kann auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen abgemildert werden (§ 25 IRG). Dabei steht der Umstand, dass die schwedischen Justizbehörden gegen den Verfolgten einen Europäischen Haftbefehl erlassen haben, einer umfänglichen Entscheidungsbefugnis des Senates nicht entgegen. Insoweit sieht Art. 12 RbEuHb nämlich ausdrücklich vor, dass die Kompetenz zur Beurteilung der Fluchtgefahr nach erfolgter Festnahme allein dem Vollstreckungsmitgliedsstaat obliegt, so dass dieser unter Anwendung innerstaatlichen Rechts zu beurteilen hat, ob eine Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls tatsächlich und rechtlich möglich ist (ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2006, 3 Ausl. 52/06, dort jedoch einschränkend für die Frage der Haftanordnung selbst).
Maßgeblicher Ansatzpunkt dieser Bewertung ist dabei die Frage, ob die Besorgnis besteht, der Verfolgte werde sich dem Auslieferungsersuchen des ersuchenden Staates entziehen. Hieran kann es etwa fehlen, wenn sich dieser dem ausländischen Verfahren freiwillig stellen will oder er sich in Kenntnis diesem bislang nicht entzogen hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.3.2005 - 4 Ausl. (A) 68/03). Ob solche Umstände eine Haftverschonung rechtfertigen, lässt sich jedoch nicht abstrakt, sondern nur anhand des konkreten Einzelfalles beurteilen. Dabei sind die persönlichen Lebensumstände des Verfolgten ebenso zu berücksichtigen wie das Gewicht des vom ersuchenden Staat erhobenen Tatvorwurfs. Insoweit liegt es auf der Hand, dass eine erhebliche Straferwartung durchaus einen ausreichenden Fluchtanreiz darstellen kann, wohingegen bei Straftaten von geringerem Gewicht eher zu erwarten ist, dass sich der Verfolgte dem ausländischen Verfahren - gegebenenfalls nach entsprechender Auflage durch den Senat - freiwillig stellen wird.
Vorliegend ist zwar durchaus zu sehen, dass der Verfolgte trotz Kenntnis des gegen ihn seit 2001 in Schweden anhängigen Ermittlungsverfahrens seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland beibehalten und sich weder dem Verfahren durch Umzug in ein nicht zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehörendes Land noch durch Untertauchen entzogen hat. Auch wurde polizeilichen Vorladungen Folge geleistet, selbst wenn diese entsprechend der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 13.11.2006 nicht das vorliegende Auslieferungsverfahren betroffen hatten. Andererseits hat der Verfolgte aber auch keine Anstrengungen unternommen, sich dem in Schweden gegen ihn anhängigen Verfahren zu stellen, sondern sich in rechtlich zulässiger Weise auf seine deutsche Staatsbürgerschaft berufen, weshalb der Senat mit Beschluss vom 25.7.2005 (1 AK 31/05) nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.7.2005 (BVerfGE 113 273 = NJW 2005, 2289) ein erstes Auslieferungsersuchen der schwedischen Justizbehörden für unzulässig erklärt hat. Dass der Verfolgte bei dieser Sachlage einer etwaigen Ladung der schwedischen Justizbehörden zu einer Hauptverhandlung vormals nachgekommen wäre, ist deshalb wenig wahrscheinlich. Auch nach Inkrafttreten des EuHbG vom 20.7.2006 und der nunmehr erneut bestehenden Möglichkeit der Auslieferung eigener Staatsangehöriger vermag der Senat keine ernsthafte und glaubhafte Bereitschaft des Verfolgten zu erkennen, sich dem gegen ihn in Schweden geführten Verfahren durch freiwillige Ausreise stellen zu wollen. Weder hat er bisher eine entsprechende Absicht bekundet noch haben seine Rechtsbeistände mit den schwedischen Justizbehörden diesbezügliche Kontakte aufgenommen.
Hingegen wiegt der gegen den Verfolgten dort erhobene Vorwurf der Brandstiftung nach Ansicht des Senats schwer und begründet - auch wenn seit der Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind - eine nicht unerhebliche Straferwartung. Der sich hieraus ergebende Anreiz rechtfertigt die Wahrscheinlichkeit der Flucht, da der Verfolgte nunmehr ernsthaft mit der Verbüßung einer länger andauernden Haftstrafe rechnen muss. Diese Besorgnis kann durch mildere Maßnahmen derzeit nicht abgewendet werden.
III.
Die seit 12.10.2006 andauernde fortdauernde Inhaftierung ist auch verhältnismäßig. Der Senat geht davon aus, dass nunmehr zeitnah über die Zulässigkeit der Auslieferung und die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 14.11.2006 entschieden werden kann.